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BIL01 (xx7-K26) Aufgabe 2

  • laryen
  • 12. Mai 2013 um 15:51
  • Erledigt
  • laryen
    Benutzer
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    29
    • 12. Mai 2013 um 15:51
    • #1

    Hallo liebe Leute,

    ich kämpfe gerade mit meinen Einsendeaufgaben BIL01. Mein Problem ist die Aufgabe 2. Ich habe zwar die Frage bereits beantwortet, aber dann einen Blick auf die vorhandenen Beiträge im Internet geworfen. Und nach diesen Beiträgen stimmt meine Antwort überhaupt nicht.

    Könnt Ihr bitte mir bei der Aufgabe helfen? :wall:

    Also,
    Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In den aufeinander folgenden Abrechnungsperioden Jahr 01 und Jahr 02 erzielte die Drogistin folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse:
    *

    Jahr 01 Jahr 02
    Umsatz 500.000 € 400.000 €
    Gewinn  40.000 €  50.000 €



    Ist Frau Maruska nach
    - Handelsrecht und / oder
    - Steuerrecht
    buchführungspflichtig? Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragrafen!

    Einmal editiert, zuletzt von laryen (13. Mai 2013 um 10:20)

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  • HaPe
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    884
    • 12. Mai 2013 um 16:11
    • #2

    Mir ist dabei zuerst §238 HGB eingefallen.
    Dieser wird aber durch §241a HGB aufgehoben.

    Ich denke das passt.

    Gruß
    hape

  • laryen
    Benutzer
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    29
    • 12. Mai 2013 um 16:46
    • #3
    Zitat von HaPe

    Mir ist dabei zuerst §238 HGB eingefallen.
    Dieser wird aber durch §241a HGB aufgehoben.

    Ich denke das passt.

    Gruß
    hape

    Hallo Hape,
    vielen Dank für schnelle Antwort.

    Was ist dann mit Steuerrecht? Nach dem Steuerrecht sind alle handelsrechtlich Buchführungspflichtigen zur Führung von Büchern verpflichtet.§140 AO

    Einmal editiert, zuletzt von laryen (13. Mai 2013 um 10:20)

  • HaPe
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    • 13. Mai 2013 um 07:10
    • #4

    Schau dir hier mal den § 141 AO an.

    Nach § 141 Abgabenordnung entsteht die Buchführungspflicht bei überschreiten folgender Grenzen:
    Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
    Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr


    Gruß
    hape

  • nicki2013
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 14. Mai 2013 um 20:18
    • #5

    Ich habe wegen dieser Aufgabe meine Einsendeaufgabe noch nicht abgeschickt und mit einer anderen begonnen, weil ich mir auch unsicher bin. Meine Antwort wäre: Sie ist nach HGB buchführungspflichtig, wenn der §241 a Satz 1 HGB nicht wäre = nach HGB also keine Buchführungspflicht. Steuerrecht: Falls nach § 241 a HGB keine Buchführungspflicht besteht, die Grenzen des § 141 AO aber überschritten werden, ist eine eigenständige Steuerbilanz aufzustellen. Die Grenzen nach § 141 AO werden aber nicht überschritten = nach Steuerrecht also auch keine Buchführungspflicht. Was sagt ihr dazu? :confused:

  • myfair
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 28. Mai 2013 um 23:02
    • #6

    Hallo,

    ich weiß nicht ob ihr es noch braucht, ich hab geschrieben:

    Nach den §§1,2,3,5 und 6 HGB sind alle Kaufleute buchführungspflichtig. Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht und Erstellung eines Inventars befreit, wenn sie 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten (§241a Satz 1 HGB).
    Die Drogerie von Frau Maruska ist im Handelsregister eingetragen und wird nach § 1 Abs. 2 HGB als ein Handelsgewerbe angesehen, da es ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist. Wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) und/oder im Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann. Frau Maruska erzielte nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlös in zwei aufeinander folgenden Jahren und ebenfalls keinen Jahresüberschuss von 50.000 € in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren. Damit ist sie nach dem §241a Satz 1 HGB von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit.
    Nach dem Steuerrecht sind alle handelsrechtlich Buchführungspflichtigen (im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute) zur Führung von Büchern verpflichtet (abgeleitete [derivative] Buchführungspflicht, §140 AO). Falls keine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß §241a HGB besteht, die Kriterien des §141 AO (Gesamtjahresumsatz von mehr als 500.000 € und Gewinn im Wirtschaftsjahr von mehr als 50.000 €) aber überschritten werden, ist eine eigenständige Steuerbilanz aufzustellen.
    Diese Kriterien werden von Frau Maruska ebenfalls nicht erfüllt.
    Wenn aber die Grenzen des §141 AO nicht überschritten werden, darf der Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden.
    Frau Maruska darf somit eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Sie ist nicht nach dem Handelsrecht buchführungspflichtig, solange sie die Voraussetzungen des §241a HGB erfüllt. Sie ist lediglich nach dem Steuerrecht buchführungspflichtig.

    Hab dafür volle Punkte bekommen.

    LG Ilka

  • laryen
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 28. Mai 2013 um 23:35
    • #7
    Zitat von myfair

    Hallo,

    ich weiß nicht ob ihr es noch braucht, ich hab geschrieben:

    Nach den §§1,2,3,5 und 6 HGB sind alle Kaufleute buchführungspflichtig. Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht und Erstellung eines Inventars befreit, wenn sie 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten (§241a Satz 1 HGB).
    ......

    Hab dafür volle Punkte bekommen.

    LG Ilka

    Ich habe meine Arbeit auch bereits zurück bekommen. Die Antwort war richtig. Also, nicht buchführungspflichtig. LG

  • nicki2013
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 30. Mai 2013 um 14:43
    • #8

    Hallo Ilka und Laryen, vielen lieben Dank für eure Beiträge!!! ;) Hatte meine ESA noch nicht eingeschickt und werde es jetzt tun. Ich hoffe, ich kann euch bei Gelegenheit auch mal weiterhelfen. LG

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