Dann übernehme ich Anjas Punkt 5 🙂 Steuerlich läuft alles auf zwei Prinzipien hinaus – wenn du die verstanden hast, kannst du jede Rechtsform einsortieren:
- Transparenzprinzip (Einzelunternehmen, OHG, KG): Die Gesellschaft zahlt selbst keine Einkommensteuer. Der Gewinn wird den Inhabern direkt zugerechnet und bei ihnen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – unabhängig davon, ob sie ihn entnehmen oder im Betrieb lassen. Gewerbesteuer fällt an, aber mit dem Freibetrag von 24.500 €, und sie wird über § 35 EStG (das 3,8-fache des Messbetrags) auf die Einkommensteuer angerechnet. Unterm Strich ist die GewSt für viele kleinere Betriebe damit fast neutral.
- Trennungsprinzip (GmbH, UG, AG): Die Gesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt. Sie zahlt 15 % Körperschaftsteuer + Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ohne Freibetrag und ohne § 35-Anrechnung – zusammen je nach Hebesatz grob 30 %. Schüttet sie danach aus, zahlt der Gesellschafter auf die Dividende nochmal Abgeltungsteuer (25 % + SolZ). Das ist die vielzitierte Doppelbelastung, die in Summe bei rund 48 % landet.
Daraus folgt die Klausur-Faustregel, die den Fall meist entscheidet: Wer den Gewinn zum Leben braucht, fährt mit dem Transparenzprinzip oft besser; wer thesauriert (also im Unternehmen lässt, um zu wachsen), profitiert von den ~30 % der Kapitalgesellschaft, weil die zweite Stufe erst bei der Ausschüttung zündet.
Ein Sonderaspekt, der bei der GmbH gern gefragt wird: Das Geschäftsführergehalt des Gesellschafters ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert den Gewinn – beim Einzelunternehmer ist der „Unternehmerlohn“ dagegen steuerlich keine Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme (nur kalkulatorisch in der KLR). Achte dann aber auf die verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Gehalt unangemessen hoch angesetzt wird.