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Bürgschaft: Forderungsübertragung

  • Fatey
  • 12. April 2009 um 21:43
  • Erledigt
  • Fatey
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 12. April 2009 um 21:43
    • #1

    § 774 BGB

    (1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

    Der erste Satz bedeutet für mich:
    [FONT=Arial, sans-serif]Wenn der Bürge die Verbindlichkeit des Hauptschuldners an den Gläubiger tilgt, dann hat der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger kein Schuldverhältnis mehr. Jedoch ist die Forderung nun automatisch auf den Bürgen übergegangen. Das heißt der Bürge ist nun der neue Gläubiger des Hauptschuldners.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Ich wollte fragen, ob es richtig ist.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Der zweite Teil ist teils, teils verständlich. Es ist nicht erlaubt, dass der Gläubiger Nachteile erleidet.Aber mir fallen keine ein, habt ihr vielleicht ein Beispiel, damit es für mich verständliche ist.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Der dritte TEil bedeutet doch, dass die Einwendungen des Schulden-Bürgen-Verhältnis weiterhin bestehen, damit der Schuldner keine Nachteile hat.
    [/FONT]


    [FONT=Arial, sans-serif]Wäre dankbar für Hilfe...ihc hoffe, ich habe mich verständlich ausgedruckt:)
    [/FONT]

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  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 25. April 2009 um 09:54
    • #2

    Zu § 774 I S2 BGB:

    Es ist möglich, dass der Bürge den Gläubiger nur teilweise bedient. Wenn nun noch zusätzliche Sicherungen für die Forderung des Gläubigers bestellt sind, bedeutet dies, dass sowohl die Forderung, als auch die Nebenrechte teilweise auf den Bürgen übergehen. Wird der Schuldner nun zahlungsunfähig, müssen die Nebenrechte verwertet werden, die zur Sicherung der Forderung neben der Bürgschaft begründet wurden.

    Dazu stellt die Norm klar, dass im Verhältnis des Gläubigers zum Bürgen zunächst die noch verbliebene Teilforderung des Gläubigers bedient werden muss aus der Verwertung der anderen Sicherheiten.

    Dies ist logisch, den der Bürger erwirbt selbst nur, weil er für den Schuldner Sicherheit leistete und sich dieses Verhältnis nach teilweiser Bedienung des Gläubigers in ein Schuldverhältnis verwandelt. Primärforderung bleibt die Teilforderung des Gläubigers.

    Zu § 774 I S3 BGB:

    Ja, die Stellung des Schuldners soll auch nach Forderungsübergang unverändert bleiben. Grund: Ihm steht keine gesetzliche Einflussmöglichkeit in Bezug auf den Forderungsübergang zu.

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