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Beiträge von Markus

  • Anschaffungskostenkalkulation

    • Markus
    • 29. April 2004 um 12:29

    HGB § 255 Anschaffungs- und Herstellungskosten

    (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

    Und weiter:

    Anschaffungs(haupt)kosten sind (gewinnneutrale) Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (vgl. § 255 Abs. 1 HGB, R 32 a EStR).
    Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören, soweit sie dem WiG einzeln zugeordnet werden können, z.B. ...
    - die Nebenkosten des Erwerbsvorgangs (z.B. Gebühren, Provisionen, Steuern einschl. steuerlicher Nebenleistungen, z.B. Säumniszuschläge nach § 240 AO, vgl. BFH, BStBl 1992 II S. 464);
    - die Nebenkosten der Verbringung in den Betrieb des Stpfl. (z.B. Verpackung, Transportversicherung, Zölle und Frachten, wobei eigene Transportkosten des Stpfl. nur als direkt zurechenbare Kosten aktivierbar sind);
    - die Nebenkosten der Inbetriebnahme (z.B. Kosten für die Fundamentierung, die Montage, die Abnahme von Sachverständigen).

    Zu anschaffungsnahen Aufwendungen:

    Hierzu gehören solche Aufwendungen, die zwar nicht mehr zur Anschaffung/Beschaffung selbst erfolgen, aber mit dieser in zeitlichem Zusammenhang stehen und Herstellungskostencharakter haben, d.h. die - übernommene - Nutzungs- und Funktionseinheit wert- oder mengenmäßig z.B. deshalb erhöhen, weil bereits im Anschaffungszeitpunkt vorhandener erheblicher Instandhaltungsrückstand aufgeholt wird (vgl. R 157 Abs. 3 und 4 EStR, BFH, BStBl 1992 II S. 285 mwN.); A 157 Abs.4 EStR ist in seiner Auslegung zu sog. anschaffungsnahem Herstellungsaufwand jedoch streitig, vgl. BFH, BStBl 2001 II S. 244

    Zu nachträglichen Anschaffungskosten:

    Hierzu gehören die Aufwendungen, die nachträglich als wert- oder mengenmäßige Erhöhung der Anschaffungskosten (bzw. der Nutzungs- und Funktionseinheit) zu werten sind (nachträgliche Anschaffungskosten), z.B. nachträgliche entstehende Erschließungskosten und sonstige Beiträge für Grundstücke (vgl. R 43 Abs. 5 und R 157 Abs. 4 EStR), verdeckte Einlagen eines Gesellschafters, vgl. BFH, BStBl 1998 II S. 660

    Zu den Anschaffungskosten gehören z.B.:

    Der Aufwand für Zubehör und Ausstattung, weil es sich nicht um selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter handelt (vgl. § 6 Abs. 2 EStG).

    Daher würde ich sagen, die letzten drei Kosten dürfen nicht hinzugerechnet werden. Aber meine Entscheidung ist auch alles andere als sicher. Wobei man nach der obigen Rechtslage eigentlich davon ausgehen kann, dass dem so ist.

  • Hilfe Standardabweichung berechnen

    • Markus
    • 28. April 2004 um 18:48

    E(x)=3,5
    V(x)=2,9167
    S=1,707825128

  • Hilfe Standardabweichung berechnen

    • Markus
    • 28. April 2004 um 17:57

    H(x|n;N;M)=H(x|7;4;3)

    V(x)= ~ -1,3125

    Edit: Hab mal die PC Berechnung samt f(x) etc noch angefügt.

    Dateien

    hv.jpg 68,45 kB – 0 Downloads
  • Klakulation Plan\Ist

    • Markus
    • 28. April 2004 um 16:44

    Der JÜ ist der Gewinn lt. HGB, ja ! Es gibt wie oben gesagt noch andere Verfahren. Dieser Gewinn wird für die Gewinnverwendung, Dividendenausschüttungen etc pp. herangezogen und wird der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Der Gewinn wird bilanziell ermittelt, hauptsächlich aus der GuV, wie man im Schema sieht gibt es noch ein paar Korrekturen diese führen dann zum JÜ.

