das heisst, ich stelle eine tabelle auf, in der ich der reihe nach zu- und abgänge mit preis und menge eintrage?
wenn ich einen AB von 2000 zum preis von je 10,- habe, ist der wert 20000,- (logisch), dann kommt ein zugang von 1500 mit einem preis von je 8,-, der wert der lieferung ist also 12000,-. mein jetziger lagerbestand ist also 3500 zu einem gesamtpreis von 32000,-.
jetzt werden 800 verkauft.....ich verkaufe also 800 vom anfangsbestand (weil wir bei FIFO sind).
habe also noch 1200 zum preis von je 10,- und die 1500 zum preis von je 8,-
das ist doch soweit richtig, oder?
-> Ja genau! Dein Verbrauch sind 800 zu 10 € und dein Endbestand sind 1.200 zu 10 € und 1.500 zu 8 €!
das heisst, jetzt müsste ich 1200+1500=2700 * tageswert am bilanzstichtag? und das wäre der wert, den ich ansetzten müsste?
steht sowas im hgb?
-> Jipp so würde ich das auch machen. Eigentlich steht alles im HGB, das ist die Grundlage jeglicher Bewertung, möglich sind natürlich auch internationale Standards wie IFRS/IAS und US-GAAP.
Grundlegende Paragraphen zur Bewertung von Gütern des UV sind folgende:
- § 247 II (Umkehrschluss)
- § 253 III (Bewertung zu Stichtagswerten )
- § 253 I S.1 (AK/HK Prinzip)
- § 253 III S.1 (TWA Pflicht bei niedrigeren Marktwert), § 252 III S.2 (Abwertungspflicht auf beizulegendem Wert), § 253 III S.3 (TWA Wahlrecht bei zukünftig niedrigeren Werten)
- § 253 V i.V.m. § 280 I (Wertaufholungsgebot, Zuschreibungspflicht)
- § 240 i.V.m. § 256 S.2 (Gruppen- bzw. Sammelbewertung), § 256 (Verbrauchsfolgeverfahren ->FiFo, LiFo, HiFo; LoFo ist nicht anwendbar, da es der kfm. Vorsicht widerspricht!)
Anhand dieser Paragraphen orientiert sich eigentlich die komplette Bewertung von Gütern des UV, es sind natürlich niemals alle dieser Paragraphen relevant!