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  • Jabell01
  • 20. Mai 2006 um 20:24
  • Erledigt
  • Jabell01
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    1
    • 20. Mai 2006 um 20:24
    • #1

    Hallo,

    ich habe arge Probleme die folgenden Aufgaben zu lösen:

    1.
    Das Forderungsvolumen einer AG beläuft sich am Bilanzstichtag laut Inventur auf
    nominell 15 Mio. € (inkl. 16 % MWSt.). Darunter befinden sich zwei Einzelposten im
    Gesamtwert von 50.000 €, bei denen im neuen Jahr bei vorsichtiger Schätzung mit einem wahrscheinlichen Forderungsausfall von 30 % gerechnet werden muss. Nach Einstellung des Konkursverfahrens ist die Forderung gegenüber einem Kunden in Höhe von 20.000 € uneinbringlich. Das in den übrigen Forderungen enthaltene allgemeine Kreditrisiko wird auf 1 % der als einwandfrei betrachteten Forderungen geschätzt.

    Mit welchem Wert muss die AG ihre Forderungen in der externen Bilanz ausweisen?
    (Das Berechnungsschema ist vollständig und die Zahlenwerte sind exakt anzugeben. Umsatzsteuerkorrekturen sind vorzunehmen)

    2.
    Kauf einer Webmaschine in Liverpool zu 10.00 £ (Kurs 1,40 €/£). Am Bilanzstichtag sind 50 % der Verbindlichkeit bezahlt.

    Mit welchem Wert sind die Restverbindlichkeiten der Webmaschine zu bilanzieren, wenn der Wechselkirs zu deisem Zeitpunkt 1,50 €/£ beträgt?

    Begründingen sind jeweils anzugeben!


    Kann mir da jemand behilflich sein? Ich steh da wirklich total auf dem Schlauch.

    Vielen Dank

    Jabell

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  • Reinhard
    Benutzer
    Beiträge
    57
    • 21. Mai 2006 um 12:27
    • #2

    Hallo,
    ich helfe dir gerne weiter, versteh aber nicht so genau was du damit meinst.
    Ist das das Rechnungswesen-Kapitel über zweifelhafte Forderungen?
    Grüße
    Reinhard

  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 21. Mai 2006 um 13:16
    • #3
    Zitat

    Original von Jabell01

    2.
    Kauf einer Webmaschine in Liverpool zu 10.00 £ (Kurs 1,40 €/£). Am Bilanzstichtag sind 50 % der Verbindlichkeit bezahlt.

    Mit welchem Wert sind die Restverbindlichkeiten der Webmaschine zu bilanzieren, wenn der Wechselkirs zu deisem Zeitpunkt 1,50 €/£ beträgt?

    Begründingen sind jeweils anzugeben!

    Hm, hat sich da in letzter Zeit wsa geändert? Ich hab das noch so gelehrnt, das gesetzliche Regelungen nur für Banken bestehen und das alle anderen nach den GoB handeln müssen, wobei hier wahlrecht bestehen würde:

    - Zeitbezugsverfahren, d.h. es wird nach dem Kursverhältnis zum Zeitpunkt des Geschäfstvorfalls umgerechnet

    - Stichtagskursverfahren, es wird nach dem Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet

    - Fristigkeitenverfahren (unterschiedliche Umrechnung mit differenzierten Stichtagskursen jeweils für AV und UV)

    - Nominal-Sachwertverfahren /differnzierte Umrechnung bei reinem Geldvermäögen /-schulden)

    wobei in der Steuerbilanz (Maßgeblichkeit beachten) wohl das Zeitbezugsverfahren zu bevorzugen ist, da es dazu ein Urteil des BFH, aus dem Jahr 1989 gab.