    Das Unternehmen hat im internen ReWe einen großen gestalterischen Spielraum. Im internen ReWe werden Kosten[1] und Leistungen[2] betrachtet, in der externen Unternehmensrechnung werden Aufwendungen[3] und Erträge[4] betrachtet. Aufwendungen/Erträge wie Kosten/Leistungen können betragsmässig gleich sein oder auseinanderfallen. Deshalb gibt es auch eine sog. Abgrenzungsrechnung. Ebenfalls gibt es noch Finanzpläne etc. die wieder mit anderen Werten arbeiten und andere Ergebnisse liefern. Das Ergebnis der Kostenrechnung wird auch nicht als Gewinn sondern als Betriebsergebnis/-gewinn bezeichnet. Um nochmal auf das Gewinnermittlungsschema lt. HGB einzugehen (im übrigen ist dieses fast identisch wie das zur Ermittlung des international üblichen EBIt,etc.): Hier differieren die Beträge oft stark. Z.B folgende Positionen:
    2. -> Hier gibt es keine interne und externe einheitliche Bewertung.
    7. -> AfA: Sehr große Unterschiede, intern versucht man damit den Werteverzeher (real) abzubilden, extern wird das Steuerrecht stark berücksichtigt.
    9. / 10. -> Fallen beispielsweise in der internen Rechnung weg.

    usw usf.

    Das wichtigste was es zu beachten gilt: Die Kostenrechnung befasst sich nur mit dem Betrieb, also mit dem Ort der Leistungserstellung und aller zugehörigen Komponenten. Das externe ReWe hingegen bildet das komplette Unternehmen ab.

    [1]: Umkehrschluss von [2]
    [2]:Leistung ist der in Geld bewertete Output aus dem betrieblichen Produktionsprozess, der im Rahmen des eigentlichen Betriebszwecks anfällt.
    [3]: Umekhrschluss von [4]
    [4]:Erträge resultieren aus dem Wertzuwachs, der dem Unternehmen durch die Erstellung von Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer Rechnungsperiode entsteht.

    Lade dir vll. mal aus der Datenbank ein paar Kostenrechnungssachen runter, dann ist die Sache leichter zu verstehen.

  • Klakulation Plan\Ist

    • Markus
    • 27. April 2004 um 19:48

    Vorsicht Denkfehler!

    Hier musst du aufpassen, kostenrechnerische Kalkulationen (internes ReWe) haben nichts mit Bilanzierung (externes ReWe) zu tun! Also nicht direkt. Dein Link zeigt die Ermittlung des Jahresüberschusses nach den Vorschriften des HGB, auch möglich wäre die JÜ Ermittlung nach IAS/IFRS oder US-GAAP. Im internen ReWe erfolgt die Ergebnisermittlung meist über das UKV/GKV oder auch auf andere Art und Weisen. Jedenfalls werden die Zahlen aus der Kalkulation meist nicht zur Gänze auch in die FiBu übernommen. Also gilt: Kalkulation und GuV immer auseinanderhalten, denn die Gewinne divergieren voneinander.

    -> Kalkulationen -> für interne Interessensgruppen, dienen der Unternehmenssteurung und -planung

    -> GuV -> für externe Interessensgruppen (Shareholder), nach gesetzlichen Vorschriften!

  • Geradengleichungen

    • Markus
    • 27. April 2004 um 17:53

    Wie schon im ICQ erwähnt: Pn(xn/yn)

    Thaz it.

  • was ist eine GmbH

    • Markus
    • 27. April 2004 um 17:11

    Die GmbH & Co. KG gilt als Mischform.

    Rechtsgrundlage: Anwendung der Vorschriften über KG

    Wesen:
    • Personengesellschaft (hier eine KG):
    • Komplementär ist eine GmbH als juristische Person (damit Vollhafter mit ihrem Stammkapital)
    • Kommanditisten (mit Einlagen haftend)
    • Absicht ist, die Vorteile der KG als Personengesellschaft zu erhalten, aber die volle Vermögenshaftung des Komplementärs zu “umgehen”; d.h., die Haftung aller als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen ist - obwohl Personengesellschaft - auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt

    echte (typische) Form:
    • die GmbH ist der geschäftsführende (und i.d.R. der einzige) Komplementär der KG
    • GmbH-Gesellschafter und Kommanditisten sind die gleichen Personen (Identität und häufig auch gleiche Beteiligungsquoten);
    • selten ist sog. ‘doppelstöckige’ oder ‘mehrstufige’ GmbH & Co.KG, bei der die GmbH & Co.KG I Komplementärin einer weiteren GmbH & Co.KG II wird; möglich auch eine Einmann-GmbH & Co.KG, bei der es sich praktisch um ein
    Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung handelt
    unechte (untypische):
    • andere Personen

