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STW01N Einsendeaufgaben

    • Oberhausen
  • KerstinBibu
  • 11. März 2018 um 11:45
  • Erledigt
  • KerstinBibu
    Anfänger
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    • 11. März 2018 um 11:45
    • #1

    Hallo,

    ich brauche unbedingt mal die Hilfe zu den Einsendeaufgaben des Heftes STW01N.

    Bei den Aufgaben 10, 12 und 13 komme ich nicht mehr voran...

    Hiiiiilfe

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  • HaPe
    Profi
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    • 11. März 2018 um 14:23
    • #2

    Hi,

    nur mal so!

    Gibt es auch eine Aufgabenstellung?

    Gruß

    hape

  • KerstinBibu
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 11. März 2018 um 15:09
    • #3

    Hallo sorry... Na klar gibt es die :D

    Z kauft am 09.10.2006 ein Grundstück für 250.000,00 € in Stuttgart. Dieses Grundstück gehört fortan zu dem Privatvermögen des Z.

    Am 11.05.2010 veräußert Z das Grundstück für 260.000,00 €. Der Kaufpreis wird jedoch nicht in einem Betrag gezahlt, sondern wie folgt gestundet:

    240.000,00 €

    am 11.05.11,

    10.200,00 €

    am 11.06.12,

    9.400,00 €

    am 10.06.13 und weitere

    400,00 €

    am 02.01.14.

    Im Zuge der Stundung werden angemessene Stundungszinsen vereinbart, welche in 2014 zu zahlen sind.

    Würdigen Sie den Sachverhalt steuerlich.

  • HaPe
    Profi
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    • 12. März 2018 um 18:17
    • #4

    Hi,

    unter vorbehalt!

    Stundung = eine Fälligkeit einer Forderung wird hinausgeschoben, Erfüllbarkeit geht nicht verloren.

    Kann eine Partei einen Betrag nicht gleich bezahlen, Verzug droht § 286 BGB, kann ein Stundungszeitraum ausgehandelt werden.

    Eine Stundung ist ein Schuldänderungsvertrag § 311 Abs. 1 BGB und gilt als freiwilliges Entgegenkommen.

    Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich nicht der ESt.

    Ab 2009 unterliegen private Veräußerungsgeschäfte der Abgeltungssteuer

    Private Veräußerungen von bestimmten WG als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG der Besteuerung unterworfen, wenn die dort genannten Fristen überschritten und der Veräußerungsgewinn die Freigrenze von 600 € übersteigt.

    Fristen siehe § 23 Estg

    Private Veräußerungen von bestimmten WG als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG der Besteuerung unterworfen, wenn die dort genannten Fristen überschritten und der Veräußerungsgewinn die Freigrenze von 600 € übersteigt.

    Veräußerungspreis 250.000,00€

    abzgl. Anschaffungskosten 260.000,00€

    steuerlicher Veräußerungsgewinn 10.000,00€

    Theorie:

    05.2011:               240.000 => 240.000 < 250.000 Veräußerung => keine Steuerpflicht

    06.2012:               10.200 => 240.000 + 10.200 > 250.000 Veräußerung => keine Steuerpflicht, 200 € < Freigrenze

    06.2013:               9.400 => ……. > 250.000 Veräußerung => Steuerpflicht, da 9.400 > Freigrenze

    01.2014:               400 => …… > 250.000  Veräußerung => keine Steuerpflicht, 400 € < Freigrenze

    Schau mal, ob dir das hilft

    Gruß

    hape

  • KerstinBibu
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 13. März 2018 um 15:10
    • #5

    Vielen Dank.

  • KerstinBibu
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 13. März 2018 um 15:11
    • #6

    und hier wäre Aufgabe 13

    Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:

    2013

    Gewinn aus Gewerbebetrieb

    (§ 15 EStG)

    1.750.000,00 €

    2014

    Verlust aus Gewerbebetrieb

    – 1.650.000,00 €

    2015

    Gewinn aus Gewerbebetrieb

    300.000,00 €

    Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte.

    Ermitteln Sie:

    - in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2014 nach 2013 möglich ist;

    ...

    - in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2014 nach 2015 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist.

  • HaPe
    Profi
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    • 15. März 2018 um 11:41
    • #7

    Hi,

    Verlustrücktrag und -vortrag wird nach § 10 EStG berechnet.

    Gegliedert in 2 Teile
    A)Verlustrücktrag
    - von Amts wegen zu berücksichtigen: in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
    - begrenzt auf 1 000 000 €, bei Zusammenveranlagung bis 2 000 000 € (bis VZ 2012 begrenzt auf 511 500 €, bei Zusammenveranlagung bis 1 023 000 €)

    B) Verlustvortrag
    "zeitlich unbegrenzt; bis zur Höhe eines Sockelbetrages von 1 Mio. € können Verluste unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
    Für zusammenveranlagte Ehegatten wird der Sockelbetrag verdoppelt.
    Ist der Verlust höher, sind nochmals 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar."

    Gibt bestimmt ein Beispiel in deinem Lernheft.

    Gruß

    Hans-Peter

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