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REK 2 ESA Aufgabe 1 ff.

  • Trekoun
  • 12. August 2011 um 11:52
  • Erledigt
  • Trekoun
    Benutzer
    Beiträge
    31
    • 12. August 2011 um 11:52
    • #1

    Hallo,
    ich habe anscheinend einen Blackout, komme schon bei der ersten Aufgabe ins Straucheln.

    a) 1b) Nehmen wir an, Philipp und Patrizia haben Gütertrennung vereinbart. Sie wollen danach ihr Geschäft als OHG führen. Können sie das Einzelunternehmen umgründen?


    Habt ihr da einen Lösungsansatz?

    Grüße aus Berlin
    Stephan

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  • HaPe
    Profi
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    884
    • 12. August 2011 um 20:17
    • #2

    Das Einzelunternehmen kann in eine OHG umgewandelt werden. Die offeneHandelsgesellschaft (OHG) ist ein Zusammenschluss von mindestens zweiGesellschaftern die einen Zweck verfolgen, Betrieb einer gemeinschaftlichenFirma. Die OHG besteht aus mindestens zwei geschäftsführenden Personen, wobeijeder mit seinem Vermögen (Gesellschafts und ihrem Privat) in unbeschränkterHöhe haftet.

    gruß
    hape

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
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    555
    • 13. August 2011 um 19:19
    • #3

    Neben rechtstechnischen Gründungs- und Haftungsaspekten wird es hier darauf ankommen, den Charakter der beiden Vereinbarungen (Gütertrennung und OHG-Gründung) zu erläutern und das Verhältnis der beiden Regelungsbereiche zueinander darzustellen.

    Mit einer Eheschließung begründen die Ehegatten eine eheliche Lebensgemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung ist ein gewählter Güterstand (neben der Gütergemeinschaft). Die Vereinbarung der Gütertrennung ist eine personenbezogene Vereinbarung mit starkem schuldrechtlichen Charakter. Ihre Wirkung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung, sie muss also nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgen. Sie kommt erst zum Tragen, wenn die Ehe geschieden werden soll und nur für den Zeitraum, in welchem die Gütertrennung rechtswirksam bestanden hat. Durch die Gütertrennung vereinbaren die Eheleute, dass ein Zugewinnausgleich in materieller Hinsicht weder für das Gesamtvermögen, das aus den erworbenen Werten der Eheleute oder einem der Eheleute, aber auf der Basis des Vermögens des Mannes und des Vermögens der Frau, noch für erworbene Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) erfolgen soll. D. h., hat der eine Ehegatte Werte über 150.000.- € (Vermögen zu Beginn der Gütertrennung und Vermögen zum Ende der Ehe oder des Güterstandes maßgeblich) während der Ehe erworben, der andere nur 20.000.- €, findet kein Ausgleich (§ 1378 BGB) statt über die Differenz von 130.000.- €. Daran zeigt sich der starke schuldrechtliche Charakter – da es keine Forderung unter den Ehegatten auf Zugewinnausgleich geben kann, sind auch im Anschluss daran keine sachenrechtlichen Verfügungen (Eigentumsübertragungen oder Abtretungen bei Forderungen) notwendig.

    Mit der Gütertrennung und dem Gesellschaftsvertrag sind zwei Regelungsbereiche über drei voneinander zu unterscheidenden Vermögensmassen angesprochen, wobei grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt.

    Gewichtung wesentlicher Elemente des Gesellschaftsrechts

    Beim Gesellschaftsvertrag ist das Außen- und Innenverhältnis voneinander zu unterscheiden.Im Innenverhältnis einer einmal errichteten OHG entstehen ebenso schuld- und personenrechtliche Rechte, z. B. auf Geschäftsführung, Gewinnanteile und das Recht der Stellvertretung. Bei der Frage danach, ob die Eheleute nach wirksamer Gütertrennung das Einzelgeschäft in eine OHG umwandeln können, sind die wesentlichen Aufbauelemente der OHG hervorzuheben.

    Umwandlung in OHG, Gründungsgeschäft
    Es ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Die Gütertrennung hindert hierbei nicht.

    Geschäftsführung und Vertretung
    Wer dazu berechtigt ist, muss durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch hier hindert die Gütertrennung nicht.

    Gesamthandseigentum, §§ 105 HGB, 718 ff BGB
    Die zur Errichtung der OHG erforderlichen Beiträge werden nach § 718 BGB gemeinschaftliches Vermögen. Eine Besonderheit ist hier, dass von Dritten in die OHG einfließende Leistungen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter werden. Somit hat der Gesellschaftsvertrag auch eine dingliche Wirkung, die der Sicherung der Gesellschafter dient, indem er Verfügungsgeschäfte in der Wirkung auf alle Gesellschafter ausdehnt. Es entsteht dadurch Gesamthandseigentum. Soweit also gemeinschaftliches Eigentum begründet wird, entsteht ein Sondervermögen.

    Die Gütertrennung besagt nicht, dass gemeinschaftliches Eigentum, in welcher Form auch immer, nicht erworben werden könne, weil sie sich nur auf die beiden Vermögensmassen der Eheleute erstreckt. Wollen die Ehegatten das Geschäft als OHG nach Abschluss der Gütertrennung führen, sind sie daran nicht gehindert. Die OHG tritt als Sondervermögen bzw. als dritte Vermögensmasse der Eheleute zu dem Vermögen des Mannes und des Vermögen der Frau hinzu. Das bisher geführte Einzelunternehmen ist in die OHG (das Sondervermögen) einzubringen. Eine eigenständige dingliche Wirkung kommt der Vereinbarung von Gütertrennung nicht zu. Die Ehegatten erwerben Vermögen nach den allgemeinen Regeln des BGB, z. B. § 929 ff, 398 BGB (jeweils für sich) und §§ 718 ff BGB (zur Bildung des Sondervermögens). Somit entsteht keine Kollision zwischen Gütertrennung und Gesamthandseigentum der OHG.

    Abrechnung Geschäftsjahr, Gewinnverteilung
    Zum Ende des Geschäftsjahres wird ein Gewinn ermittelt und nach dem Schlüssel des Gesellschaftsvertrags verteilt. Damit verlässt der Gewinn das Sondervermögen und wird auf das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau verteilt. Der verteilte Gewinn lässt also auch das erworbene Vermögen eines Ehegatten während der Dauer der Ehe anwachsen und worüber primär vom Gesetzgeber gewollt ein Zugewinnausgleich stattfinden soll, der durch die Gütertrennung abbedungen ist. Es ist daher gleichgültig, ob gleiche oder unterschiedlich hohe Gewinne an die Ehegatten ausgeschüttet werden sollen.

    Auseinandersetzung OHG
    Die OHG existiert bis auf weiteres, da deren Zweck der Betrieb eines Handelsgeschäftes ist. Für den Fall einer Auseinandersetzung der Gesellschaft (Auflösung des Sondervermögens) unter den Eheleuten sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag darüber zu treffen, wie das Gesamthandseigentum aufgelöst werden soll. Durch die Auflösung der Gesellschaft würden ebenfalls durch den/die Ehegatten Vermögenspositionen während der Ehe erworben, zunächst als Forderung, später durch Verfügungsgeschäft, die in den Zugewinnausgleich fallen, aber nicht bei Gütertrennung.

    Ergebnis: Gütertrennung und Umwandlung des Handelsgeschäfts in eine OHG sind miteinander vereinbar. Das zeigt sich an den wesentlichen, möglichen Rechtsbeziehungen, die zwischen den dargestellten Vermögensmassen begründet werden können.

    Grüße
    Donald

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