    Gründe zur Wahl der Rechtsform:
    • die erwähnte Haftungsbeschränkung (Vollhafter ist eine Kapitalgesellschaft; damit richtet sich die Höhe der unbeschränkten Haftung tatsächlich nur nach dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen - mindestens 25 000 Euro); da die Haftungsbeschränkung auch durch die Gründung einer GmbH erreichbar wäre, treten noch andere Motive hinzu:
    • Kontinuität der Unternehmen (z.B. bei Erbfolge); Tod von Gesellschaftern führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft
    • Geschäftsführung durch kompetente Gesellschaftsfremde (Vorteil der
    Drittorganschaft; solche Vertretungsbefugnis ist bei der KG und der OHG nicht
    möglich)
    • für Sanierungen (z.B. Aufnahme neuer Kommanditisten)
    • Kapitalbeschaffung (z.B. über neue Kommanditisten, wenn man nicht neue
    Gesellschafter aufnehmen will oder die Mittel zur Erhöhung der Stammeinlage
    fehlen)
    • Steuervorteile (nicht mehr gegeben, da Doppelbelastung bei Gewinnbesteuerung seit 1977 beseitigt)

    Mindestkapital:
    • nicht für KG, aber für Komplementär-GmbH 25 000 Euro

    Geschäftsführung/Vertretung:
    • wie KG
    • Geschäftsführung liegt bei der Komplementär-GmbH, handelnd durch deren
    Geschäftsführer (normalerweise sind Kommanditisten nach § 164 HGB
    ausgeschlossen; Umgehung: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird ein Kommanditist der KG); Geschäftsführer kann auch ein gesellschaftsfremder Dritter sein
    • Vertretung ebenso

    Haftung:
    • wie KG
    • Haftung der Kommanditisten auf Einlage beschränkt
    • unbeschränkte Haftung durch die Komplementär-GmbH - durch beschränkte
    Realisierbarkeit des Haftungszugriffs abgeschwächt
    • da Vollhafter eine GmbH, muß keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen ganz einstehen, es besteht also keine unbeschränkte Haftung wie bei KG

    Gewinn/Verlust:
    • wie KG
    • Untergrenzen für Gewinnanteil der Komplementär-GmbH - u.U. versteckte Gewinnnausschüttung
    • Gewinne Kommanditisten - ESt
    • GmbH anfallende Gewinnanteile - KSt

    Bedeutung/Vorkommen:
    • hat sich trotz anfänglich heftigen Widerstands der Registergerichte durchgesetzt (ursprünglich aus rein steuerlichen Gründen geschaffen)
    • ab 1922 als zulässig erkannt
    • hat aber immer noch keinen eindeutigen gesetzlichen Niederschlag gefunden
    • sehr häufig anzutreffen, primär bei kleinen und mittleren Unternehmensgrößen, ca. 60 000 - 80 000
    • macht mindestens einen 60%-Anteil am KG-Feld aus
    • GmbH-Mix von GmbH zu GmbH&Co.KG von etwa 3:4 (Quelle: Strobel)
    • der frühere, enorme steuerliche Vorteil ist seit der KStreform von 1977 nicht mehr gegeben - obwohl dies hätte erwartet werden können, hat sich das Bild aber nicht zugunsten der GmbH verschoben

