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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

ESA - SGD - Aufgaben 1 und 2 - Handels und Steuerrecht

  • Petra1601
  • 6. Januar 2007 um 12:40
  • Erledigt
  • Petra1601
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 6. Januar 2007 um 12:40
    • #1

    Hallo an alle,

    ich bin erst seit heute hier im Forum angemeldet und deshalb an dieser Stelle erst mal eine kurze Information zu mir.
    Ich wohne in der Nähe von Köln und bin (noch ein paar Tage) 45 Jahr alt.
    Am 29.10.2005 habe ich bei der SGD das Studium zur Betriebswirtin angefangen und bin bisher mit einem annehmbaren Notendurchschnitt von 1,7 durch die ersten 17 Monate Stoff gekommen. Bisher hat es ohne Hilfe geklappt, jetzt bei dieser ESA bin ich mir jedoch nicht sicher und da ich mir meinen Notendurchschnitt nicht "versauen" möchte, frage ich einfach mal ..... eigentlich wollte ich nicht mogeln, aber manchmal sind die Fragen so unverständlich, dass man nur raten kann. Das haben auch schon die Fernlehrer zugegeben.

    Also, da bin ich mit meiner ersten Frage:

    Ich habe die ersten beiden Aufgaben der ESA gelöst - Frage und Aufgabe nachstehend - bin mir aber irgendwie unsicher, ob das so gemeint und korrekt ist. Vielleicht kann mir ja jemand helfen?!?!?
    Danke schon an dieser Stelle!

    ================================================================
    1. Kauf eines Lieferwagens (Pick-up) am 07.12.02 zu folgenden Konditionen:

    Tabelle F.1:
    Konditionen- Pick up - €
    Listenpreis, netto+ Sonderausstattung+ Überführung+ Zulassung (inkl. Kennzeichen)+ Volltanken
    40.000,00 + 1.000,00 + 200,00 + 50,0025,00
    = Rechnungsbetrag, netto+ 16 % Mehrwertsteuer 41.275,00 + 6.604,00
    = Rechnungsbetrag, brutto 47.879,00

    Das Fahrzeug wurde am 15.12.02 zum Hauspreis (= abzüglich 5 % Sonderrabatt auf den Listenpreis) per Postscheck bezahlt.

    Ermitteln Sie – unter Angabe des Rechenwegs die Anschaffungskosten des Lieferwagens.

    So ermitteln Sie die Anschaffungskosten

    Ausgangsbasis ist der Rechnungsbetrag. Nachträgliche Anschaffungskosten, wie z. B. Verbesserungen und Umbauten, erhöhen die Anschaffungskosten. Skonti, Boni, Rabatte usw. mindern hingegen die Anschaffungskosten. Neben dem eigentlichen Kaufpreis gehören alle Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, die einzeln dem Anschaffungsvorgang zugerechnet werden können. Hierzu zählen die Nebenkosten des Anschaffungsgeschäfts und Kosten der Ingebrauchnahme. Achtung: Die Umsatzsteuer gehört dazu, soweit Sie diese als Vorsteuer abziehen können.
    Quelle: Steuerweb.org

    Anschaffungspreis (ohne USt, vgl. § 9 b EstG) 40.000,00
    . Anschaffungspreismindung - 2.000,00
    = Zieleinkaufspreis 38.000,00
    + Anschaffungsnebenkosten einschl.
    Kosten der Betriebsbereitschaft
    (1000,00 + 200,00 + 50,00 + 25,00) 1.275,00
    + nachträgliche Anschaffungskosten 0,00
    = Anschaffungskosten netto 39.275,00
    + 16 % MwSt(39.275 : 100 x 16) 6.284,00
    = Anschaffungskosten brutto 45.559,00

    ODER:

    a) Listenpreis (netto) 40.000,00
    . Sonderrabatt -2.000,00
    = Anschaffungspreis (netto) 38.000,00
    b) Anschaffungspreis (netto) 40.000,00
    + Anschaffungsnebenkosten (netto) 1.275,00
    = Anschaffungskosten (netto) 41.275,00
    c) Abschaffungspreis (netto) 41.275,00
    . Anschaffungspreisminderung 2.000,00
    = Nettopreis (netto) 39.275,00
    + 16 % MwSt 6.284,00
    = Anschaffungskosten brutto 45.559,00
    =================================================
    Unter Berücksichtigung des Sonderrabatts von 5 % auf den Listenpreis liegt der Rechnungsbetrag, brutto, bei 45.559,00 Euro.

