Die Aufgabe zielt auf die Besteuerung der gesetzlichen Altersrente als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) ab. Der Lösungsweg:
- Rentenbeginn 2019 → der Besteuerungsanteil beträgt laut Tabelle 78 %, der Rentenfreibetrag (22 %) wird ab dem Folgejahr 2020 als fester Euro-Betrag festgeschrieben.
- Spätere Rentenerhöhungen (hier ab 01.07.2020) sind in voller Höhe steuerpflichtig – der Freibetrag bleibt betragsmäßig gleich.
- Die 400 € für den Rentenberater sind Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften; ohne höhere Nachweise greift mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €.
Wenn du den festgeschriebenen Freibetrag einmal sauber ermittelt hast, ist der Rest reine Anwendung. Frag gern nach, wenn’s an einer Stelle hakt.