    Vorteile:
    • obwohl eine Personengesellschaft, Beschränkung der Haftung auf Einlagen der Kommanditisten und das Gesellschaftsvermögen der GmbH
    • steuerliche Gründe:
    • Einkünfte der GmbH unterliegen der KSt, Gewinn der KG ist ESt-pflichtig, Gewinnverlagerung auf KG. Damit, wenn Gesellschafter nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen, günstiger.
    • Bei GmbH weiterhin Doppelbelastung bei VSt.
    • Bei Personengesellschaften ist in Verlustjahren eine Verrechnung von Verlusten mit sonstigen Einkünften der Gesellschafter möglich (nicht bei GmbH).
    • Dagegen überwiegen die steuerlichen Vorteile der GmbH (Abzugsfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen, Zinsen auf Gesellschafterdarlehen und für Pensionsrückstellungen, Gehälter der Geschäftsführer), i.d.R. GewSt-Ersparnis.
    • Kapitalbeteiligung vieler Anleger möglich
    • obwohl Personengesellschaft, kann sie auch einen Nicht-Gesellschafter als Geschäftsführer haben (da GmbH Komplementär); auch Möglichkeit der Nachfolgerregelung (wenn kein geeigneter Nachfolger unter den Kindern)
    • es können Vorteile der GmbH und der KG im Interesse der Gesellschafterbasis so kombiniert werden, daß Unternehmensexistenz weniger abhängig von Zufälligkeiten der Gesellschafterexistenz wird (unproblematische Übergangs- und Fortbestandsregelung

    Nachteile:
    • Überbetonung des Steueraspekts
    • “Konstruktion” (evtl. Vernachlässigung wichtiger betriebswirtschaftlicher Gründe)
    • höhere laufende Kosten (Existenz zweier Gesellschaften)
    • relativ komplizierte Gründung
    • z.T. in Mißkredit geraten, da häufig bei sog. Abschreibungsgesellschaften
    anzutreffen

  • Bewerben trotz voraussichtlich längere Zeit krank?!

    • Markus
    • 26. April 2004 um 21:34

    Du willst quasi in der Zeit während du krank bist weiter Geld kassieren, right ? Dann bleib doch bei deinem alten Arbeitgeber und bewerbe dich in deiner Krankheitsphase! Meiner Meinung nach muss man es schon erwähnen wenn man weiss, das man für mehrere Monate ausfällt, alles andere ist die Vorspiegelung von falschen Tatsachen und das ist rechtlich wohl sehr bedenklich. Kenne mich jetzt im Arbeitsrecht auch nicht so aus, aber rein von der Logik her sollte es so sein. Am besten du fängst zeitlich so an dich zu bewerbern, dass deine Krankheitsphase genau zu Beginn der Arbeitsphase beim neuen Arbeitgeber beendet ist.

  • Hey Kerls

    • Markus
    • 26. April 2004 um 21:28

    Man kann es doch auch langsam übertreiben. Falsche Eitelkeiten ? Ich weiss es nicht. Außerdem kommt die Figur so oder so bald raus.

    Obwohl ich eigentlich langsam dafür wäre eine zweite weibliche einzufügen ...?( ?(

  • Bewerben trotz voraussichtlich längere Zeit krank?!

    • Markus
    • 26. April 2004 um 21:22

    Wie wärs wenn man die OP einfach vorher machen lässt ? Außerdem dauern ja die Bewerbungsverfahren auch immer ein bissche länger.

  • Hilfe zur Abschlußprüfung 2003 Bürokaufleute

    • Markus
    • 26. April 2004 um 21:20

    Ich hab das Gefühl du machst das alles viel viel komplizierter als es ist! Also ich würde es alles so berechnen:

    1. Vorschlag:

    Bestellwert 75.000 € -> Rabatt: 9.000 €
    Bestellwert 100.000 € -> Rabatt: 12.000 €
    Bestellwert 125.000 € -> Rabatt: 15.000 €

    2. Vorschlag:

    Bestellwert 75.000 € -> Rabatt: 6.000 €; Bonus: 0 €; Gesamt: 6.000 €
    Bestellwert 100.000 € -> Rabatt: 8.000 €; Bonusbasis: 92.000 € => 3.680; Gesamt: 11.680 €
    Bestellwert 125.000 € -> Rabatt: 10.000 €; Bonusbasis: 115.000 € => 4.600 €; Gesamt: 14.600

    Die Boni werden normalerweise vom reinen Netto-Warenwert vermindert um Anschaffungskostenverminderungen berechnet.

