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  4. Steuerlehre

Aufträge aufbewahren?

  • Lala82
  • 16. Januar 2006 um 13:13
  • Erledigt
  • Lala82
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 16. Januar 2006 um 13:13
    • #1

    Ein freundliches "hallo" an alle,

    wir stehen gerade im Büro vor der Frage, wie lange wir unsere Aufträge für evtl. Steuerprüfungen / Betriebsprüfungen aufbewahren müssen.
    Bei meiner Recherche im Internet bin ich zwar auf die verschiedenen Aufbewahrungsfristen von Geschäftsbriefen, Rechnungen etc. gestoßen, weiß aber die Auträge an sich nicht so recht einzuordnen.

    Weiß hier zufällig jemand aus der Praxis, wie lange ich die Unterlagen aufheben muss, oder ob ich sie direkt durch den Reißwolf jagen kann?

    Vielen Dank für Antwort :)

    Lg
    Lala82

  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 16. Januar 2006 um 13:52
    • #2

    Kaufleute und bilanzierende Steuerpflichtige haben aufzubewahren:

    • die grundlegenden Buchführungs- und Abschlussunterlagen (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO): Handelsbücher (handelsrechtlich) bzw. Bücher und Aufzeichnungen (steuerrechtlich), Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen;

    • ferner Buchhaltungsunterlagen (§ 257 Abs. 1 Nr. 2-4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2-4 AO): empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege;

    • schließlich nur steuerrechtlich (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO): sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

    Sofern das Steuerrecht im Einzelfall keine kürzeren Fristen bestimmt, sind die Unterlagen der "ersten Gruppe" (vgl. Tz. 3: u. a. Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse) sowie Buchungsbelege (ab dem 1.1.1999) 10 Jahre, die anderen Unterlagen 6 Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO). Für Zwecke der Umsatzsteuer ist in Einzelfällen eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren zu beachten (vgl. Tz. 3).

    -> Wir empfehlen unseren Mandanten alle Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren, danach können Sie dann in den Reißwolf.

  • Lala82
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 16. Januar 2006 um 17:27
    • #3

    Erst mal vielen Dank für die Antwort :)
    Fallen Aufträge nun unter sonstige Unterlagen (da aus den Aufträgen ja eine Lieferung und daraus wiederum eine Rechnungsstellung erfolgt, die logischerweise steuerlich relevant ist -> oder greift das schon wieder zu weit?)?

    Klar, wenn ich sicher gehen will, heb ich alles 10 Jahre auf. Aber bei einer mittelständischen Firma mit rund 500 Mitarbeitern und 1.000enden von Aufträgen, Rechnungen, Zollpapieren etc. pro Saison platzt unsere Registratur aus allen Nähten, weshalb wir nicht unbedingt alles so lange aufheben möchten, was nicht unbedingt MUSS.

    Deshalb meine Frage: Wie lange müssen AUFTRÄGE (an unsere Lieferanten) aufgehoben werden?
    Gibt es Vorschriften, ob ich die schriftlichen Aufträge x Jahre aufheben muss oder ob eine "EDV-mäßige" Speicherung der Bestelldaten für x Jahre ausreicht?

    Vielen Dank für Info / Tipps

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 27. Januar 2006 um 21:52
    • #4

    Hi,

    m.E. sind Aufträge vergleichbar mit Handelsbriefen.., sind also 6 Jahre aufzubewahren. Sie sind keine Buchungsbelege, etc., bzw. nicht notwendig um eine Gewinnermittlung nach den steuerlichen Grundsätzen durchführen zu können (müssen).

    JC

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