Hallo alle zusammen,
gilt eine AG stets als große Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs.3 Satz 2, oder gibt es auch AGs die nicht an Der Börse handeln?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Grüße Katha
AG Grössenklasse
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Katha.Werner -
20. August 2007 um 08:21 -
Erledigt
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Hallo,
evtl. hilft dir das hier weiter?
Kapitalgesellschaften - Größenklassen
Viele Grüße
Denny -
Hallo, die Paragraphen sind mir bekannt. Meine Frage ist, ob jede Aktiengesellschaft zwangsläufig unter § 267 Abs. 3 Satz 2 fällt, also einen oranisierten Markt in Anspruch nimmt? (§ 2 Abs. 1 Satz 1)
Würde dies zutreffen, wären alle Aktiengesellschaften zwangsläufig eine große Kapitalgesellschaft. Ist das richtig?
Grüße -
Hallo,
ZitatAlles anzeigen
§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 4.015.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags ( § 268 Abs. 3 ).
2. 8.030.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 16.060.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags ( § 268 Abs. 3 ).2. 32.120.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Wie du hier lesen kannst werden die Kapitalgesellschaften in diesem § nach verschiedene Größen eingruppiert.
--> Klein / Mittel / Groß.
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
Sollte der organisierte Markt nicht beansprucht werden somit ist eine AG nicht als große Kapitalgesellschaft einzugruppieren.
Sollte es hierzu andere Meinungen geben, würde ich mir diese gerne anhören.
Viele Grüße
Denny -
Danke, aber du hast meine Frage wohl nicht ganz begriffen. Deinen Link hatte ich bereits gelesen, der mir übrigens schon bekannt war, da er nur ein Abschrift des Paragraphen war, der mir in gebundener Form als HGB vorliegt.
Aber vielleichr war meine Frage nicht hoch genug für dich. Vergiss einmal die Einteilung zw. Gross, mittel und klein. Das weiß ich.
Aber geht eine Aktiengesellschaft mit Ausgabe ihrer Aktien nicht automatisch an einen organisierten Markt oder wo werden ihre Aktien ansonsten gehandelt? -
Hallo,
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale für Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere in einem Mitgliedsstaat der EU zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere an der Börse gehandelt werden.
-->
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 3,438 Mio. € (bzw. 4,015 Mio. € ab dem Bilanzjahr 2005) Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages,
- 6,875 Mio. € (bzw. 8,030 Mio. € ab 2005) Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor Ab-schluss-Stichtag der Bilanz,
- 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind jene, die mindestens zwei der drei Merkmale für die Kleinen Kapitalgesellschaften überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 13,75 Mio. € (bzw. 16,06 Mio. € ab 2005) Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktiv-seite der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages,
- 27,5 Mio. € (bzw. 32,12 Mio. € ab 2005) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschluss-Stichtag der Bilanz,
- 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Ich hoffe ich konnte nun ein wenig helfen
Viele Grüße
Denny
-
Hi Denny,
Danke.
Der erste Absatz hat mir geholfen. Den Rest hatte ich schon lange verstanden, mir war nur nicht klar, wie die Aktien ohne organisierten Markt gehandelt werden.
Grüße Katha
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