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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Bilanzierung erhaltener Anzahlungen

  • fire
  • 18. Januar 2007 um 20:35
  • Erledigt
  • fire
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 18. Januar 2007 um 20:35
    • #1

    Hallo! Sitze gerade vor meinen Unterlagen zu Jahresabschluss und bereite mich auf die mündliche Prüfung zur BIBU vor, habe aber langsam das Gefühl dass ich total ins Schleudern gerate.
    Ich habe nun gelesen, dass erhaltene Anzahlungen mal als pass. RAP und mal als Verbindlichkeit auszuweisen sind, aber wann ist was richtig.
    Und dann kommt auch noch die USt. ins Spiel, muss die auch aktiviert werden oder darf die überhaupt aktiviert werden?
    Wäre schön, wenn mir das mal jemand idiotensicher kurz erklären könnte ;)
    Tanja

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  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 19. Januar 2007 um 14:18
    • #2

    Eigentlich ist es sinnvoller die erhaltenen Anzahlungen netto in die pass. Rap zu buchen, da es sich hierbei um Verb. in Leistungsform handelt, die USt muss meines wissens getrennt ausgewiesen werden, allerdings in USt und damit nicht auf die Aktiv- sondern auf der Passivseite der Bilanz.
    Gruß Dörte

    :hae:

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 21. Januar 2007 um 00:16
    • #3

    Hi,

    also wg. erhaltenen Anzahlungen und USt ist folgendes anzumerken, erhält ein Steuerpflichtiger eine Anzahlung so entsteht die USt mit der Anzahlung!!

    Ich frage mich wie man USt aktivieren kann??

    Ich würde erhaltene Anzahlung als sonstige Verbindlichkeit ausweisen. USt ist wie gesagt sofort fällig. Vgl. sog. Mindest-Ist-Besteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstb. a UStG.

    JC

  • fire
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 21. Januar 2007 um 09:44
    • #4

    Danke Ihr beiden,

    jetzt wird einiges schon ein bisschen klarer, aber was ist § 250 (1)Nr. 2 HGB?
    Dort steht das als RAP auf der Aktivseite auch als Aufwand berücksichtigte USt ausgewiesen werden darf?

    LG Tanja

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 21. Januar 2007 um 22:47
    • #5

    Die Umsatzsteuer ist in aller Regel kein Aufwand (es sei denn, man ist nicht VoSt-Abzugsberechtigt). Sie stellt vielmehr eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar.

    JC

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