    Meiner Meinung nach interpretierst du hier ein bisschen zu viel hinein. Einfach mal den simpelsten Weg benutzen und es klappt.

    Noch Fragen?

  • Ideen - WIe machen wir das Study-Board noch attraktiver?

    • Markus
    • 26. April 2004 um 20:27
    Zitat

    Original von tekk


    Man kann es ja nicht oft genug erwähnen 8)


    :gogo :stu :hop :pnnar

  • Kassenbuch Gewinnkalkualtion

    • Markus
    • 26. April 2004 um 20:23

    Es kommt eben darauf an in welchem Umfang sie Ertragssteuerpflichtig sind und das ist nun mal zum Großteil von der Gesellschaftsform abhängig. Denke nicht, dass es so dramatisch ist wenn du nachfragst! Aber eigentlich sollte dir der Auftraggeber schon genügend Informationen geben, denn es bringt ja alles nix wenn es falsch ist. Einfach mal nachhacken und dranbleiben.

  • was ist eine GmbH

    • Markus
    • 26. April 2004 um 20:10

    Achso sag es doch gleich :)

    Folgende §§ des GmbHG sind wohl ganz interessant:

    § 5 Stammkapital
    § 6 Geschäftsführung
    § 15 Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    § 19 Einzahlung auf die Stammeinlage
    § 26-28 Nachschußpflichten
    § 29 Gewinnverwendung
    § 35ff. Vertretung
    §41-42a Buchführung, Bilanz, Jahresabschluss
    §43 Haftung der Geschäftsführung
    §57 Kapitalerhöhungen

    Da kannste so gut wie aus den vollen schöpfen. Einfach mal selbst die 80 §§ durchblättern und darauf eingehen. Verbale Vorteile etc hast du ja in obigen Links schon.

  • Kreuzpreis

    • Markus
    • 26. April 2004 um 20:01

    Der Kreuzpreis sollte eigentlich nur das Verhältnis des Preises des Gutes A und des Gutes B sein. Der Kreuzpreissubstitutionseffekt entspräche dann der Kreuzpreiselastizität, also einer Nachfrageänderung des Gutes A aufgrund einer Preisänderung des Gutes B unter Berücksichtigung von gleichbleibenden Nutzenniveaus.

  • was ist eine GmbH

    • Markus
    • 26. April 2004 um 19:46

    Auf was willst du eigentlich insgesamt hinaus ? Früher gab es ja den §32a des GmbHG, aber der wurde aufgelöst da man so Fremdkapital zuführen konnte welches eigentlich Eigenkapital ist. Weiss aber nicht inwiefern solche Exotenparagraphen noch bestehen.

  • Klakulation Plan\Ist

    • Markus
    • 26. April 2004 um 19:19

    Planwerte gehören wie Normalwerte zur Gruppe der Sollwerte. In einer Kalkulation kannst du die Istwerte unverändert verwenden, im obigen erwähnte ich das nur, da Istwerte nicht 100% richtig sind weil man eben nicht jeden Geschäfsvorfall miteinbinden kann. Aber gerade im Bezug auf Istzuschlagssätze ist es wohl schwierig im Gesamtunternehmen einen Zuschlagssatz zu ermitteln der die Realität zu 100% abdeckt.

  • Lastschriftbetrug - wer haftet?

    • Markus
    • 26. April 2004 um 19:04

    Ich verschiebe es mal in den Bereich Rechtswissenschaften dort ist es wohl besser aufgehoben. Im Bereich Wirtschaftswissenschaften werden nur allgemeine Dinge zum Wirtschaftsstudium besprochen.

    :wrbo

  • Hey Kerls

    • Markus
    • 26. April 2004 um 18:20

    Lenkt doch mal eure Energien in eine positive aktive Richtung ?(

    Mir ist es wie gesagt ziemlich egal ob die Hupfdole da oben nun da ist oder nicht.

  • was ist eine GmbH

    • Markus
    • 26. April 2004 um 18:18
    Zitat


    fallen euch spontan irgendwelche §§ im HGB ein, auf die ich mich beziehen könnte, habe schon mal geschaut, habe aber leider nichts gefunden, bin da noch unerharen.

    Du musst auch im AktG & GmbHG nachschauen :)

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