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  3. Luckygirl11

Beiträge von Luckygirl11

  • Brauche dringend Hilfe bei GeBu 06!!!!

    • Luckygirl11
    • 8. März 2010 um 12:42

    Ich kenne das Heft nicht. Aber wenn die einbehaltene Lohnsteuer überwiesen wird lautet die Buchung:
    per Verbindlichkeiten aus einbehaltenen Steuern (oder ähnliches Konto) an Bank
    Der Buchungsbetrag muss über die Summe der einbehaltenen Lohnsteuer lauten.

  • Buchungssatz

    • Luckygirl11
    • 6. März 2010 um 22:05

    Sorry, Du hast natürlich Recht Kaniini. Da war ich irgendwie verblendet. Muss wohl an der Grippe liegen :)

  • Bil03 (k19)

    • Luckygirl11
    • 6. März 2010 um 17:47

    In die GuV übernimmst Du die Salden aller Aufwands- und Ertragskonten (Aufwand im Soll, Ertrag im Haben). Dann muss der Saldo berechnet werden. In diesem Fall ist die Haben-Seite die größere Seite. Die Differenz vom Saldo der Haben-Seite zum (bisherigen) Saldo der Soll-Seite ist der Gewinn des Jahres. Der Gewinn beträgt hier 19.320 €. Der Gewinn wird dann gegen Konto 3000 gebucht.
    Also musst Du erst GuV ausrechnen und dann Konto 3000.
    Hoffentlich ist es Dir jetzt klarer.

  • Bil03 (k19)

    • Luckygirl11
    • 5. März 2010 um 22:39

    Im Moment versteh ich Dein Problem nicht. Wenn Du Dir die Zahlen beim GuV-Konto mit den dazugehörigen (Gegen-)Konten anschaust kannst Du doch erkennen, bei welcher Zahl und welchem Gegenkonto der Fehler liegt.

  • Bil03 (k19)

    • Luckygirl11
    • 5. März 2010 um 21:08

    Die GuV-Zahlen stehen doch oben schon. Musst sie halt mit Deinen vergleichen und schaun, bei welchem Konto der Fehler liegen könnte.

  • RWG01 (sgd)

    • Luckygirl11
    • 5. März 2010 um 21:04

    Ich gehe mal davon aus, dass die Forderung in Höhe von 4.760 der Bruttobetrag ist. Indirekt wertberichtigen darfst Du aber nur den Nettobetrag. Dann lauten die Buchungen wie folgt:
    Bei Umbuchung der Forderung im Vorjahr: Zweifelhafte Forderungen (ZF) an Forderungen LuL 4.760
    Indirekte Wertberichtigung: Abschreibugnen auf Forderungen an Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB) 3.200 (= 80 % von 4.000 netto)
    Statt der angenommenen 3.200 Ausfall (netto) beträgt der Ausfall nur 3.000 (netto). Daraus ergibt sich, dass Du 200 Ertrag hast. Der tatsächliche Ausfall beträgt 3.570 brutto. Daher müssen 570 USt korrigiert werden.
    Bei Abrechnung der Zweifelhaften Forderung: EWB an ZF 3.200
    Bank 1.190 an ZF 990 und an Erträge aus der Auflsg. v. Wertber. auf Ford. 200
    USt an ZF 570

  • Buchungssätze - Bitte Kontrolle

    • Luckygirl11
    • 5. März 2010 um 20:09

    Hast du Dich bei 3. verschrieben?
    Gehälter 1.720,00
    an Kasse 156,00
    Das kann nicht aufgehen.....

  • Bil03 (k19)

    • Luckygirl11
    • 5. März 2010 um 19:54

    Im Soll Übertrag von Privat (3001) = 3.745
    Im Haben EB-Wert (800) = 3.620.800 und Übertrag GuV-Konto (802) = 19.320
    Macht einen Saldo von3.636.375

  • RWG01 (sgd)

    • Luckygirl11
    • 28. Februar 2010 um 18:30

    Zu den Anschaffungskosten zählen alle Kosten, die anfallen, um die Maschine in betriebsbereiten Zustand zu versetzen. (§ 255 Abs. 1 HGB)
    Damit zählen die Kosten des Fundaments gleichfalls dazu. 40.000 Maschine + 5.000 Transport + 1.000 Fundament
    Bei der degressiven Afa kommt es - wie Dörte schon geschrieben hat - auf das Jahr der Anschaffung an. Dein Rechenweg berechnet nur die lineare Afa, nicht die degressive.

