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Vertragsstörungen

  • Sonja E.
  • 30. Juli 2005 um 00:52
  • Erledigt
  • Sonja E.
    Benutzer
    Beiträge
    563
    • 30. Juli 2005 um 00:52
    • #1

    Hallo,
    ich möchte wissen, ob ich mit dieser Antwort richtig oder falsch liege oder sogar etwas vergessen habe.

    Fragestellung:
    Das Material, das von der Firma ... geliefert wurde, entsprach in der Zusammensetzung und Haltbarkeit nicht dem des Erstmusters, so dass bei dessen Verarbeitung mit Reklamationen der Kunden zu rechnen ist.

    Welche Vertragsstörung liegt vor und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus; wie soll ich als Einkaufsleiter reagieren?

    Mein bisherige Antwort:

    Aufgabe 1.2 a)
    Nach §433 BGB gibt es Vertragstypische Pflichten bei einem Kaufvertrag. Ein Verkäufer (Fa. Malutta GmbH) ist nicht nur verpflichtet, die Sache (Material) zu liefern und das Eigentum an den Käufer zu übergeben. Nein, die Sache muss auch frei von Sach- und Rechtsmängel sein.

    Ich als Einkäufer der Fa. AQE AG werde mich auf § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) berufen.
    Ist die Sache mangelhaft, so können wir, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, folgendes Verlangen:
    - Nacherfüllung nach §439 BGB Abs. 1+2
    die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Dazu hat der Verkäufer, also Fa. Malutta GmbH, zum Zweck der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen aufzunehmen (Transportkosten, Wegekosten, usw.)

    Der Verkäufer hat sich auch an den §443 BGB Abs. 1 (Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie) zu halten. Denn hierbei übernimmt die Fa. Melutta GmbH automatisch eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. So stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie.

    Wäre das Material an den Endverbraucher, also dem Kunden gekommen, so hätten die Kunden das Recht nach §323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) oder nach §441 BGB Abs. 1 (Minderung).
    Welcher § jetzt nun zutrifft, kommt auf die Benutzung des Materials an.


    Über Antworten würde ich mich freuen. :)

    Gruß
    Sonja

    Kindermund tut Wahrheit kund

  • BWL-Ratgeber auf Study-Board
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  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 1. August 2005 um 08:35
    • #2

    § 377 [Untersuchungs- und Anzeigepflicht]
    (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

    (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

    (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

    (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

    (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.


    --> Da anscheinend beides Firmen sind, würde ich den Paragraphen auf jeden FAll mit aufnehmen. Denn hier liegt ja ein Mangel vor, und dieser ist sofort nach Erhalt der Ware zu melden.

  • Sonja E.
    Benutzer
    Beiträge
    563
    • 1. August 2005 um 09:26
    • #3

    Hallo Hayfu,
    vielen Dank für Deine Mithilfe. Das hat mir erstmal weitergeholfen.

    Hatte ich vergessen mit bei zu schreiben, dass es Unternehmer sind, aber das hast Du ja mit beigefügt.

    Gruß
    Sonja

    Kindermund tut Wahrheit kund

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