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  4. Steuerlehre

Fälligkeit Steuerschuld / zuständige Ämter

  • palmus
  • 18. Oktober 2005 um 16:23
  • Erledigt
  • palmus
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    17
    • 18. Oktober 2005 um 16:23
    • #1

    Hallo,

    folgende Fragen beschäftigen mich:

    1. Herr M. will wissen, ob er seine Steuerschuld für 1999 am Fälligkeitstag bezahlen müsse, obwohl er schriftlich 2 Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides Einspruch eingelegt habe.


    2. Frau M. betreibt in Rüsselsheim (Finanzamt Gross-Gerau) eine Boutique wohnt in einer Wohnung in Mainz. Sie beschäftigt drei angestellte Verkäuferinnen, deren Lohnabrechnung sie selbst in der Wohnung erstellt.

    Wo muss welche Steueranmeldung bzw. Steuererklärungen abgeben?


    Dank an alle.

    Gruss
    Palmus

  • Hey Gast!
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  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 20. Oktober 2005 um 14:23
    • #2

    1. Also nur ein Einspruch gegen einen Bescheid reicht nicht aus. Da muss man dann auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuer stellen.
    Da dies hier nicht passiert ist, muss Herr M die Steuer wohl zahlen.

    2. Die Lohnsteueranmeldung, die Umsatzsteuervoranmeldung, die Umsatzsteuer/Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer muss an das Finanzamt in Rüsselsheim gehen. Auch eine gesonderte Feststellung der Einkünfte. (diese ermittelt den Gewinn aus der Boutique und teilt diesen an das wohnsitzfinanzamt mit)

    Und am Wohnsitzfinanzamt (also Mainz) braucht sie nur die Einkommensteuererklärung abzugeben.

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