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Beiträge von Decaan

  • Rechtliche Rahmenbedingungen in der Logistik

    • Decaan
    • 23. Februar 2009 um 13:52

    Hat keiner irgendwelche Tipps, Anregungen, Verbesserungen?? :(

  • Rechtliche Rahmenbedingungen in der Logistik

    • Decaan
    • 22. Februar 2009 um 15:42

    Hallo zusammen,
    ich habe mich nu auch endlich für den fernkurs "Logistikmanagement" angemeldet und scheite bereits an den ersten Aufgaben. Ich poste diese einfach mal hinein:

    Zitat


    E kauft bei V eine hochwertige Maschine, die Frachtführer F und V zu E transportiert. Kraftfahrer L, der ein Mitarbeiter von F ist, führt den Transport durch. Beim Transport wird das Kraftfahrzeug des L in einen Unfall verwickelt, dessen Ursache nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Die Maschine wird in Folge des Unfalls beschädigt.
    a)Wer ist berechtigt, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung der Maschine geltend zu machen?

    Gemäß § 421 Abs. 1 HGB können Käufer (E) und Verkäufer ( V) Schadensersatz stellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln. Hersteller V einen Schadensersatzanspruch gegen Frachtführer F aus dessen Transportversicherung bzw. persönlicher Zuzahlung. Nach § 425 Abs. 1 HGB muss der Frachtführer (F) für den In der in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung entstandenen Schaden haften. Zudem muss der Frachtführer nach § 428 HGB für das Handeln seiner Leute (L) einstehen.

    b)Prüfen Sie den bzw. die Schadensersatzansprüche
    Wurde die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet so geht nach § 447 Abs. 1 die Gefahr auf den Käufer über und der Verkäufer hat in dem Moment gar keinen Schaden. Der Zahlungsanspruch gegen E bliebe somit bestehen.
    Ferner handelt es sich bei V und E nach § 428 BGB um Gesamtgläubiger, da beide berechtigt sind, eine Leistung zu fordern. Der Frachtführer (F) kann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten.
    Wie bereits unter Punkt a erwähnt, muss der Frachtführer (F) für den In der in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung entstandenen Schaden haften. Wird die Ware während diesen Zeitraumes beschädigt, so wird in erster Linie das Verschulden des Frachtführers vermutet. Jedoch kann sich der Frachtführer gemäß § 426 HGB von der Haftung befreien. Näheres hierzu siehe unter Punkt c).
    Verkäufer (V) kann den Wertsatz der Beschädigten Ware nach § 429 HBG geltend machen. Dieser richtet sich grundsätzlich nach dem Marktpreis und nicht ist nicht mit dem Schadensersatz vergleichbar. Zudem muss der Frachtführer nach § 430 HGB die Kosten der Schadenfeststellung tragen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für ein Gutachten, Personalkosten usw..

    c)Wie hat sich der Güterkraftverkehrsunternehmer gegen die mögliche Haftung aus dem Frachtvertrag abzusichern?
    Der Frachtführer kann sich nach § 426 HGB von der Haftung befreien, wenn die Beschädigung auf Umständen beruht die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden hätte können. Man spricht hier von nicht bevorrechtigten Befreiungsgründen. Der Frachtführer hat hier den Beweis zu erbringen. Siehe auch §7 Abs. 2 StVG; hiernach ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
    Besondere Haftungsausschluss Gründe sind Tatbestände, die in § 427 Abs. 1 Nr. 1 – 6 HGB aufgezählt sind. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Tatbestände, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat und für die er folglich auch nicht verantwortlich ist. Man spricht hier von bevorrechtigten Befreiungsgründen.

    Alles anzeigen
    Zitat


    Verkäufer V hat an Käufer E hochwertige Drucker verkauft und den Spediteur S mit der Versendung beauftragt. S übergibt das Gut an den bisher sorgfältig arbeitenden Frachtführer F. F lässt den Transport von seinem Mitarbeiter, dem Kraftfahrer L durchführen. Während des Transports werden die Drucker gestohlen, weil L das Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz abstellte und für mehrere Stunden unbeobachtet stehen ließ. .

