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Lineare Abschreibung eines Wohnobjekts.

  • Orangutanklaus
  • 6. April 2006 um 09:53
  • Erledigt
  • Orangutanklaus
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 6. April 2006 um 09:53
    • #1

    Aloha liebe studierenden. :)

    Vorab: Obwohl es sich bei meinem Anliegen um eine Angelegenheit der Einkommensteuererklärung handelt, denke ich das BWL nicht unbedingt das falsche Forum dafür ist. Falls doch, bitte ich um Entschuldigung und um das verschieben ins Steuer Forum.

    So, also...

    Beispiel:

    Erwerb eines Zweifamilienhauses 1999. (Das Gebäude wurde 1978 fertiggestellt, falls von Bedeutung)
    Die Anschaffungskosten betrugen 145000€.
    Das Gebäude hat eine Gesamtwohnfläche von 250m², davon 65m² vermietet. (dabei handelt es sich um eine eigenständige Wohnung).

    Nun habe ich schonmal diese AfA Tabelle gefunden.
    Da ich davon ausgehe, daß es sich um ein unbewegliches Anlagevermögen/ Beton oder Mauerwerk handelt, nehme ich als Abschreibungszeitraum (=Nutzungsdauer?) den dort angegebenen Wert von 33 Jahren.

    So...aber wie wende ich mein Wissen nun richtig an?
    Könnte jemand mal bitte anhand des o.a. Fallbeispiels die Sache etwas genauer erläutern?

    Im Voraus vielen Dank.

    PS: Bitte posten, was an Angaben noch benätigt wird, falls dem so ist.

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  • koopi
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    114
    • 6. April 2006 um 13:48
    • #2

    Auch wenn ich nicht der Steuerexperte bin (bei mir hat das Finanzamt die Abschreibung auf Basis der Verträge berechnet) hier die Grundüberlegungen:

    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um die Berechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der privaten Einkommenssteuer geht. Hier ist grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 50 Jahren für Wohnungen vorgesehen, d.h. die Afa Beträgt 2% auf den Gebäudewert. Du musst also zunächst den Wert des Grundstückes ermitteln (Bodenwerttabellen). Anschließend ist der Wert des Grundstückes von den Anschaffungskosten abzuziehen. Der Restbetrag wird dann über 50 Jahre abgeschrieben.

    Viele Grüße

    Jens

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  • Orangutanklaus
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 6. April 2006 um 14:35
    • #3

    Soweit verständlich formuliert. Danke.

    Nun habe ich schon einige Texte/Meinungen zusammengetragen und diese weichen doch sehr voneinander ab.

    Da wird gemeint, daß nur der % Anteil auf die vermietete Wohnung abschreibungsfähig sei.
    In deinem Beispiel käme also noch die % Flächenberechnung auf die vermietete Wohnung hinzu.

    Wahr/Unwahr?

  • koopi
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    114
    • 6. April 2006 um 14:41
    • #4

    Hallo,

    auf jedenfall wahr! Nur der vermietete Anteil darf auch abgeschrieben werden. Der Rest ist Privateigentum. Hierfür kannst du keine Ausgaben steuerlich geltend machen!

    Viele Grüße

    Jens

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