    Da der Betrag innerhalb der üblichen Skto-Frist von 14 Tage bezahlt wurde, können hier noch 2 % Skto. infrage kommen.

    45.559,00 : 100 x 2 = 911,18
    45.559,00 – 911,18 = 44.647,82 Euro
    ===========
    Damit läge der Anschaffungspreis (Bezugs- oder Einstandspreis) bei 44.647,82 Euro inkl. MwSt.

    Da aber in der Aufgabenstellung hierzu keine Angaben gemacht worden sind habe ich diese in die obigen Rechenwegaufstellungen nicht einbezogen, möchte sie aber wegen der Vollständigkeit angeben.

    2. Berechnen Sie nach den folgenden Angaben
    a) die Wertobergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten,
    b) die Wertuntergrenze der steuerrechtlichen Herstellungskosten
    des Bestandes an Fertigerzeugnissen, wenn folgende Daten bekannt sind:
    - Materialeinzelkosten (Materialeinsatz) 20.000 €;
    - Fertigungseinzelkosten (Fertigungslöhne) 40.000 €;
    - Materialgemeinkosten 40 % des Materialeinsatzes;
    - Fertigungskosten 120 % der Fertigungslöhne;
    - Die auf den Bestand anfallenden Verwaltungsgemeinkosten Betragen 40.000 €, die anteiligen Vertriebsgemeinkosten 20.000 €.

    Der Rechenweg ist jeweils vollständig anzugeben.

    a) Wertobergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten

    Gem. § 2355 Abs. 2 und 3 HGB:
    Materialkosten + Fertigungseinzelkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung

    Materialkosten 20.000,00
    + Fertigungseinzelkosten 40.000,00
    + Sondereinzelkosten -
    + Materialgemeinkosten 20.000 : 100 X 40 = 8.000,00
    + Fertigungsgemeinkosten 40.000 : 100 X 120 = 48.000,00
    + Wertverzehr des Anlagevermögens
    (soweit durch die Fertigung veranlasst) -
    + Kosten der allgemeinen Verwaltung 40.000,00
    + Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes -
    + Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen -
    + Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung -
    + Fremdkapitalzinsen (soweit sie auf den
    Zeitraum der Herstellung entfallen) -
    = Wertobergrenzeder handelsrechtlichen Herstellungskosten 156.000,00


    b) Wertuntergrenze der steuerrechtlichen Herstellungskosten

    Materialkosten 20.000,00
    + Fertigungseinzelkosten 40.000,00
    + Sondereinzelkosten
    = Wertuntergrenze der steuerrechtlichen Herstellungskosten 60.000,00

    Vertriebskosten dürfen gem. § 255 Abs. 2 Satz 6 HGB nicht in die handels- und steuerrechtlichen Herstellungskosten einbezogen werden.

    In der ESA habe ich das alles jeweils in einer Tabelle stehen, die kann ich aber hier nicht einfügen. Soll ich solche Dinge besser als Datei anhängen?

    Ich freue mich auf Feedback und wünsche allen ein schönes Wochenende
    Petra1601

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  • stummy
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    6
    • 15. Januar 2007 um 10:45
    • #2

    Hi,

    zu Frage 1 würde ich sagen, die Mehrwertsteuer gehöhrt nicht zu den Anschaffungskosten.

    Zu 2 B Wertuntergrenze der steuerrechtlichen Herstellungskosten

    du hast die Materialgemeinkosten und die Fertigungsgemeinkosten vergessen.

    Wertuntergerenze ist dann 116.000€.

    Gruß
    Stummy

  • Habenix
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 15. Januar 2007 um 15:28
    • #3

    Hallo,
    Ich pflichte Stummy bei. Vielleicht noch der Vollständigkeit halber zu 1.:

    Die Betankung des Fahrzeuges gehört nicht zu den AK. Dies sind laufende betrieblich Aufwendungen und werden auch als solche verbucht.