    a) Wer ist berechtigt, Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes des Transportgutes zu erheben?
    Gemäß § 421 Abs. 1 HGB können Käufer (E) und Verkäufer ( V) Schadensersatz stellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln. Hersteller V einen Schadensersatzanspruch gegen Frachtführer F aus dessen Transportversicherung bzw. persönlicher Zuzahlung. Nach § 425 Abs. 1 HGB muss der Frachtführer (F) für den In der in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung entstandenen Schaden haften. Zudem muss der Frachtführer nach § 428 HGB für das Handeln seiner Leute (L) einstehen.
    Sollte die Ware wieder aufgefunden werden, so kann der der Anspruchsberechtigte verlangen über den Fund der verlorernen Ware informiert zu werden. (§ 424 Abs. 2 HGB)

    b) Welche Haftungsgrundsätze gelten für die Haftung des Spediteurs? Muss S für den Verlust der Drucker aufkommen?
    Ja. Nach § 461 Abs. 2 HGB haftet der Spediteur, wenn er eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Dazu zählen lt. § 454 HGB auch die die Auswahl ausführender Unternehmer (Frachtführer (F)).
    Gemäß § 414 Abs2 HGB Verpflichtet sich der Frachtführer zum Ersatz, sofern sein Verhalten den Schaden verursacht hat.
    Nach § 425 Abs. 1 HGB muss der Frachtführer (F) für den In der in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung entstandenen Schaden haften. Zudem muss der Frachtführer nach § 428 HGB für das Handeln seiner Leute (L) einstehen.
    Zudem muss der Frachtführer nach § 430 HGB die Kosten der Schadenfeststellung tragen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für ein Gutachten, Personalkosten usw..
    Naxh § 437 Abs. 3 haften Frachtführer und ausführender Frachtführer als Gesamtschuldner.

    c) Kann sich der Spediteur gegen etwaige Schadensfälle aus dem Speditionsvertrag absichern?
    Für Schäden die durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstehen, kommt es auf ein Verschulden des Spediteurs nicht an. In diesen Fällen unterliegt der Spediteur der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß §§ 461 Abs. 1 HGB

    Alles anzeigen
    Zitat


    Verkäufer V in Wolfenbüttel hat an Einzelhändler E in Ravensburg für dessen Ladenlokal ein Regaleinteilsystem zum Preis von 1 Mio. Euro verkauft und vereinbart, dass diese von V am Empfängerort montiert übergeben werden. V und Spediteur S kommen überein, dass S den Transport des Regalteilesystems nach Ravensburg in Selbsteintritt besorgt und vor Ort die Umfangreiche mehrtägige Montage durchführt. Die von S eingesetzte und mit der Montage der Regalteile befasste Montagefirma M beschädigt während der Montage mehrere Regalteile.

    a) Welche Art von Vertrag haben V und S miteinander abgeschlossen?
    Es handelt sich hierbei um einen Speditionsvertrag mit Selbsteintritt. Der Spediteur hat in dem Fall den Selbsteintritt wahrgenommen und muss den Versender darüber informieren. Hierbei gilt der Grundsatz der Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 HGB.

    b) Wer ist berechtigt, Ansprüche wegen der Beschädigung der Regalteile zu stellen?
    Gemäß § 421 Abs. 1 HGB können Käufer (E) und Verkäufer ( V) Schadensersatz stellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln. Hersteller V einen Schadensersatzanspruch gegen Frachtführer F aus dessen Transportversicherung bzw. persönlicher Zuzahlung. Nach § 425 Abs. 1 HGB muss der Frachtführer (F) für den In der in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung entstandenen Schaden haften. Zudem muss der Frachtführer nach § 428 HGB für das Handeln seiner Leute (L) einstehen.

    c) Welches Haftungsrecht greift hier ein?
    Der Spediteur haftet für den Schaden gemäß § 461 Abs. 1 HGB

    d) Wie kann sich der Spediteur S gegen etwaige Schadensfälle aus dem Vertragsverhältnis zum Verkäufer V absichern?

    Der Frachtführer kann sich nach § 426 HGB von der Haftung befreien, wenn die Beschädigung auf Umständen beruht die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden hätte können. Siehe auch §7 Abs. 2 StVG; hiernach ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
    Besondere Haftungsausschluss Gründe sind Tatbestände, die in § 427 Abs. 1 Nr. 1 – 6 HGB aufgezählt sind. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Tatbestände, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat und für die er folglich auch nicht verantwortlich ist.

    Alles anzeigen

    Das sind bisher meine Antworten. es erscheint mir jedoch Teilweise viel zu wenig. Und ich befürchte vielleicht das ein oder andere durcheinanderzuschmeißen.
    Oder habe ich evntl. etwas übersehen?:confused: sicherlich.... :eek:wäre nett wenn mir jemand weiterhelfen können.
    Lieben Dank
    Denise

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