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V macht K ein Angebot, Tag später will V an I verkaufen! Ist das riskant?

  • franzi0511
  • 31. März 2006 um 13:22
  • Erledigt
  • franzi0511
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 31. März 2006 um 13:22
    • #1

    Hallo an alle.

    Sitz gerade an folgender Aufgabe (un bräucht ma eure Hilfe)


    V möchte eine computergesteuerte Drehbank verkaufen. Er weiß, dass K Interesse an einem Erwerb der Drehmaschine hat und sendet ihm am 5.6. eine Mitteilung, dass er bereit sei, die Drehbank für 8.000 € zu veräußern. Als daraufhin keine Bestellung des K kommt, hakt V am 15.6. per Telefon nach. Dabei erklärt K, der Entscheidungsprozess in seiner Firma sei noch nicht abgeschlossen; er sei aber nach wie vor interessiert. Der vorgeschla-gene Preis sei aber zu hoch.

    Am 22.6. schickt V dem K einen weiteren Brief, in dem er nochmals die Vor-züge der Drehbank herausstreicht und den Preis um 3 % reduziert. Am 23.6. findet V schließlich einen anderen Interessenten (I), der die Drehbank sofort kaufen will. V ist daher an einem Vertragsabschluss mit K nicht mehr interes-siert. Er möchte die Drehbank noch am 23.6. an den neuen Interessenten verkaufen.

    a) Ist es für V riskant, sofort an den neuen Interessenten zu verkaufen? Wie könnte er sich verhalten (geben Sie eine juristisch durchdachte Antwort)?

    b) Was könnte V in Zukunft tun, um sich gegen unentschlossene Interessen-ten zu schützen?


    Meiner Meihnung nach ist es sehr riskant an I zu verkaufen da V ja noch an das Angebot an K gebunden ist und von K auch noch nicht die Frist zur Annahme des Angebotes abgelaufen ist. Für einen Widerruf des Angebotes ist es meiner Meihnung nach auch schon zu spät, da diese ja vor bzw. mit Eingang der Willenserklärung dem anderen zugehen muß. Er könnte höchstens K noch versuchen anzurufen, in der Hoffnung das K den Brief noch nicht erhalten hat.

    Aber was könnte er noch tun?

    Könnt ihr mir vielleicht noch ein paar Tipps geben?!
    Bin ich überhaupt auf dem richtigen Weg?

    Würde mich freun, wenn ihr mir helfen könntet.

    LG Franzi

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  • tarantel
    Benutzer
    Beiträge
    95
    • 31. März 2006 um 14:35
    • #2

    hi.

    sicher bin ich mir auch nicht (da kein jurist)
    aber nachdem was ich gelernt habe, würde ich deiner lösung zu a) zustimmen.
    seine einzige chance ist, daß k den zweiten brief noch nicht erhalten hat.

    zu b) währe evtl. ein wiederrufsvorbehalt (wobei hier 355 I BGB mEn nicht anwendbar ist, da gewerblich) möglich. sinnvoller erscheint mir aber, daß V sich auf eine einladung zur abgabe eines angebot (invitatio ad offerendum) durch V beschränkt. also eine unverbindliche aufforderung an die andere vertragspartei selbst ein angebot abzugeben.

    aber ist nur ne idee. mußt mal gucken, ob´s dir hilft..

    mfg
    tarantel

    "Politiker, so sagt man, benutzen Ökonomen wie Betrunkene Laternen.
    Sie suchen nicht Licht, sondern Halt"

    Alfred Marshall

  • EF242
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 1. April 2006 um 15:25
    • #3

    Hi,

    mal ganz spontan: (Frist): Für die Dauer der Bindung an das Angebot ist § 147 II BGB maßgeblich. Das Problem hier ist, wie "regelmäßige Umstände" nach Einzelfall zu beurteilen sind. Daher empfielt es sich immer in ein Angebot eine Fristsetzung hereinzunehmen, um als Antragender nicht darüber im Ungewissen zu sein, wann man nicht mehr an sein Angebot gebunden ist (Antwort auf Frage b), 2. Teilfrage).

    Zur Frage a): denkbar wäre, dass V dem K ein erneutes Angebot unterbreitet (z.B. zum alten Preis), mit ner kurzen Frist, z.B. drei Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Ware an I verkaufen. Denkbar wäre auch, dass V dem K dieses Angebot auch mündlich unterbreitet. Dieses kann gem. § 147 I S.1, 2 BGB nur sofort angenommen werden. Lehnt V ab, kann V an I verkaufen.

    Zur Frage b), 1. Teilfrage: Schuldrechtlich kann man sich zwei mal vertraglich binden (also Kaufvertrag mit V und I über die gleiche Ware). Die Ware kann man aber nur an EINEN der beiden Vertragspartner übereignen. Daher setzt man sich Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung des Vertragspartners aus, der die Ware nicht bekommen hat, vertraglich aber einen Anspruch darauf hat.

    Grüße.

  • Sunshine321
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 12. Mai 2007 um 19:14
    • #4

    Hätte er denn nicht einfach eine Freizeichnungsklausel, wie unverbindliches Angebot, in sein Angebot mit einbringen können?

    Lg

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