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Schuldverhältnis

  • toxique21
  • 16. Januar 2006 um 18:24
  • Erledigt
  • toxique21
    Benutzer
    Beiträge
    51
    • 16. Januar 2006 um 18:24
    • #1

    hi ihr!

    Brauche mal eure Hilfe: Ich muss eine Frage beantworten und weiß nicht, was ich schreiben soll bzw. was die Frage bedeutet.

    Die Frage lautet: Wodurch kann ein Schuldverhältnis erlöschen, sofern die Zahlung von Geld Leistungsgestand ist? Bitte nennen und definieren.

    Also meine Frage ist, was muss ich da schreiben, oder in welche Richtung geht das? Ich verstehe die Frage an sich schon gar nicht.

    ich bin dankbar für jede Hilfe.

    Gruß Toxi

  • dorrit
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 16. Januar 2006 um 19:44
    • #2

    Hallo Toxi,

    also man nehme das BGB, schaue im Inhaltsverzeichnis unter: Schuldverhältnisse --> Erlöschen und siehe da §§ 362 bis 397. Ich empfehle lesen. Wenn dann noch was unklar ist, kannst Du ja nochmal nachfragen...

    Gruß
    D.

  • toxique21
    Benutzer
    Beiträge
    51
    • 16. Januar 2006 um 19:54
    • #3

    Hi!

    supi für die schnelle Antwort. Ich habe schon verzweifelt nach einem Anhaltspunkt gesucht... Aber dumm wie man manchmal ist bin ich nicht auf das Inhaltsverzeichnis des BGB's gekommen...

    Hm, danke jetzt gibt das Ganze auch einen Sinn!! Also ist das z.b. der fall wenn ich einen Kaufvertrag habe und dann bezahlt habe. Hab ich das richtig verstanden??

    Danke nochmals....

  • EF242
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 16. Januar 2006 um 20:12
    • #4

    Hi!

    Vielleicht zum Verständnis: aus einem Schuldverhältniss können mehrere Rechte und Pflichten für die beteiligten Parteien (z.B. Mietvertrag, aber auch Kaufvertrag) resultieren. Erforderlich ist aber mind. eine Leistungspflicht. Ein Schuldverhältnis erlischt u.a. mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder Rücktritt/Kündigung (idR Dauerschuldverhältnisse wie Miete).

    Bei Schudlverhältnissen ist eine der Pflichten meist die Zahlung von Geld als Gegenleistung für irgendwas.

    Sobald also eine (auch Geld)schuld besteht, erlischt das Schuldverhältnis (das nicht auf Dauer angelegt ist, z.B. Kauf) in folgenden Fällen:

    - Erfüllung (§ 362 BGB), d.h. Bewirken der geschuldeten Leistung (Leistungserfolg notwendig)
    - Hiterlegung (§ 372 ff. BGB)
    - Aufrechnung (§ 387 ff. BGB)
    - (Schuld)Erlass (§ 397 I BGB) oder negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 II BGB)

    Definitionen müssten sich aus den genannten Vorschriften ergeben.

    Hoffe, nützlich gewesen zu sein

    EF

  • toxique21
    Benutzer
    Beiträge
    51
    • 18. Januar 2006 um 11:07
    • #5

    Hi!
    nach etlichen Recherchen und eurer Hilfe bin ich nun etwas schlauer. Ich danke euch für die Mühe.

    lg toxi

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