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Schadenersatz wegen zu später Lieferung

  • nanna
  • 12. Mai 2005 um 12:08
  • Erledigt
  • nanna
    Benutzer
    Beiträge
    96
    • 12. Mai 2005 um 12:08
    • #1

    Hallo Leute,

    Mich beschäftigt gerade die gleiche Frage ich hab folgenen Lösungsansatz, bin mir aber auch überhaupt nicht sicher!

    Die Vorraussetzung von §280 Absatz 1 und 3 BGB sowie § 281 BGB liegen vor. Folglich kann K von V Schadenersatz statt der Leistung gemäß §281BGB verlangen.

    §281 Satz 1 besagt, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzung des §280 Abs1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

    Der Schaden beträgt 2000€. Der Anspruch gegen V aus die Lieferung der 500Sonnenschirme ist dann aber ausgeschlossen.

    V muss also K die 2000E Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zahlen.

    V hat sich der Hilfe eines Dritten Azubi A bedient, um seine Pflichten zu erfüllen. Hier bei ist K ein Schaden entstanden. Gemäß §278 BGB ist der V für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen verantwortlich. ER muss also auch aus dieser Rechtslage gesehen die 2000€ zahlen.

    Ist das richtig??

    Gruss Sandra

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  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 12. Mai 2005 um 12:36
    • #2

    p.s. benotung und korrektur kommt heute abend nach!!

    Es ist ein Kaufvertrag gültig zustande gekommen, da 2 übereinstimmende Willenserklärungen vorlagen §433 (1) BGB. Damit ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben, Eigentum an der Sache zu verschaffen und die Sache muss frei von Mängeln sein. Der Käufer hingegen muss den Kaufpreis zahlen.

    Vorraussetzungen für einen Schuldnerverzug nach §286 BGB liegt vor, denn die Leistung war möglich, der V (Schuldner) hat nicht geleistet, der Anspruch war zum 01.04. fällig, eine Mahnung ist entbehrlich, da die Leistung für eine Bestimmte Zeit nach dem Kalender bestimmbar ist §286 (2) Nr. 1 BGB und es gab ein Verschulden.

    V hat den Fehler seines Azubis zu vertreten, denn V §276 (2) BGB hat die in Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

    K kann Schadensersatz anstatt Leistung nach §281 BGB von V verlangen, da die fällige Leistung nicht erbracht wurde und eine angemessen Nachfrist (von 14 Tagen) gesetzt wurde. V muss die Mehrkosten in Höhe von 2.000€ erstatten.

    edit:
    §§280 I,III, 281 BGB
    Nachfrist §281, §278 wurden mir dazu geschrieben
    Benotung 35 von 40 Punkten

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