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Stw02

  • Kapiernix
  • 11. Oktober 2009 um 19:57
  • Erledigt
  • Kapiernix
    Benutzer
    Beiträge
    22
    • 11. Oktober 2009 um 19:57
    • #1

    Hallo Leute,

    ich komme mit der folgenden Aufgabe nicht weiter:

    Alleiniger Gesellschafter der Asterix-GmbH ist Karl Asterix. Die GmbH erzielte im Kalenderjahr 2006 einen Bilanzgewinn von 100.000 Euro. Die folgenden Sachverhalte haben sich bisher in der Bilanz erfolgswirksam ausgewirkt.

    Aufgrund von erheblichen Investitionen erhielt die GmbH im Kalenderjahr 2006 eine steuerfreie Investitionszulage in Höhe von 40.000,00 Euro.

    Die GmbH hat für das Kalenderjahr 2006 10.000 Euro Körperschaftsvorauszahlungen geleistet. Am Jahresende wurde noch eien Körperschaftssteuerrückstellung von 20.000,00 gebildet.

    Das Geschäftsführergehalt von Karl Asterix ist unangemessen hoch. Statt der tatsächlich gezahlten Vergütung von 100.000 Euro sind nur 80.000 Euro angemessen. Karl Asterix hat ein Gebäude an die GmbH vermietet. Die GmbH zahlt hierfür 50.000, ortsüblich wären 40.000,00.

    Wie hoch ist die für das Kalenderjahr 2006 festzusetzende Körperschaftssteuer? Der Solidaritätszuschlag ist dabei außer Acht zu lassen.

    Danke für Eure Hilfe.

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  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 11. Oktober 2009 um 20:48
    • #2

    Steuerbilanzgewinn 2006 100.000,00
    + verdeckte Gewinnausschüttungen §8 Abs. 3 KStG Gehalt 20.000,00
    + verdeckte Gewinnausschüttungen §8 Abs. 3 KStG Miete 10.000,00
    + Körperschaftsteuer-VZ 10.000,00
    + Rückstellung Körperschaftsteuer 20.000,00
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    = Gewinn nach Hinzurechnungen 160.000,00
    ABZÜGE
    ./. steuerfreie Investitionszulage 40.000,00
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    = Gewinn & zu versteuernder Gewinn (Bemessungsgrundlage) 120.000,00
    = davon 25% ergibt die festzusetzende Körperschaftsteuer 30.000,00
    Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht
    mindern, d.h. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind sie dem Gewinn lt.
    Handelsbilanz wieder zuzurechnen.
    Verdeckte Gewinnausschüttungen sind geldwerte Vorteile, die einem Gesellschafter gewährt
    werden und einem fremden Dritten nicht gewährt worden wären.
    Körperschaftssteuer
    = Einkommensteuer juristischer Personen
    Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen der Körperschaften. Dazu
    gehören beispielsweise Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter
    Haftung), aber auch Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
    Neben der Körperschaftsteuer gibt es noch die Einkommenssteuer der Gesellschafter. Die
    Körperschaftsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, um eine Doppelbesteuerung der
    Gesellschafter in Bezug auf die ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden.
    Ich hoffe du kommst jetzt weiter.Wenn du noch was brauchst sag Bescheid.
    LG
    Simone

  • Tinda
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 17. Oktober 2009 um 15:29
    • #3

    Hallo ihr Lieben,
    brauche ganz ganz dringend Hilfe bei STW02. Bisher habe ich alle Hefte ohne Probleme und mit guten Ergebnissen gelöst, aber dieses Heft macht mir echt zuschaffen. Kann jemand die Lösungen rein setzen oder mir diese per mail schicken. Aufgabe 1 und 4b habe ich gelöst, Aufgabe 2 teilweise, bei 4b sind mir echt die Hände gebunden und an Aufgabe 3 habe ich mich noch gar nicht ran getraut. Bitte bitte helft mir! (mail to: aleks_szym@web.de):(

  • schulte_bt
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 20. Oktober 2009 um 19:26
    • #4

    Hallo
    Ich hoffe ich kann helfen, meine Lösung
    zu 4 b)
    Gewinnanteil GmbH 80.000€
    -20% KapESt 16.000€
    ----------
    64.000€

    Gewinnanteil 80.000€
    ./. §3Abs.40
    50%Halbeink. 40.000€
    +Zinsen Festgeld 10.000€
    ----------
    50000€
    ./.Sparerfreibetrag 750€
    ./.Werbeungskosten 51€
    ----------
    49.199€
    -10cSonderausgab 36€
    ----------
    49.163€
    -----------

    49163€ x 35%=17207,05€ ./. 16.000€ KapESt = 1.207,05€

    Er muss 1.207,05 Einkommensteuer bezahlen:)

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 20. Oktober 2009 um 19:39
    • #5

    Bei ILS war die Rechnung etwas anders:
    Gewinnausschüttung 80.000 EUR
    Davon 50% nach §3 Nr. 40 EStG 40.000 EUR
    + Zinseinnahmen Festgeld 10.000 EUR
    = Einkünfte aus Kapitalvermögen 50.000 EUR
    ./. Sparerfreibetrag (wurde in 2007 gesenkt) 750 EUR
    ./. Werbungskosten-Pauschbetrag §9a Nr.2 EStG 51 EUR
    = zu versteuernde Einkünfte 49.199 EUR
    ./. Sonderausgaben Pauschbetrag §10c EStG 36 EUR
    = zu versteuerndes Einkommen 49.163 EUR
    * Persönlicher Steuersatz von 35% 17.207,05 EUR = Einkommensteuer
    17.207,05 EUR – 16.000,00 EUR = 1.207,05 EURO

