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Abgabenordnung

  • 3Com
  • 29. Dezember 2005 um 07:09
  • Erledigt
  • Madball
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 4. Oktober 2006 um 06:37
    • #21

    in der Aufgabenstellung steht aber, dass der Verspätungszuschlag im ursprünglichen Bescheid zutreffend ermittelt wurde.

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Sweety821
    Benutzer
    Beiträge
    38
    • 20. Oktober 2006 um 03:51
    • #22

    Hi Leute,
    vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
    Also ich bin dabei, die Rechtsbefehlsfrist zu berechnen (Sachverhalt 3, Aufgabe 3).
    Normalerweise würde ich Madball recht geben; nur habe ich mir den Steuerbescheid angesehen und keine Belehrung gefunden. Somit tritt für mich § 356 I AO 1977 in Kraft, d.h. die Eheleute haben ein Jahr Zeit gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen (§ 356 II AO 1977). Fristablauf wäre somit der 17.03.2004, 23:59 Uhr.
    Ich bin mir aber über meine Lösung unschlüssig und hoffe, ihr könnt mir sagen, was nun richtig ist.
    Vielen Dank für eure Hilfe.
    Liebe Grüße
    Melanie :)

  • Red-Fire-Devil
    Schüler
    Beiträge
    44
    • 19. November 2009 um 22:23
    • #23

    Hallo,

    ich brauche bei folgender AUfgabe Hilfe:

    Aufgrund von Ermittlungen bei der EInkommensteuerveranlagung 2007 erlangt das Finanzamt bingen erstmals davon Kenntnis, dass der STeuerpflichtige Peter (P) die EInnahmen aus Vermietung und Verpachtung für 1006 nicht vollständig erklärt hat; die steuerliche Auswirkung beträgt 500 €.

    Weiterhin stellt der zustöndige Bearbeiter bei Überprüfung des Steuerbescheides für 2006 fest, dass der gewerbliche Gewinn nicht- wie in der EInkommenssteuererklärung 2006 angegeben - 59.191 € beträgt, sondern - wie in der Gewinn udn Verlustrechnung zutreffend ermittelt - 59.911 €; ie steuerliche Auswirkung beträgt 150 €.

    Die ursprüngliche Steuerfestsetzung für 2006 ist endgültig durchgeführt werden und bereits unanfechtbar. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 2500 €, der festgesetze Verspätungszuschlag dazu zutreffend 250,00 €.

    Aufgabe:
    Prüfen Sie bitte, ob das FInanzamt BIngen den Einkommensteuerbescheid 2006 und die Festsetzung des Verspätungszuschlages noch ändern, berichtigen, zurücknehmen oder widerrufen kann. Berechnen sie ggf. die EInkommensteuer 2006 neu.

    Kann mir hier jemand weiterhelfen????

    Danke

    LG

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 23. November 2009 um 07:46
    • #24

    Bist du weitergekommen? Brauchst du noch Hilfe??

    LG
    Simone

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 12. Februar 2010 um 09:36
    • #25

    Die Abgabenordnung regelt das Besteuerungsverfahren der Finanzbehörden gegenüber dem Bürger. Bei strikter Trennung von den materiellen Steuergesetzen, die die Bemessungsgrundlage enthalten, bleibt offen wer welche Steuer und in welcher Höhe zahlen muss. Vielleicht hilft dieser Tipp weiter.

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