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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Schadenersatzanspruch

  • Kara ben Nemsi
  • 21. Januar 2010 um 13:29
  • Erledigt
  • Kara ben Nemsi
    Benutzer
    Beiträge
    20
    • 21. Januar 2010 um 13:29
    • #1

    Folgenden Fall habe ich:

    Das Unternehmen X will ihre Produkte auf einer Messe in München präsentieren. Ein Mitarbeiter des Unternehmens X transportiert die Produkte mit seinem LKW die für die Akquisition erforderlichen Geräte zur Messe nach München. Dort kamen die Geräte nur zum Teil an, denn es fehlte ein Endoskop im Wert von 25.000 Euro, der auf der Fahrt abhanden gekommen ist. Das Unternehmen bat den Mitarbeiter schriftlich, Schadenersatz zu leisten. Der Mitarbeiter lehnte dies ab, der er kann sich nicht den Verlust des Endoskops erklären.

    Verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, hätte er nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    Im Arbeitsrecht soll dieser Grundsatz allerdings nicht gelten. Vielmehr soll hier der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Pflichtverletzung vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. Die Rechtsgrundlage ist § 619 a BGB.

    Hat einer von Euch eine plausible Lösung für die Frage des Schadenersatzes, wobei man das Verschulden des Arbeitnehmers ja dem Betriebsrisiko des Unternehmens X gegenüber stellt.

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  • Donald
    Moderator
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    • 21. Januar 2010 um 19:22
    • #2

    § 280 I S1 BGB ist die richtige Anspruchsgrundlage für den Aufbau Deiner Lösung. Der Vertrag, um dessen Verletzung es hier geht, ist ein Werkvertrag, da es um die örtliche Verlagerung von Waren an einen anderen Ort geht. Der Dienstvertrag, der ja besteht, weil der Mitarbeiter im Betrieb angestellt ist, um dort (irgendwelche) Dienste zu erbringen, die in der Aufgabe auch nicht spezifiziert sind, tritt in den Hintergrund. Deine Ausführungen zum Arbeitsrecht können in der Lösung deshalb nicht verwertet werden. Eine Berurteilung dahingehend, was zum Betriebsrisiko gehört und was nicht, ist nur möglich, wenn auch eine (geschuldete) Tätigkeit des Mitarbeiters in Rede steht. Diese hast Du gerade nicht.
    Es verbleibt also bei §§ 280 I S1, 631 I BGB.

    Dem Arbeitgeber ist auch ein Schaden entstanden, der in dem Verlust des Endoskops zu sehen ist.

    Der Arbeitnehmer haftet nur, wenn er den Schaden zu vertreten hat, § 281 I S2 BGB. Was der Arbeitnehmer zu vertreten hat, bestimmen die §§ 276 ff BGB. Im Sachverhalt findest Du nur die Bemerkung vor, dass der Mitarbeiter sich den Verlust nicht zu erklären vermag, mithin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen können.

    Weiter ist erheblich, wer die Gefahr für das Endoskop trägt. Die Gefahrtragung im Werkvertrag wird durch § 644 I S1 BGB grundsätzlich geregelt. Da kein Ausnahmefall vorliegt, verbleibt die Gefahr beim Unternehmer. Im Ergebnis kann der Unternehmer keinen Schadensersatz vom Mitarbeiter verlangen, weil er selbst die Gefahr für das Endoskop trägt.

    Einen ähnlichen Fall findest Du unter dem Thema ReWe 4/diana127. Der Unterschied besteht aber darin, dass dort Vorschriften des Handelsgesetzbuches Anwendung finden.

  • Donald
    Moderator
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    Beiträge
    555
    • 22. Januar 2010 um 09:52
    • #3

    Zitat von Donald:

    "...Der Arbeitnehmer haftet nur, wenn er den Schaden zu vertreten hat, § 281 I S2 BGB. Was der Arbeitnehmer zu vertreten hat, bestimmen die §§ 276 ff BGB. Im Sachverhalt findest Du nur die Bemerkung vor, dass der Mitarbeiter sich den Verlust nicht zu erklären vermag, mithin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen können....".

    Der Arbeitnehmer hat jedoch ein Beweismittelproblem. Er kann nicht nachweisen, dass ihn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann :smash:. Für ihn greift deshalb § 281 I S2 BGB nicht.

    Die Verteidigung ist daher erfolgreich nur über § 644 I S1 BGB.

    Der Unterschied zwischen § 644 I S1 BGB und § 280 I S2 BGB besteht darin, dass die erste Einwendung eine rechtshindernde ist, der Anspruch also gar nicht erst entstehen kann, während die zweite Einwendung eine rechtsvernichtende wäre. In Deiner Lösung ist diese Anmerkung ein Bonbon für den Korrektor, da wird er sich drüber freuen :).

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