    Auch Steuern und Versicherung gehören nicht in die AK - nur falls solche Aufgabe mal kommen sollte.

    Viele Grüße

    Uwe

  • stummy
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    6
    • 15. Januar 2007 um 16:32
    • #4

    Hallo Uwe,
    grundsätzlich gebe ich dir mit dem betanken recht.
    Aber in diesem Fall bin ich der Meinung, dass das betanken eindeutig dem Beschaffungs-
    vorgang zugeordnet werden kann und zur Inbetriebname des beschafften Gutes gehöhrt.

    Lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

    Gruß
    Stummy

  • Habenix
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 15. Januar 2007 um 17:04
    • #5

    Hallo Stummy,

    ich habe jetzt keine Rechtsquelle zur Hand, aber in meiner Ausbildung mußte ich mich auch schon ein paar mal mit solch einem Beispiel als Aufgabe beschäftigen
    und die Begründung war immer genau die, die ich im o.g. Beitrag genannt habe.

    Anschaffungskosten sind immer einmalige Aufwendungen und keine wiederkehrenden. Deswegen zählen z.B: auch Nummernschilder und Zulassungskosten dazu, aber ebend nicht die Betankung, zumal die Fahrzeuge eh von Haus aus soviel Sprit im Tank haben, das es bis zu nächsten Tankstelle reicht.
    Alles andere erfolgt in Absprache mit dem Kunden, bzw. ist eine Serviceleistung gegenüber dem Kunden.

    Viele Grüße

    Uwe

  • stummy
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    6
    • 16. Januar 2007 um 10:38
    • #6

    Hi Uwe,

    alles klar, dann will mal sehen ob ich was dazu finde.

    Gruß
    Stummy

  • Petra1601
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 16. Januar 2007 um 18:47
    • #7

    Hallo an alle,

    zu der Mehrwertsteuer habe ich im Steuerweb.org unter dem Thema: So ermitteln Sie die Anschaffungskosten unter anderem folgende Info gefunden:
    Ausgangsbasis ist der Rechnungsbetrag. ....... ACHTUNG: Die Umsatzsteuer gehört dazu, soweit Sie diese Als Vorsteuer abziehen können

    Demnach muss ich doch die Mehrwertsteuer zu den Anschaffungskosten rechnen, oder verstehe ich da was grundsätzlich falsch??

    Das Betanken würde ich folgender Information aus der o. a. Quelle zuordnen und habe es deshalb auch hinzu gerechnet: Neben dem eigentlichen Kaufpreis gehören alle Aufwendungen zu den Anschaffungkosten, die einzeln dem Anschaffungsvorgang zugerechnet werden können. Hierzu zhlen die Nebenkosten des Anschaffungsgeschäfts und Kosten der Ingebrauchnahme.

    Da ich mich aber in diesem Bereich wirklich nicht gut auskenne stelle ich dieses hier zur Diskussion und lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen. Schaut Ihr es Euch bitte nochmals an??!?

    1000DANK
    Petra1601

  • sonnibobbl
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 16. Januar 2007 um 21:04
    • #8

    ich würde das Volltanken nicht dazu rechnen, und es als "feine Geste" des Autohauses ansehen:
    Berechnung:
    Listenpreis abzüglich Sonderrabatt
    von diesem Rechnungspreis ausgehend, die Sonderausstattung, die Überführung und die Zulassung hinzurechnen

    dann hast Du meiner Meinung nach die Anschaffungskosten...

    Sonni

  • Habenix
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 17. Januar 2007 um 08:54
    • #9

    Hallo an alle,

    ...geören alle Aufwendungen.... Dann bitte schön auch Versicherung und Steuern. Denn die gehören auch dazu um ein Auto in Betrieb zu setzen.
    UNd das wäre genau so falsch wie die Betankung.

    ... Achtung, die Umsatzsteuer... Petra, irgend etwas hast Du hier überlesen, oder die Seite stimmt nicht. Die Umsatzsteuer gehört nur dann zu den AK, wenn der Erwerber ebend nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wieso sollte ein Unternehmer, der sich bei jeder Ausgabe die Vorsteuer zieht es ausgerechnet beim Anlagegut nicht tun können???

    Viele Grüße

    Uwe

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