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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Mangelhafte Lieferung

  • tanja8777
  • 1. Februar 2006 um 18:23
  • Erledigt
  • tanja8777
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 1. Februar 2006 um 18:23
    • #1

    Hallo Ihr lieben da draußen!

    Bin gleich am verzweifeln.
    Rek02 ist zum Kotzen.

    Könnte mir jemand helfen mit aufgabe 3,6,7

    Danke wäre lieb. :)

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  • Consultant
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    478
    • 1. Februar 2006 um 18:37
    • #2

    Hallöle,
    wenn Du Aufgabe einstellst, können auch nicht mit Dir Studierende helfen ;)
    Danke + Grüße,
    Con

  • tanja8777
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 2. Februar 2006 um 13:21
    • #3

    Klaus Raffke übergibt an einen Lieferanten aufgrund einer Warenlieferung einen Scheck in höhe 4000Euro. Bei Untersuchung der Ware (§377HGB) stellt er fest das die ware mangelhaft ist. Raffke ruft deshalb seine Bank an und sperrt den scheck, d.h verweigert der Bank die auszahlng.

    Die Kalenderdaten lauten:

    Austellungdes Schecks am 05.07.2002
    telefonische sperre des Schecks 07.07.2002
    Einlösung/Nichtneinlösung des Schecks am 12.07.2007

    a.) Die Bank löst trotz der sperrung den Scheck ein und belaset das Konto von Raffke mit dem Scheckbetrag.
    Welche rechte hat Raffke?
    b.) Obgleich die Schecksperrung nicht wirksam war, hat die Bank sie beachtet und die Einlösung des Schecks am 12.07. verweigert.
    Welche Reche Rechte stehen dem Warenlieferaten aus dem Scheck zu?

  • fathia
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 3. Februar 2006 um 08:40
    • #4

    Hallo,

    Kämpfe auch mit REK02. Habe die Fragen zwar gelöst kann aber nicht garantieren das es stimmt.

    Lösung zu Aufgabe 3:
    a) Nach Art. 28 ScheckG ist der Scheck bei Sicht der Bank zahlbar, wenn alle Aufgaben zutreffen. Der Scheck wurde binnen 8 Tagen eingereicht (Art. 29 Abs. 1+4 ScheckG Vorlegungsfristen. Die Bank hatte den Scheck eingelöst, da der Widerruf (Art. 32 ScheckG widerruf) erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist. Hr. Raffke kann sich zwar beschweren, aber die Bank kann sich auf Art. 32 ScheckG berufen.

    b) Nach § 433 BGB (Vertragliche Hauptpflichten) sind beide Parteien (Verkäufer und Käufer) eine Vertragspflicht eingegangen. Der Verkäufer hat die Ware Termin gerecht geliefert. Nun muss Hr. Raffke nach § 363 BGB (Beweislast bei Annahme als Erfüllung) beweisen, dass die gelieferte Ware mangelhaft ist. Da der Vertrag nicht Ordnungsgemäß von statten gegangen ist, kann der Lieferant, die Ware wieder abholen, da er noch ein Anspruch auf sein Eigentum besitzt (§ 905 BGB Herausgabeanspruch).

    Ich habe aber ein Problem mit Aufgabe 7 vielleicht kann mir da jemand auf die Sprunge helfen.
    Ein Speditionsbetrieb in Zeppelinheim, in der nähe des Flughafens, hat seit einiger Zeit zur besseren Auslastung seiner Lastzüge und vor allem um den Betrieb zu retten, Nachtschicht für die Fahrer angeordnet. Es passiert also recht häufig, dass nachts Lastzüge geräuschvoll ankommen, ent- und beladen werden und auch wieder lautstark abfahren. Der Betrieb grenzt unmittelbar an ein nobles Wohngebiet. Was können die Nachbarn dagegen unternehmen, wenn sie ihre Nachtruhe wieder hergestellt wissen wollen?

    Gruß
    Fathia

  • EF242
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 3. Februar 2006 um 12:54
    • #5

    Moin,

    wenn ich mal was zur Lösung b) sagen darf..... Gefragt sind ja Rechte des Lieferanten aus dem SCHECK, nicht aus dem Kaufvertrag.

    Auch wenn nach den Rechten aus dem Vertrag gefragt worden wäre, hat der Lieferant keinen Herausgabeanspruch. Raffke ist Eigentümer geworden. Die Frage, ob Raffke auch noch zahlen muss, hat mit dem Eigentumswechsel nichts zu tun.

    Die Beweislast des § 363 BGB spielt nur dann eine Rolle, wenn Raffke die Lieferung nicht als Erfüllung anerkennen will. Außerdem gilt die mangelhafte Ware bei ausbleibender (unverzüglichen) Mängelrüge als genehmigt, § 377 HGB, wenn die Parteien Kaufleute sind.

    Grüße, EF

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