HGB § 255 Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Und weiter:
Anschaffungs(haupt)kosten sind (gewinnneutrale) Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (vgl. § 255 Abs. 1 HGB, R 32 a EStR).
Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören, soweit sie dem WiG einzeln zugeordnet werden können, z.B. ...
- die Nebenkosten des Erwerbsvorgangs (z.B. Gebühren, Provisionen, Steuern einschl. steuerlicher Nebenleistungen, z.B. Säumniszuschläge nach § 240 AO, vgl. BFH, BStBl 1992 II S. 464);
- die Nebenkosten der Verbringung in den Betrieb des Stpfl. (z.B. Verpackung, Transportversicherung, Zölle und Frachten, wobei eigene Transportkosten des Stpfl. nur als direkt zurechenbare Kosten aktivierbar sind);
- die Nebenkosten der Inbetriebnahme (z.B. Kosten für die Fundamentierung, die Montage, die Abnahme von Sachverständigen).
Zu anschaffungsnahen Aufwendungen:
Hierzu gehören solche Aufwendungen, die zwar nicht mehr zur Anschaffung/Beschaffung selbst erfolgen, aber mit dieser in zeitlichem Zusammenhang stehen und Herstellungskostencharakter haben, d.h. die - übernommene - Nutzungs- und Funktionseinheit wert- oder mengenmäßig z.B. deshalb erhöhen, weil bereits im Anschaffungszeitpunkt vorhandener erheblicher Instandhaltungsrückstand aufgeholt wird (vgl. R 157 Abs. 3 und 4 EStR, BFH, BStBl 1992 II S. 285 mwN.); A 157 Abs.4 EStR ist in seiner Auslegung zu sog. anschaffungsnahem Herstellungsaufwand jedoch streitig, vgl. BFH, BStBl 2001 II S. 244
Zu nachträglichen Anschaffungskosten:
Hierzu gehören die Aufwendungen, die nachträglich als wert- oder mengenmäßige Erhöhung der Anschaffungskosten (bzw. der Nutzungs- und Funktionseinheit) zu werten sind (nachträgliche Anschaffungskosten), z.B. nachträgliche entstehende Erschließungskosten und sonstige Beiträge für Grundstücke (vgl. R 43 Abs. 5 und R 157 Abs. 4 EStR), verdeckte Einlagen eines Gesellschafters, vgl. BFH, BStBl 1998 II S. 660
Zu den Anschaffungskosten gehören z.B.:
Der Aufwand für Zubehör und Ausstattung, weil es sich nicht um selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter handelt (vgl. § 6 Abs. 2 EStG).
Daher würde ich sagen, die letzten drei Kosten dürfen nicht hinzugerechnet werden. Aber meine Entscheidung ist auch alles andere als sicher. Wobei man nach der obigen Rechtslage eigentlich davon ausgehen kann, dass dem so ist.