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Stw01n

  • Olm31
  • 4. April 2010 um 10:43
  • Erledigt
  • Olm31
    Anfänger
    Beiträge
    14
    • 4. April 2010 um 10:43
    • #1

    Hallo zusammen,

    habe die ESA mittlerweile fast fertigggestellt. Bei Aufgabe 3 und 4 komme ich nicht weiter.

    Frage 3a) Kann der Einkommenssteuerbescheid 2008 nach §173AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

    Frage 3b)

    a Ist eine Änderung nach §173AO möglich? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
    b Ist eine Änderung nach §172AO möglich? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.


    Frage 4)
    Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenverlgiehc für das Kalenderjahr 2008 dar.


    Danke für alle Antworten.

    Gruß,
    OLM

  • Hey Gast!
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    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Meli_1987
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    93
    • 4. April 2010 um 11:29
    • #2

    Hi Olm31,

    ich hatte auf die EA eine 1,7.
    zu den Aufgaben 3 und 4 hab ich das hier geschrieben.

    Aufgabe 3)
    a)
    Der § 173 Abs. 1 AO besagt, dass Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sind, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Der Steuerbescheid in diesem Fall kann also aufgrund der neuen Tatsachen (höhere Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb) geändert werden.

    b)
    (a) Ist eine Änderung nach §173 AO möglich?
    Dem zuständigen Sachbearbeiter ist die Tatsache der nicht angegebenen Mieteinnahmen nachträglich bekannt geworden, da er im Urlaub war. Damit liegt nach § 173 AO eine Änderungsmöglichkeit vor.

    (b) Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich?
    Die Änderung nach § 172 AO kann nur erfolgen, wenn B zustimmt oder seinem Antrag entsprochen wird. Da in diesem Fall weder ein Antrag noch eine Zustimmung von B vorliegt, ist die Änderung nach § 172 AO nicht möglich.

    Aufgabe 4)
    Die Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2008 sieht wie folgt aus:

    Betriebsvermögen am 31.12.2008 160.000,00 €
    ./. Betriebsvermögen am 31.12.2007 80.000,00 €
    = Betriebsvermögensmehrung 80.000,00 €
    (Unterschiedsbetrag)
    + Entnahmen 30.000,00 €
    ./. Einlagen 40.000,00 €
    = Gewinn aus Gewerbebetrieb 2008 70.000,00 €

  • Olm31
    Anfänger
    Beiträge
    14
    • 5. April 2010 um 08:24
    • #3

    Hi,

    vielen Dank für die schnelle Hilfe. Kann jemand noch bei

    Frage 7) Berechnen Sie bitte die "sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG für die Kalenderjahre 2008 bis 2010.
    Frage 9)Wie hoch ist die ungekürzte Vorsorgepauschalge des Angestellten A nach § 10 EStG für das Kalenderjahr 2008?
    Frage 14) Erstellen Sie für eine Maschine .. jeweils eine Abschreibungsstaffel... (linear und degressiv).

    Gruß,
    OLM

  • Meli_1987
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    93
    • 5. April 2010 um 10:24
    • #4

    wie gesagt hab ne 1,7 kann dir also nicht garantieren, dass alles 100%ig richtig ist...Aber als Ansatz sollte es genügen...

    Aufgabe 7)
    2008
    Rente 2008 (= 5 Monate á 900,00 €) 4.500,00 €
    Besteuerungsanteil = 56% von 4.500,00 € 2.520,00 €
    abzgl. WK-Pauschbetrag 102,00 €
    = Einkünfte 2008 2.418,00 €

    2009
    Rente 2009 (= 6 Mon. á 900 + 6 Mon. á 1.000) 11.400,00 €
    Besteuerungsanteil = 58% von 11.400,00 € 6.612,00 €
    abzgl. WK-Pauschbetrag 102,00 €
    = Einkünfte 2009 6.510,00 €

    2010
    Rente 2010 (= 6 Mon. á 1.000 + 6 Mon. á 1.100) 12.600,00 €
    Besteuerungsanteil = 60% von 12.600,00 € 7.560,00 €
    abzgl. WK-Pauschbetrag 102,00 €
    = Einkünfte 2010 7.458,00 €


    Aufgabe 9)
    1. Teilbetrag
    11% von 20.000,00 € = 2.200,00 €, höchstens 1.500,00 €
    2. Teilbetrag
    19,9% von 20.000,00 € = 3.980,00 €
    davon 50% = 1.990,00 €
    davon in 2008: 32% = 637,00 €
    Vorsorgepauschale gesamt 2.137,00 €


    Aufgabe 14)
    Linear Degressiv
    320.000,00 € 320.000,00 €
    64.000,00 € 80.000,00 €
    256.000,00 € 240.000,00 €
    64.000,00 € 60.000,00 €
    192.000,00 € 180.000,00 €
    64.000,00€ 45.000,00 €
    128.000,00 € 135.000,00 €
    64.000,00€ 33.750,00 €
    64.000,00 € 101.250,00 €
    63.999,00 € 101.249,00 €
    1,00€ 1,00 €

    Hoff du kommst damit weiter...

