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Problematik der sog. institutsinternen Prüfungen

  • Donald
  • 27. Juli 2008 um 18:00
  • Donald
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    • 27. Juli 2008 um 18:00
    • #1

    Rechtsgrundlagen Schulwesen

    Der Gesetzgeber gibt Kriterien für Schulausbildung (z. B. Fachschulen) und deren Abschlüsse vor. Außerdem können Rechtsverordnungen das Rechtsverhältnis im Einzelnen ausgestalten und Kriterien für den Schulabschluss festlegen.


    Rechtsgrundlagen Hochschulwesen

    Grundlagen der Wissenschaft befinden sich im GG.
    Das Hochschulrahmengesetz ist durch Bundesgesetzgeber erlassen.
    Es bestehen Organisationsvorschriften für die Hochschulen durch die Länder.

    Hier wird das Verhältnis des Einzelnen zur Hochschule geprägt und formale Kriterien festgelegt, die zur Erlangung des Hochschulabschlusses erfüllt werden müssen (bspw. Semesterzeiten, Scheine, Dipl.- Arbeiten im weitesten Sinne).


    Berufsausübung

    Davon zu unterscheiden sind Regularien, die den Zugang zu einem Beruf oder dessen Ausübung betreffen. Sie sind in der Regel berufsspezifisch und können subjektive oder objektive Kriterien, die der Interessent gegenüber der Behörde nachweisen muss, vorgeben. Mitunter wird an dieser Stelle der Nachweis einer bestandenen Staatsprüfung gefordert (bspw. Anstellung im Beamtenverhältnis).

    Nur wenige Berufe bzw. Zugangsvoraussetzungen sind geregelt. Das werden sie nämlich dann, wenn die öffentliche Gemeinschaft ein Interesse durch das Reglement verwirklichen möchte.


    Institutsinterne Prüfung

    Sie verdankt ihre Schöpfung der Wirtschaft.

    Der Bildungsträger ist den Vorschriften des Schul- oder Hochschulwesens nicht unterworfen. Er steht als Person insoweit in keinem Rechtsverhältnis zum Staat. Insbesondere ist er Weisungen nicht unterworfen.

    Die Berufsfelder, auf die die Wirtschaft vorbereitet, sind im Zugang nicht oder nur wenig ausgeprägt vom Gesetzgeber reglementiert. Dadurch ist es möglich, dass Berufsanforderungen eigenverantwortlich durch Privatunternehmen abgeprüft und zertifiziert werden.


    Rechtsverhältnisse

    Der Teilnehmer tritt zu dem Bildungsträger in ein Privatrechtsverhältnis ein, das durch Vertragsschluss begründet wird.

    Rechtsgrundlage der institutsinternen Prüfung ist das Fernunterrichtsgesetz und der Lehrgangsvertrag. Durch den Vertragsschluss erfolgt i.d.R. auch die Unterwerfung des Kandidaten unter die Prüfungsordnung des Bildungsinstituts.


    Zentralstelle für Fernunterricht

    Der Fernlehrgang, der auf die institutsinterne Prüfung vorbereitet, wird durch Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen.


    Erscheinungsformen institutsinterner Prüfungen

    Es gibt drei Möglichkeiten der institutsinternen Prüfung:

    - Eine schriftliche und ggf. mündliche Prüfung im Fernlehrinstitut
    - Ablegen einer sogenannten Heimprüfung
    - Teilnahmebescheinigung auf Grund eingesendeter Fremdkontrollaufgaben


    Empfehlungen der ZFU

    „
    - Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, ob Sie für Ihre Weiterbildungsziele eine Prüfung benötigen und wenn ja, welcher Art diese Prüfung sein soll
    - Wenn Sie einen reglementierten Abschluss anstreben, sollten Sie sich vor Vertragsschluss über alle Einzelheiten informieren, insbesondere über die Zulassungsbedingungen und Prüfungsanforderungen, aber auch über Ort und Zeitpunkt der Prüfung
    - Eine institutsinterne Prüfung ist als Testfall für eine nachfolgende externe Prüfung anzuraten (soweit dies möglich ist)
    „

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  • Donald
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    • 1. August 2008 um 09:37
    • #2



    Das Fundament der institutsinternen Prüfung reicht ebenfalls bis in das Grundgesetz hinauf.

    Es ist Sache der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, eine allgemeingültige Erläuterung dazu zu geben. Detaillierte Ausführungen hier hätten Einzelfallcharakter. Study-Board kann insoweit nur eine Hilfestellung für weitergehende eigene Gedanken geben. Eine Hilfestellung zur Selbsthilfe sozusagen.

    Wenn ein Abschluss auf einer institutsinternen Prüfung beruht, heißt dies zunächst, dass die Fernschule die Prüfung eigenverantwortlich abnimmt. Bei einer staatlichen Prüfung wird ein separater Prüfungsausschuss gebildet (sog. Externenprüfung).

    Abschlüsse, die auf einer institutsinternen Prüfung basieren, werden oft als nicht anerkannt bezeichnet. Im rechtlichen Sinne ist zuerst zutreffend, dass solche Abschlüsse nicht auf Grund einer Prüfung vor einer externen Stelle beruhen.

    Andererseits ist unzutreffend, dass eine Reglementierung des Abschlusses, man denke vorrangig an die Rechtslage im Grundgesetz bzgl. des Schul- und Hochschulwesens, Anerkennung im rechtlichen Sinne bedeutet. Da hier öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte innerhalb der Staatsorganisation eine vorrangige Rolle spielen, müssen entspr. Regeln für den Ablauf der Prüfung und die Verleihung der Abschlüsse gegeben sein. Auf dieser Grundlage ist dann das Verhältnis der staatlichen Bildungseinrichtungen zur Privatperson geregelt.

    Die Vorstellung, dass der Staat ein Anerkennungsverfahren bietet, das einen bestehenden Abschluss eines Bildungsträgers vorfindet, und sich eine Behörde sagt, so, diesen Abschluss anerkenne ich als staatlich an, ist falsch.

  • Donald
    Moderator
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    • 8. August 2008 um 10:07
    • #3

    Der von der ZFU herausgebrachte Leitfaden umfasst 180 Seiten. Zwei Seiten davon sind den Prüfungen gewidmet. Dies spiegelt nicht die Wichtigkeit des Themas für diejenigen wieder, die vor der Entscheidung stehen, sich zu einem Fernlehrgang anzumelden.

    Institutsinterne Prüfungen stehen außerhalb des Einflussbereichs der ZFU, weil eine Regelung im Fernunterrichtsgesetz nicht zu finden ist. Es dürfte rechtlich sehr schwierig sein was die Ermächtigung des Gesetzgebers betrifft, insoweit Regelungen zu setzen.

    Ferner geht aus dem Leitfaden der ZFU unter Punkt 6., Prüfungen, Seite 21, hervor, nach welchen Kriterien die ZFU dort unterscheidet. Dass damit eine Bewertung vorgenommen wird, ist nicht zu entnehmen.

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