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FIBU--> Durchschnittspreisverfahren + Fifo steuerrechtlich zulässig?

  • Denny
  • 18. Oktober 2005 um 10:56
  • Erledigt
  • Denny
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    380
    • 18. Oktober 2005 um 10:56
    • #1

    Hallo,

    Unter den Rohstoffen der Hembix AG befindet sich unter anderem ein Posten genormter Kupferbleche, deren Einkaufspreise im Laufe des Jahres 01 geschwankt haben. Die Preisentwicklung entnehmen sie folgender Übersicht:

    Zeitraum......................eingekaufte Menge......................Nettopreis/Stück

    Januar bis Juni....................500 Stück................................12 €....
    Juli bis September................300 Stück................................15 €...
    Oktober bis Dezember...........400 Stück................................11 €....

    Aus welchen Einkäufen die am Bilanzstichtag ( 31.12.01) noch vorhandenen 100 Stück Bleche stammen, lässt sich nicht mehr feststellen. Am 01.01.01 war ein Anfangsbestand von 200 Stück, bewertet zu 10 € pro Stück, vorhanden.

    a) Errechnen Sie die durchschnittlichen Anschaffungskosten des Endbestands

    b) Ermitteln Sie den zulässigen Bilanzansatz per 31.12.01 und begründen Sie den von Ihnen gewählten Ansatz unter Bedingung, dass Sie grundsätzlich das Durchschnittspreisverfahren zur Bewertung des Endbestands anwenden.

    c) Ist für den hier geschilderten Fall das Fifo-Verfahren steuerrechtlich zulässig?

    Ich hoffe mir kann bei dieser Aufgabe jemand helfen?


    Gruß

    Denny

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  • Markus
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    • 18. Oktober 2005 um 11:45
    • #2

    Hast du denn selbst keinen blassen Schimmer? Steht doch eigentlich so ziemlich alles in der Angabe.

    Gruß
    Markus

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  • Denny
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    • 18. Oktober 2005 um 12:29
    • #3

    hallo...

    doch ich habe einen Ansatzpunkt.
    Doch weiß ich nicht genau wie das bei c) ist... Wann ist FIFO Steuerrechtlich zulässig und wann nicht?

    Ich wollte dazu nur die komplette aufgabe posten.

    Gruß

    Denny

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  • Markus
    Erfahrener Benutzer
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    6.920
    • 18. Oktober 2005 um 18:16
    • #4

    Im EStR hast du folgende Ausnahmen der Einzelbewertung:

    Durchschnittsbewertung § 240 Abs. 4 HGB, gleichartige oder annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände werden zu einer Gruppe zusammengefasst und der gewogene Durchschnitt für die Endbestandsbewertung ermittelt. Dies ist die steuerliche Standardmethode bei vertretbaren Wirtschaftsgütern (unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzip). Die Verbrauchsfolgeverfahren sind im Handelsrecht geregelt in § 256 HGB als Bewertungsvereinfachungsverfahren LIFO und FIFO (Fiktive Verbrauchsfolgeverfahren sind legal so lange sie nicht gegen die GoB verstossen). Wegen der Maßgeblichkeit gilt im Grundsatz immer die Durchschnittbewertung, wenn nicht Einzelbewertung (LIFO § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Perioden-LIFO / permanentes LIFO ist nur anwendbar bei Vorratsgütern ( Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe ). Im Grunde kann man sagen dass LIFO/FIFO eingeschränkt möglich sind (steht sicherlich im Gesetz) und HIFO/LOFO nicht erlaubt sind. Kirchhoff wollte das ja alles vereinfachen, dann wär einfach alles möglich :)

    Gruß
    Markus

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  • Denny
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    • 19. Oktober 2005 um 09:58
    • #5

    Vielen Dank.... du hast mir sehr weitergeholfen.

    Gruß

    Denny

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