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Haftung für Verbindlichkeiten

  • bagira 1
  • 28. Februar 2009 um 21:12
  • Erledigt
  • bagira 1
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 28. Februar 2009 um 21:12
    • #1

    Hallo!

    Der minderjährige S hat von seinem Vater das väterliche Unternehmen geerbt. Da seine Mutter und er keine geschäftlichen Interessen haben, verkaufen sie das Unternehmen an G. Der Verkauf an G und die Erbschaft werden nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. G veräußert seinerseits das Unternehmen weiter an einen Dritten.
    Frage: Wie haften S und G für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen (trotz des Verkaufs)?

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  • rennmaus1234
    Anfänger
    Beiträge
    19
    • 16. Mai 2009 um 19:03
    • #2

    Hallo,

    ich hänge auch gerade an dieser Aufgabe. Gibt es schon einen Lösungsansatz.

    Ich wäre der Meinung, dass S bei Eintritt in die Volljährigkeit mit seinem dann vorhandenen Vermögen haftet. G haftet nicht, Eintragung im Handelsregister fehlt.

    Wäre dankbar für einen Tipp.

    Grüße
    rennmaus

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 21. Mai 2009 um 09:54
    • #3

    Wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Handelsgeschäft handelt würde, wären die §§ 25 - 27 HGB in Betracht zu ziehen.

    Dort ist geregelt, in welcher Weise der Erwerber des Handelsgeschäftes haftet, und auch, ob und wielange die Haftung des bisherigen Inhabers andauert.

    Die Normen enthalten auch Regelungen über die Eintragung von haftungsrelevanten Tatsachen in das Handelsregister im Zusammenhang mit der Übertragung des Handeslgeschäftes.

    Ist das Unternehmen kein Handelsgeschäft, wäre zu prüfen, ob ein analoge Anwendung der Normen möglich ist.

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 27. Oktober 2009 um 22:35
    • #4

    Also ich muss noch mal fragen, ob jemand mittlerweile die richtige Antwort kennt. Bei der Haftung von S bin ich mir eigentlich ziemlich sicher (er haftet). Ich bin mir auch sicher, dass es sich um ein Handelsgeschäft dreht.
    Aber was ist mit G? Irgendwie komm ich da schon seit Stunden auf keinen grünen Zweig. Das Problem sehe ich darin, dass er das Unternehmen wieder verkauft hat. Es steht ja nicht in der Aufgabe, ob er es direkt wieder verkauft hat oder ob er es eine Weile selbst fortgeführt hat.
    Wer weiß Rat???

  • Donald
    Moderator
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    Beiträge
    555
    • 28. Oktober 2009 um 09:39
    • #5

    Die Aufgabenstellung ist im Detail sehr dürftig. Von daher meine ich, dass es vorrangig darauf ankommt, dass Du darlegst, die Funktion der §§ 25 – 27 HGB zu verstehen.

    Nach dem Wortlaut der §§ kommt es auf eine Eintragung des Handelsgeschäftes im HR nicht an. Das entspricht auch dem Zweck der Normen, die Gläubiger zu schützen. Weder ist konkret eine Haftungsbeschränkung in HR eingetragen, noch soll die Firma nicht fortgeführt werden, § 25 II, III HGB, so dass die gesetzlichen Regeln der §§ 25 I – 27 HGB anwendbar sind.

    Die Normen § 25 + § 26 HGB stehen in einer Art Wechselbeziehung zueinander.

    § 25 I HGB unterwirft den Erwerber haftungsmäßig für in der Vergangenheit begründete Verbindlichkeiten. Dabei handelt es sich also um eine Haftung für Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der Erwerber nicht mitgewirkt hat.

    Dafür

    sieht § 26 I HGB die zukünftige Haftung des Veräußerers für diese Verbindlichkeiten über die Zeit seiner Inhaberschaft des Geschäfts hinaus vor. Allerdings ist die künftige Haftbarkeit des Veräußerers beschränkt auf 5 Jahre, innerhalb derer die Forderungen fällig werden müssen. Der Forderungsgläubiger sollte sich einen vollstreckbaren Schulditel gegen den Veräußerer besorgen.

