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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

SGD STW12F Einkommensteuer Gewerbebetrieb

  • Billchen
  • 15. November 2009 um 16:50
  • Erledigt
  • Billchen
    Benutzer
    Beiträge
    20
    • 15. November 2009 um 16:50
    • #1

    Hallo,

    :cheerleader: Ich sitz an den Fallstudien Steuerrecht SGD und schon die 1. Frage wift mich aus der Bahn:

    1)
    A. ist Kleinunternehmerin nach § 19 UStG, ihre Erlöse betrugen 10.400 Euro - das heißt doch, dass sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt, denn das zählt doch nicht zur selbstständigen Tätigkeit (Sie hat einen Töpferbetrieb)????


    2)
    Sie verschenkt ihren alten Brennofen - Buchwert 1 Euro, Marktwert 600 Euro - was mache ich mit den 600 Euro? Die muss ich meines Erachtens doch nirgendwo berücksichtigen, da der abgeschrieben ist.

    Danke für euro Hilfe.

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  • Naddl5484
    Anfänger
    Beiträge
    29
    • 30. Dezember 2009 um 18:54
    • #2

    Hallo ihr lieben Wissenden,

    ist schon etwas her aber vielleicht kann mir jemand helfen, komm einfach nich weiter bei STW12F.
    Aufgabe:
    HAns und Hanne (48 ), aus Koblenz seit 20 Jahren verheiratet
    Hanne:
    seit einem Jahr Töpferei als Kleinunternehmerin § 19 UStG;
    Erlöse in 04 10.400 €
    Ausgaben:
    Material 4.555 €
    Drehscheibe (464 €) Anzahlung 300 € Nov. 04 Rest 08.01.05
    Büromaterial 350 €
    Brennofen 7.500 € (restnutzungsdauer 3 Jahre)
    Sie verschenkt ihren alten Brennofen - Buchwert 1 Euro, Marktwert 600 Euro -

    Hans:
    Beteiligung an Otto GmbH (Stammk. 200.000 €)
    Anteile Nennbetrag 48.000 € für 62.000 € am 20.08.04 erworben
    erbt am 30.08.04 Anteile 6.000 € vom Onkel, der sie seit Gründung im April 01 besessen hat

    15.11.04 beschlossen Gewinnausschüttung für 02 ges. 60.000 €, Überweisung 16.11.04

    21.12.04 alle Anteile veräußert an fremden für 96.000 €, 31.12.04 Scheck am 03.01.05 bei Bank eingereicht

    Aufgabe a
    Steuerpflicht, Veranlagung, Tarif

    Meine Antwort
    Steuerpflicht (persönlich)
    Beide sind uneingeschränkt steuerpflichtig § 1 Abs. 1 EStG, weil sie persönliche Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sind § 8 AO.
    Steuerpflicht (sachlich)
    Eine sachliche Steuerpflicht nach § 2 EStG ist darin begründet, dass beide Einkünfte nach § 2 EStG erzielen.
    Veranlagung
    Es besteht eine rechtskräftige Ehe, sie leben nicht dauernd getrennt und sind beide uneingeschränkt steuerpflichtig. Damit handelt es sich um eine Veranlagung von Ehegatten. Für die Veranlagung von Ehegatten bestehen im vorliegenden Fall zwei Möglichkeiten. Bei der getrennten Veranlagung § 26a EStG werden die Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen getrennt für beide Ehegatten ermittelt und die Einkommensteuer getrennt für beide festgesetzt. Beide Ehegatten erhalten einen gesonderten Einkommenssteuerbescheid.
    Bei der Zusammenveranlagung §§ 26, 26b EStG werden die Einkünfte beider Ehegatten bis zu den Gesamteinkünften getrennt ermittelt, dann werden die Einkünfte zusammengerechnet. Dann wird eine gemeinsame Einkommenssteuer auf das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten festegesetzt. Es ergeht ein zusammengefasster Steuerbescheid.
    Grundsätzlich können beiden Möglichkeiten der Veranlagung gewählt werden. Wird jedoch nicht ausdrücklich eine andere Art der Veranlagung gewählt, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen § 26 Abs. 3 EStG.
    Tarif
    Für Personen die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden ist grundsätzlich der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG anzuwenden

    b) Gesamtbetrag der Einkünfte
    HANNE
    Einnahme Überschuss
    Erlöse 04 10.400 €
    - Ausgaben Material 4.555 €
    GWG 300 €
    Büro 350 €
    Afa 2.500 € 7.705 €
    = Gewinn 2.695 €
    Erklärung:
    Bei Kleinunternehmern § 19 UStG genügt eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung § 11 EStG. Dabei werden die Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt. Hierbei gilt das Zuflussprinzip. Zu den Ausgaben zählen das Ton- und Glasurmaterial und das Büromaterial. Bei der Drehscheibe handelt es sich um ein Geringwertiges Wirtschaftsgut, welches im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben wird. Jedoch kann es nur in Höhe der tatsächlich in dem Jahr abgeflossenen Geldwerts angesetzt werden. Anschaffungskosten für abnutzbares Anlagevermögen (Brennofen) darf nur in Form von AfA berücksichtigt werden. (Anschaffungskosten 7.500 € : 3 Jahre = 2.500 €)
    Der alte Brennofen bleibt außer betracht, weil nur Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden.

    HANS
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Gewinnanteile aus Beteiligung an GmbH § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Diese Einnahmen (Bardividende) fallen unter das Halbeinkünfteverfahren § 3 Nr. 40d EStG.
    Damit werden von den 60.000 € Ausschüttungsbetrag 30.000 € einkommenssteuerlich berücksichtigt. Die Erfassung erfolgt im Jahr des Zuflusses, also 2004.

    Der Veräußerungsgewinn fällt unter § 17 EStG. Demnach wird er Gewinn nicht berücksichtigt, weil weder der Vater noch Hans fünf Jahre ununterbrochen an der Otto-GmbH beteiligt waren.
    Einkünfte nach Halbeinkünfteverfahren 30.000 €
    Werbungkosten pauschal § 9a Nr. 2 EStG 102 €
    Sparerfreibetrag 1.500 €
    Einkünfte aus Kapitalvermögen 28.398 €
     
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG 2.695 €
    Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG 28.398 €
    Summe der Einkünfte 31.093 €Sonderausgaben § 10c Abs. 1 EStG 72 €
    Zu versteuerndes Einkommen 31.021 €

    c) Welche sich ausdem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Vergünstigungen stehen den Eheleuten zu? Nehmen sie Stellung zu den jeweiligen Möglichkeiten und berechnen sie die Beträge. Gehen sie davon aus, das H und H möglichst hohe Steuervorteile anstreben.

    da felt mir jeder Ansatz, weil alles meines Erachtens nicht zu trifft § § 34 und 35 EStG usw.

    Bin ich im Ganzen auf dem Holzweg? ich bin echt am Verzweifeln. Vielen Dank für jede Hilfe.

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