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Verjährung

  • Nellysil
  • 19. April 2006 um 16:31
  • Erledigt
  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 19. April 2006 um 16:31
    • #1

    Guten Tag,

    Das Thema Verjährung ist etwas verstrickt wer hilft mir da zum Durchblick?

    Am meistem verwirrt mich der §199 speziell Ab.3. Einmal verjähren sonstige SE Ansprüche innerhalb von 10Jaheen und einmal innerhalb von 30 Jahren. Wo ist denn da der Unterschied. Wann soll ich welche Verjährung nehmen? Und was heißt " maßgeblich ist früher endene Frist" gibt es 2 Fristen?

    Danke für jede Anwort.

    mfg
    Melanie

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  • dorrit
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 19. April 2006 um 17:28
    • #2

    § 199 III Nr. 1 BGB - Verjährungsbeginn mit Anspruchsentstehung; Höchstfrist: Zehn Jahre
    § 199 III Nr. 2 BGB - Verjährungsbeginn ohne Rücksicht auf Anspruchsentstehung mit dem schadensauslösenden Ereignis; Höchstfrist: 30 Jahre

    bei Konkurrenz zwischen Nr. 1 und Nr. 2 --> kürzere Frist

    mfg
    D.

  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 19. April 2006 um 18:41
    • #3

    Hallo,

    ok das ist irgentwie ersichtlich aber schwer greifbar.

    Hättest du vieleicht ein Praxisbeispiel, an dem sich die Sache ersehen läßt?

    vielen Dank

    mfg
    Melanie

  • dorrit
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 19. April 2006 um 20:15
    • #4

    Hallo Melanie,

    dummerweise fällt mir kein passendes Beispiel ein. Wenn ein Arzt einen Fehler macht, ist das ja mit Absatz 2 abgedeckt. Aber ich nehme das trotzdem mal, um die Fristen zu erklären:

    1 Arzt operiert z.B. am 01.01.03 einen Patienten und macht dabei einen Fehler (--> schadensauslösendes Ereignis)

    Am 01.01.06 bekommt der Patient erst Probleme, die auf die damalige Operation zurückzuführen sind (--> Anspruchsentstehung)

    D. h. nach Nr. 1 Verjährung nach 10 Jahren, nach Nr. 2 nach 30 Jahren. Da in diesem Fall die Anspruchsentstehung nachweisbar ist (01.01.03) beträgt die Verjährungsfrist nur 10 Jahre. Also hätte der Patient Pech, wenn er erst nach 10 Jahren feststellt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat.

    Aber wie gesagt, da Verletzung des Körpers vorliegt, betrifft dies eigentlich Absatz 2!!!

    Vielleicht fällt mir ja irgendwann noch ein passenderes Beispiel ein.

    mfg
    D.

  • semue
    Benutzer
    Beiträge
    42
    • 20. April 2006 um 10:55
    • #5

    Hallo Nellysil,

    ich versuche mal Licht in den Paragrafen-Dschungel zu bringen (§§ 195,199 BGB):

    Höchstfristen für regelmässige Verjährung:

    Schadenersatzansprüche wegen Verletzung, Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit: 30 Jahre ab Schaden begründendes Ereignis (z.B. verpfuschte OP - § 199 Abs. 2 BGB)

    Z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück/Kaufpreiszahlung - Verjährung nach 10 Jahren (§196 BGB)

    Z:B. Zahlungsanspruch aus einem rechtskräftigen Urteil (wegen Nichtzahlung einer Lieferung) - Verjährung nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1, Nr. 3 BGB)

    Sonstige Schadenersatzansprüche: 10 Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab Schaden begründendes Ereignis(z.B. bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, wird der Verursacher erst 6 Jahre später gefasst - die Verjährung beginnt dann erst mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Täters - also nach den 6 Jahren - Beginn der Verjährung).

    Sonstige Schadenersatzansprüche z.B. Verletzung des Eigentums oder des Vermögens läuft die Höchstfrist entweder 10 jahre ab der Entstehung des Schadenersatzanspruches oder 30 Jahre ab Begehen der Handlung. Hier ist jeweils auf die kürzere Frist abzustellen. Bei allen anderen Schadenersatzansprüchen gilt eine Höchstfrist von 10 Jahren.

    Verjährungsfristen beginnen nicht nur mit den objektiven Umständen wie z.B. mit dem Entstehen des Anspruchs oder der Übergabe der Sache), sondern maßgeblich vom Kennen bzw. Kennen müssen der Tatumstände und der Person des Schuldners (= subjektive Komponente).

    ANSONSTEN GIBT ES FOLGENDES SCHEMA, UM VERJÄHRUNGSFRISTEN ZU PRÜFEN:

    1. Schritt (Prüfung von Sonderverjährungsfristen, wie z.B. §§ 438,634a,651g,196,197 BGB)
    2. Schritt - Wenn keine Sonderverjährungsfrist eingreift, beträgt die regelmässige Verjährungsfrist 3 Jahre).

    LG von Silvia

  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 20. April 2006 um 18:40
    • #6

    Guten Abend,
    vielen Dank für die wirklich ausführliche Antwort.

    Zum Verständnis nochmal:

    Sonstige Schadenersatzansprüche: 10 Jahre ab Entstehung( der Unfall mit Fahrerflucht?) oder 30 Jahre ab Schaden begründendes Ereignis(der Täter, der die Fahrerfucht begonnen hat wurde gefasst)

    OK das heist also wenn dieser Unfall am 24.02.00 begangen wurde, dann beginnt am 31.12.00 die 10jahrigen frist und wenn der Täter am 1.5.06 gefaßt wird beginnt die 30jährige Frist am 31.12.06?

    stimmt das so?

    vielen Dank
    mfg Melanie

  • semue
    Benutzer
    Beiträge
    42
    • 20. April 2006 um 19:27
    • #7

    Hallo Melanie,

    wenn ein Unfallgegner Fahrerflucht begeht und erst Jahre später gefasst wird, dann beginnt die Fristbeginn mit dem Bekanntwerden des Täters und nicht Ende des Jahres in dem der Schaden entstanden ist.

    Die Informationen und Beispiele stammen aus meinem Studienbrief der BGB-Grundlagen.

    Wann welche Fristen gelten, ist leider nicht immer so einfach zu definieren, zumal hier das Strafgesetzbuch auch noch eine Rolle spielt. Und dann ist auch noch entscheidend, was bei dem Unfall passiert ist - Sach- und/oder Personenschaden (und letzterer in welchem Ausmass).

    Mehr weiss ich dazu leider auch nicht. In der Praxis hatte ich bisher mit den üblichen kaufmännischen Fällen und mit Baurecht zu tun.

    Aber vielleicht findet sich noch ein "Rechts-Guru", der hier das richtige Licht hineinbringt.

    LG von Silvia

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