    Die Kapitalertragsteuer ( o.g. Fall 16.000 EUR) bei der Gewinnausschüttungen von
    Kapitalgesellschaften liegt bei 20 % lt. § 43a (1) Nr. 1 EStG (für 2007)
    Und da die 16.000 EUR bereits von der GmbH an das zuständige Finanzamt schon abgeführt
    wurden, kann Karl Asterix sie bei seiner Einkommensteuerschuld anrechen.
    Minus die anrechenbare Zinsabschlagsteuer von 3000 EUR
    = -1793 EUR

    K. Asterix bekommt vom Finanzamt 1.793 EUR erstattet.

    LG
    Simone

  • Kapiernix
    Benutzer
    Beiträge
    22
    • 21. Oktober 2009 um 11:01
    • #6

    Hallo schulte_bt,

    vielen Dank für Deine Nachricht. Jetzt bin ich schon einen großen Schritt weiter. Deine Rechnung ist auch übersichtlich, so dass man diese gut nachvollziehen kann.

    Gruß Kapiernix

  • Kapiernix
    Benutzer
    Beiträge
    22
    • 21. Oktober 2009 um 12:25
    • #7

    Hallo monemaus2002,

    vielen Dank für Deine Nachricht. Jetzt bin ich schon einen Schritt weiter.

    Soweit kann ich alles nachvollziehen. Allerdings habe ich die anrechenbare Zinsabschlagsteuer in Höhe von 3.000,00 Euro in der Aufgabe nicht gefunden.

    Kann es vielleicht sein, dass diese gesetzlich vorgeschrieben ist? Wenn ja, dann muss ich das in dem Heft übersehen haben.

    LG
    Kapiernix

  • Kapiernix
    Benutzer
    Beiträge
    22
    • 21. Oktober 2009 um 13:06
    • #8

    Hallo Tinda,

    hier nur einmal ein paar Lösungsvorschläge zu Aufgabe 3.

    a) Der Rechtsanwalt erbringt gemäß § 3 Abs. 9 UStG eine Sonstige Leistung, welche eine persönliche Handlung ist, wozu die Dienstleistungen der freien Berufe zählen.

    b) Hier bin ich noch selber am knobeln, sobald ich etwas neues habe kann ich mich ja melden.

    c) Die Umsatzsteuer beträgt 638,66 Euro (4.000,00 x 19% : 119)

    Die Umsatzsteuer ist im April fällig, da die Leistung in dem Monat erbracht wurde und die Rechnung auch zu dem Zeitpunkt erstellt worden ist.

    Eine Garantie, dass die Lösungen richtig sind, möchte ich allerdings nicht abgeben.

    Gruß Kapiernix

  • Nofre
    Gast
    • 18. Mai 2010 um 00:06
    • #9

    Hallo,
    habe einen anderen Gedankengang bei b+c

    b) nicht steuerbar und nicht steuerpflichtig, da Ort des Leistungsempfängers (Mandant) im Gemeinschaftsgebiet liegt §1 Abs. 1 UStG
    c) USt beträgt 638,65€ und muss bis zum 10.05.2009 abgeführt werden

    Liege ich da richtig?

    Einmal editiert, zuletzt von Nofre (18. Mai 2010 um 09:31)

  • marschi
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 18. Mai 2010 um 16:36
    • #10

    @Nofre

    Schau dir zu b) mal SGD STW02 Seite 16 Punkt 2.3.4 Ort der sonstigen Leistung Punkt c) an ... Da erklärt sich das dann von selbst!

    Zu c) Umsatzsteuer stimmt, nur wegen Punkt b) bereits im März abzuführen.

    Gruß Markus

    Einmal editiert, zuletzt von marschi (18. Mai 2010 um 18:25)

  • Nofre
    Gast
    • 18. Mai 2010 um 17:49
    • #11

    Hallo Markus,
    Ach danke ... wenn man nicht das Ganze liest, sondern nur überfliegt, dann passiert so ein Sch....

    Aber bei C)
    Rechnungsdatum ist bei mir der 01.04.09 somit ist die UStvoranmeldung bis zum 10.Mai abzugeben.(monatliche Voranmeldung)
    Prozessbeginn war Anfang März und ein RA kann die Kosten ja nicht schon im Vorraus berechnen, welche bei dem Prozess entstehen....

    LG
    Nofre

  • marschi
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 18. Mai 2010 um 18:23
    • #12

    Stimmt schon, März, bei Erbringung der Leistung ... Mein Fehler Sorry

    Gruß Markus

  • Nofre
    Gast
    • 19. Mai 2010 um 08:25
    • #13

    Passt schon:) ich überlese auch mal was.... manchmal leider zuviel....

  • Kapiernix
    Benutzer
    Beiträge
    22
    • 19. Mai 2010 um 23:37
    • #14

    Hallo Nofre,

    sorry, dass ich mich nicht gleich gemeldet habe, aber ich habe Deine Nachricht erst gestern Abend gelesen. Was die Lösung angeht, die stimmt mit der von Markus überein.

    Gruß Kapiernix

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