    Nach IFRS Standart 21, ist bei der erstmaligen Bilanzierung :

    Zitat

    Erstmaliger Ansatz

    20. Eine Fremdwährungstransaktion ist ein Geschäftsvorfall, dessen Wert in einer Fremdwährung angegeben ist oder der die Erfüllung in einer Fremdwährung erfordert, einschließlich Geschäftsvorfällen, die auftreten, wenn ein Unternehmen:

    (a) Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft, deren Preise in einer Fremdwährung angegeben sind;

    (b) Mittel aufnimmt oder verleiht, wobei der Wert der Verbindlichkeiten oder Forderungen in einer Fremdwährung angegeben ist; oder

    (c) auf sonstige Weise Vermögenswerte erwirbt oder veräußert oder Schulden eingeht oder begleicht, deren Wert in einer Fremdwährung angegeben ist.

    21. Die Fremdwährungstransaktion ist erstmalig in der funktionalen Währung anzusetzen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalles gültigen Kassakurs zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung umgerechnet wird.

    22. Der Tag des Geschäftsvorfalls ist der Tag, an dem der Geschäftsvorfall erstmals gemäß den International Financial Reporting Standards ansetzbar ist. Aus praktischen Erwägungen wird häufig ein Kurs verwendet, der einen Näherungswert für den aktuellen Kurs am Tag des Geschäftsvorfalles darstellt. So kann beispielsweise der Durchschnittskurs einer Woche oder eines Monats für alle Geschäftsvorfälle in der jeweiligen Fremdwährung verwendet werden. Bei stark schwankenden Wechselkursen ist jedoch die Verwendung von Durchschnittskursen für einen Zeitraum unangemessen.

    Alles anzeigen


    Also ich interpretiere das analog zum Steuerrecht als Zeitbezugsverfahren.

    Der aktuelle DRS liegt mir leider en Detail nicht vor, die Zusammenfassung von DRS 14 sagt aber aus

    Zitat

    Die erstmalige Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts erfolgt zum Devisenkassakurs am Transaktionstag. Danach sind monetäre Posten zum Stichtagskurs umzurechnen.

    was wohl analog zum IFRS ist.

    Wobei jedoch sowohl IFRS als auch DRS offiziell nur für Konzernabschlüsse gelten.

    Zitat

    1.
    Mit welchem Wert muss die AG ihre Forderungen in der externen Bilanz ausweisen?
    (Das Berechnungsschema ist vollständig und die Zahlenwerte sind exakt anzugeben. Umsatzsteuerkorrekturen sind vorzunehmen)

    Dazu darf ich zitieren

    Zitat

    Zweifelhafte Forderungen sind mit dem wahrscheinlich eingehenden Betrag, uneinbringliche Forderungen mit einem Erinnerungswert zu bewerten. Die Forderungsabschreibung, die auch das allgemeine Kreditrisiko berücksichtigen kann, muss direkt, nicht über passive Wertberichtigung erfolgen. Dabei kann das Delkredere für besondere Gefährdungsgründe (...) auf einzelne Forderungen berechnet werden und das allgemeine Kreditrisiko mit einem nach bisherigen Erfahrungen geschätzten Prozentsatz pauschal berücksichtigt werden.


    Federman: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht

    So, das 1% ist natürlich dass allgemeine Kreditrisioko, die 50.000 sind die zweifelhaften und die 20.000 die uneinbringlichen Forderungen.
    Rechnen darfst du jetzt selber.

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  • hondadieter
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    24
    • 24. September 2006 um 14:51
    • #4

    Also hier meine Berechnung (Versuch) weiß nicht ob es richtig ist.

    Anschaffungskurs 6000€
    Tageskurs am Bilanzstichtag 7000€
    50% am Bilanzstichtag überwiesen 3500€
    --------------------------------------------------
    Restverbindlichkeit 3500€

    nach dem strengen Höchstwertprinzip ist stets der höhere wert anzusetzen, daher ist die Restverbindlichkeit mit 3500€ in der Bilanz zu bilanzieren.

    Jeder der was anders raus bekommen hat, bitte melden!!!!
    Danke.

    Hondadieter

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