    LG;)

  • Olm31
    Anfänger
    Beiträge
    14
    • 5. April 2010 um 11:14
    • #5

    Toll. Vielen Dank. Hat mir sehr geholfen. Bei 7 wahr ich auf dem Holzweg. 14 hatte gestimmt.

    Merci nochmal. Falls Du Hilfe brauchst melde Dich.

    Gruß,
    OLM

  • bobo123
    Anfänger
    Beiträge
    18
    • 17. Februar 2011 um 12:34
    • #6

    Erstellen Sie für eine Maschine mit den Anschaffungskosten von 320.000.- zuzüglich 60.800.- Umsatzsteuer jeweils eine Abschreibungstafel bei der Zugrundelegung der linearen und degressiven Abschreibung. Nutzungsdauer: 5 Jahre
    Die Anschaffung erfolgte am 01.01.2009
    Tipps ????

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 17. Februar 2011 um 14:09
    • #7

    Was brauchst Du für Tipps???
    Du musst halt zwei Tabellen erstellen: eine, die mit linearer AfA rechnet und alternativ eine, die mit degressiver AfA rechnet. Anfangsbestand sind die Netto-Anschaffungskosten.
    Lineare AfA bei 5 Jahren: 20 %. Degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG 2009: max. 25 %.

  • bobo123
    Anfänger
    Beiträge
    18
    • 17. Februar 2011 um 14:33
    • #8

    Anfangsbestand sind also die 320.000.- ?

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 17. Februar 2011 um 14:41
    • #9

    Ja, die 320.000 sind die Netto-Anschaffungskosten. Die Umsatzsteuer dürfte hier für das Unternehmen ein durchlaufender Posten sein. Das heißt, sie wird als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abgezogen.

  • b_oss@gmx.net
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 17. Februar 2011 um 14:58
    • #10

    Muss das dann so sein ?

    Linear Degressiv
    320.000,00 € 320.000,00 €
    64.000,00 € 80.000,00 €
    --------------------------
    256.000,00 € 240.000,00 €
    64.000,00 € 60.000,00 €
    -------------------------
    192.000,00 € 180.000,00 €
    64.000,00€ 45.000,00 €
    -------------------------
    128.000,00 € 135.000,00 €
    64.000,00 € 33.750,00 €
    -------------------------
    64.000,00 € 101.250,00 €
    63.999,00 € 101.249,00 €
    ------------------------
    1,00€ 1,00 €

  • b_oss@gmx.net
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 17. Februar 2011 um 14:59
    • #11

    Muss das dann so sein ?

    Linear Degressiv
    320.000,00 € 320.000,00 €
    64.000,00 € 80.000,00 €
    --------------------------
    256.000,00 € 240.000,00 €
    64.000,00 € 60.000,00 €
    -------------------------
    192.000,00 € 180.000,00 €
    64.000,00€ 45.000,00 €
    -------------------------
    128.000,00 € 135.000,00 €
    64.000,00 € 33.750,00 €
    -------------------------
    64.000,00 € 101.250,00 €
    63.999,00 € 101.249,00 €
    ------------------------
    1,00€ 1,00 €

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 17. Februar 2011 um 17:49
    • #12

    Prinzipiell hast Du recht. In der Praxis würde man bei der degressiven AfA im dritten Jahr zur linearen Afa übergehen, aber das scheint ja in der Aufgabe nicht gefragt zu sein.
    Der Erinnerungswert von 1,00 € ist dagegen in der Praxis normal, wird in den Lehrheften meist aber nicht angesetzt, sondern dort wird die Abschreibung bis auf 0 gerechnet. Das kommt dann aber auf Dein Heft an.

  • HonischBär
    Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    54
    • 6. März 2015 um 04:26
    • #13

    Ich brauch auch mal kurze Hilfe...

    Welche der folgenden Vers.beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen oder nicht zu berücksichtigen

    • Kfz Haftpflicht
    • Kfz Teilkasko
    • Rechtsschutz
    • Hausrat
    • Arbeitslosen

    Ich bin der Meinung dass hier gar keine zu berücksichtigen wäre, oder was meint Ihr?

  • iban
    Gast
    • 6. März 2015 um 07:29
    • #14

    Hi,

    Arbeitslosenversicherung und die Haftplichtversicherung (auch KFZ) gehören meines Erachtens nach § 10 Abs. 1 EStG auch zu den
    "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen".

    Gruß
    iban

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