    Bei G ist es so, dass er einerseits Erwerber des Handelsgeschäfts von S wurde, und andererseits Veräußerer an den Dritten ist. Damit ergeben sich folgende Gesamtschuldnerkonstellationen, was sich angesichts einer einzigen Forderung eines Gläubigers wie folgt darstellen könnte:
    Ford.Gl = S (Veräußerer) <-> G (Erwerber) und G (V.) <-> Dritter (E.)

    Du siehst, dass G zweimal in der Kette auftaucht. Es ist allerdings in der Rechtsprechung nicht eindeutig zu ermitteln, ob sich G dadurch auch in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner mit S auf die 5-Jahresfrist berufen kann, oder nur auf Grund von Forderungen, für die er Gesamtschuldner mit dem Dritten ist. Man wird von Dir sicher nicht verlangen, den Meinungsstreit der Rechtsprechung in der Einsendeaufgabe zu entscheiden. Wenn Du Problembewusstsein zeigst, dürfte dies genügen.

  • Tina711
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 10. Januar 2010 um 08:01
    • #6
    Zitat von Luckygirl11

    Also ich muss noch mal fragen, ob jemand mittlerweile die richtige Antwort kennt. Bei der Haftung von S bin ich mir eigentlich ziemlich sicher (er haftet). Ich bin mir auch sicher, dass es sich um ein Handelsgeschäft dreht.
    Aber was ist mit G? Irgendwie komm ich da schon seit Stunden auf keinen grünen Zweig. Das Problem sehe ich darin, dass er das Unternehmen wieder verkauft hat. Es steht ja nicht in der Aufgabe, ob er es direkt wieder verkauft hat oder ob er es eine Weile selbst fortgeführt hat.
    Wer weiß Rat???


    Hallo, ich bin im Moment auch bei dieser Aufgabe:
    Mein Vorschlag:
    - S haftet für alle Verbindlichkeiten, da die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister (über
    Verkauf an G usw.) nicht erfolgt sind.
    - S haftet für die Verbindlichkeiten erst nach seiner Volljährigkeit, da S sein Erbe angenommen hat.
    - S hat sein Erbe angenommen und hätte die Eintragung diesbzgl. im Handelsregister vornehmen
    müssen, auch hätte er den Verkauf an G in das Handelsregister eintragen lassen müssen.

    Auszüge aus dem Gesetz, die meine o. g. Aussagen belegen:

    § 31 - HGB
    (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
    (2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

    § 1629a BGB - Beschränkung der Minderjährigenhaftung:
    (1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
    (3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
    (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

    § 15 HGB

    (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
    (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
    (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
    (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

    § 25 - HGB

    (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
    (2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
    (3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist.

    § 26 - HGB
    (1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
    (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich

    § 27 - HGB
    (1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
    (2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.

    WAS HAST DU GESCHRIEBEN???
    WAS HÄLTST DU VON MEINEM VORSCHLAG???
    MEINST DU DAS PASST SO???


    Danke und liebe Grüße,
    Tina

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
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    419
    • 10. Januar 2010 um 15:31
    • #7

    In kurzem lautete meine Antwort:
    S haftet nach §§ 15 (1), 25, 26, 27 HGB
    G haftet nach §§ 25 (1), 26 HGB
    Das mit der Minderjährigenhaftung hatte ich nicht. Ich hab mich nur auf die §§ 107, 1822, 1922, 1967 BGB bezogen.
    Ob das alles so richtig war weiß ich aber auch nicht. Die Ausführungen des Fernlehrers hierzu waren ziemlich knapp.
    LG, Luckygirl

  • Donald
    Moderator
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    • 19. März 2011 um 11:43
    • #8

    Das Thema hier ist schon etwas älter. Dennoch scheint die Aufgabe noch immer von den Fernschulen zur Leistungskontrolle verwendet zu werden. Das zeigt die aktuelle Diskussion im Thema "REK09A Aufgabe 4" im Unterforum der Einsendeaufgaben. Bei weiterem Bedarf bzw. Interesse dürfte es sich lohnen, auch dort nachzulesen.

    Grüße
    Donald

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