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Stw07

  • jogg70
  • 16. November 2014 um 15:33
  • Erledigt
  • jogg70
    Anfänger
    Beiträge
    10
    • 16. November 2014 um 15:33
    • #1

    Hallo Zusammen,

    nun sitze ich an der o.g. ESA und habe eine Frage zu 1b:
    Bracher (B) hat sich beim Mietwagenverleiher Vries (V) aus Mainz einen Pkw gemietet. V vermietet in der Regel tageweise Pkws. B verursacht mit dem gemieteten Pkw schuldhaft einen Unfall. Da V auch eine Reparaturwerkstatt in Mainz hat, lässt B den Schaden dort für 5.000,00 € beheben. Sämtliche Hauptstoffe werden hierbei von B gestellt. Der Materialaufwand ist doppelt so hoch wie der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand.

    Wie gehe ich das an: trenne ich den sonstigen Aufwand und die unentgeltliche Lieferung als echten und unechten Schadensersatz oder sehe ich dies als einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang?


    VG
    Tanja

  • BWL-Ratgeber auf Study-Board
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  • travelfreak24
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
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    Beiträge
    117
    • 16. November 2014 um 15:52
    • #2

    Hallo Tanja,

    hier meine Lösung, war richtig.

    Der Mietwagenwagenverleiher Vries aus Mainz (liegt im Inland) ist ein Unternehmen im Sinne des (§ 2 Abs. 1 UStG). Hier erbringt er eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9. Nach § 3 Abs. 9 UStG sind sonstige Leistungen, die keine Lieferungen sind, durch die also nicht die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird. Eine Werkleistung liegt also demnach vor, wenn der Unternehmer die Be-oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und dabei keine selbst beschafften Hauptstoffe oder nur selbst beschaffte Nebenstoffe verwendet. D. h. die Hauptstoffe werden dem Werkunternehmer vollständig zur Verfügung gestellt (= Materialgestellung). Damit liegt ein Leistungstausch vor. V erbringt eine sonstige Leistung gegenüber B. Dieser steht eine Gegenleistung gegenüber. Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, sodass ein Leistungsaustausch vorliegt. Das ist unechter Schadenersatz.√ Der unechte Schadenersatz ist immer steuerbar. Bei den Werkleistungen handelt es sich um sonstige Leistungen, sodass für die Ortsbestimmung die Vorschrift des § 3a Abs.3 Nr.3c UStG maßgebend ist wo die Leistung erbracht wird , hier ist es der Ort von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Mainz).

    LG Harald

  • jogg70
    Anfänger
    Beiträge
    10
    • 16. November 2014 um 17:25
    • #3

    Oh supi, vielen Dank!
    VG
    Tanja

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