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Bwertung des Anlagevermögens zum Bilanzstichtag

  • Nellysil
  • 24. April 2006 um 13:02
  • Erledigt
  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 24. April 2006 um 13:02
    • #1

    Guten Tag

    Beim Anlagevermögen darf man doch gemäß §255HGB nicht über den Anschaffungswert hinaus abschreiben.? Ich habe hier aber eine Aufgabe bei der der niedrigere Wert angesetzt wurde. Weiß jeman warum?

    Aufgabe: Das Hotelgebäude wurde im Jahr 01 für 3 Millo. gekauft, es wird 5% linear abgeschrieben. Der Tageswert liegt bei 5,5 Millio

    Der Restwert 05 ist 3.750 000 diesen Wert setzte ich auch in der Bilanz an

    Nun kaufen wir im Jahr 02 ein Gebäude auf der gegenüberliegenden Straße hinzu für 3 Millio dies wird auch mit 3% abegeschrieben.Tageswert 1,8 Millio.

    Der Restwert 05 ist 2.400 000 warum setzte ich nicht hier auch den Wert an?
    in der Lösung haben wir 1.8 Millio angesetzt als Bilanzwert.

    mfg
    Melanie

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  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 24. April 2006 um 13:52
    • #2

    Für Aktiva gilt doch das Niederstwertprinzip, dh. der Tageswert liegt mit 1,8 Mio. unter dem Restwert von 2,4 Mio und ist damit in der Bilanz zu aktivieren. Nur weil wir aus Unkenntnis evt. zu viel für ein Gut bezahlt haben, dürfen wir diesen "fiktiven" Wert noch lange nicht in die Bilanz übernehmen. Sonst wären die Dummen ja steinreich!!
    Gruß Dörte

    :hae:

  • koopi
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    114
    • 24. April 2006 um 15:04
    • #3

    Hallo,

    Über den Anschaffungswert hinaus abschreiben heisst lediglich, dass man nur das abschreiben kann, was man vorher auch investiert hat. Bei deinem ersten Beispiel hast du dich aber irgendwo vertan. Wenn das Gebäude 3 Mio. gekostet hat kann es jetzt nicht mit 3.750 TEUR in die Bilanz eingehen. Der Wertansatz ist (zumindest im HGB) gedeckelt auf die Anschaffungskosten.

    In deinem zweiten Beispiel muss man Differenzieren. Es gilt, wie Doerte sagte, das Niederstwertprinzip. Da es sich jedoch um Anlagevermögen handelt, gilt hierfür das sogenannte gemilderte Niederstwertprinzip. Demnach sind die Werte nur dann auf den niedrigeren Tageswert abzuschreiben, wenn die Wertminderung als dauerhaft angesehen wird. Ist dies nicht der Fall, wird weiter planmäßig abgeschrieben. In deinem Beispiel wird man also davon ausgegangen sein, dass es sich nicht nur um einen kurzfristigen Wertverlust handelt, sondern es eher ein Rückgang des Immobilienmarktes ist.

    Viele Grüße

    Jens

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  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 24. April 2006 um 17:41
    • #4

    Ja bei den 3 Millio habe ich mich verschrieben es sind 5 Millio. Gut deine Antwort ist logisch. Ich hoffe nur das in der RW Prüfung ein Hinweis gegeben ist. Denn so ist es ja ein Rästelraten. Oder ich gebe als Antwort beides an.

    Vielen Dank
    Melanie

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 25. April 2006 um 18:02
    • #5

    Die Hinweise werden sicherlich im Vorwort gegeben sein, z.B. niedriges Gewinnziel, maximale Ermessenreserven, Wertminderungen sind immer von Dauer etc. pp., es wird dir in der Prüfung nur ein Weg übrig bleiben, sonst wär es ja ein wenig wie Lotto spielen.

    Gruß
    Markus

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