Für die wirksame Stellvertretung müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen (die prüfst du in der Klausur immer der Reihe nach):
- Eigene Willenserklärung des Vertreters (er entscheidet selbst – anders als der Bote).
- Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip): erkennbar, dass er für dich handelt, nicht für sich.
- Mit Vertretungsmacht (Vollmacht oder gesetzlich).
Sind alle drei erfüllt, wirkt das Geschäft unmittelbar für und gegen dich als Vertretenen. Der Unterschied zum Boten: Der Bote übermittelt nur eine fremde, fertige Erklärung („Herr X sagt: er kauft für 100 €“), der Vertreter bildet eine eigene. Deshalb muss der Vertreter z. B. geschäftsfähig sein, der Bote nicht unbedingt.