  • RWG01 (sgd)

    • Luckygirl11
    • 28. Februar 2010 um 17:56

    Zu 2.: Kommt drauf an, wofür die Aktien gedacht sind (Anlage- oder Umlaufvermögen).
    110 Stück x 320 € = 35.200 € + 350 € Anschaffungsnebenkosten = 35.550 €
    Wertpapiere des Anlagevermögens (oder Umlaufvermögens) an Bank

    Zu 3.: Bank an Zinserträge

    Zu 4.: Der Wert der Aktien liegt zum Bilanzstichtag über den Anschaffungskosten. Es handelt sich damit um einen nicht realisierten Gewinn, der nicht ausgewiesen werden darf. Die Aktien sind mit den Anschaffungskosten in die Bilanz zu übernehmen.
    (Schlussbilanzkonto an Wertpapiere des .....)

    LG, luckygirl

  • Gehaltsabrechnung

    • Luckygirl11
    • 28. Februar 2010 um 12:15

    Sorry, aber ich muss meine Antwort nochmals teilweise korrigieren. Zunächst muss unterschieden werden zwischen Unterkunft und Wohnung. Nur für die Unterkunft gilt die Sozialversicherungsentgeltverordnung. Bei einer Wohnung muss der ortsübliche Mietpreis angerechnet werden. Wenn vom Arbeitnehmer keine Zuzahlung zur Miete erfolgt ist der gesamte Mietpreis als Arbeitslohn anzusetzen. Das heißt also, dass sich der Arbeitslohn um die 600 € erhöht. Von diesem höheren Arbeitslohn werden Steuern und SV-Beiträge berechnet. Für die Auszahlung werden die 600 € dann aber wieder abgezogen.

  • Gehaltsabrechnung

    • Luckygirl11
    • 25. Februar 2010 um 23:42

    Die Werkswohnung muss mit dem Wert nach der Sachbezugswertverordnung angsetzt und versteuert werden. 1 %-Regelung gilt nur für PKW-Nutzung.

  • STW02F Vermietung und Verpachtung

    • Luckygirl11
    • 25. Februar 2010 um 11:39

    Die Lösung stimmt.

  • STW02F Vermietung und Verpachtung

    • Luckygirl11
    • 24. Februar 2010 um 17:09

    Soweit sind Deine Lösungen bisher in Ordnung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es aber noch andere Werbungskosten (Disagio....).
    Für die AfA musst Du zuerst den Kaufpreis aufteilen für Grund und Boden und für Gebäude. Die Anschaffungsnebenkosten musst Du dann im gleichen Verhältnis aufteilen. Die AfA beträgt nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG 2 % jährlich, d. h., Du musst sie für 01 zeitanteilig ansetzen.

    Gruß, Luckygirl

  • Buchungssatz

    • Luckygirl11
    • 23. Februar 2010 um 17:10

    Es wird eigentlich immer nur die Nettoforderung wertberichtigt, da hinsichtlich der USt kein Ausfallrisiko besteht. (Ausnahme: die Forderung ist definitiv uneinbringlich, dann Abschreibung der Bruttoforderung)
    Insoweit würde ich also noch mal Deinen (Fern-)lehrer fragen, ob die Aufgabe so wirklich richtig ist. Vielleicht sollst Du ja auch herausstellen, dass die Wertberichtigung im Vorjahr falsch war....
    Was den Buchungssatz angeht: 367 im Soll stimmt schon mal. Es handelt sich aber nicht um Erträge aus der Herabsetzung von Rückstellungen sondern um Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen. Also lautet das Konto 545. Und dann würde ich auf jeden Fall den Betrag nehmen, der zuvor wertberichtigt wurde.

  • Buchungssatz

    • Luckygirl11
    • 22. Februar 2010 um 18:00

    Der Ansatz ist schon richtig. Die zweifelhafte Forderung muss abgesondert werden - auf das Konto Zweifelhafte Forderungen.
    Anschließend berechnest Du die Wertberichtigung. Achtung: solange noch kein Totalausfall vorliegt kann nur die Nettoforderung wertberichtigt werden. 60 % von 20.000 = 12.000 Ausfallrisiko (Einzelwertberichtigung auf Foderungen an Zweifelhafte Forderung).

    LG, Luckygirl

  • Bil03 (k19)

    • Luckygirl11
    • 21. Februar 2010 um 18:47

    Im Haben + 2.500 aus Geschäftsfall 8 (Privatentnahme von Fertigerzeugnissen)
    Im Soll + 600 aus Umbuchung Erlösberichtigung zum Jahresabschluss (aus Geschäftsfall 5)

  • STW02 Aufgabe 1 (Lernheft XX7-A23)

    • Luckygirl11
    • 21. Februar 2010 um 17:21

    Für Aufgabe 1: Seiten 7-10
    Für Aufgabe 4: Seiten 36-40

  • STW02 Aufgabe 1 (Lernheft XX7-A23)

    • Luckygirl11
    • 21. Februar 2010 um 16:31

    Bei dem angemieteten Lagerplatz handelt es sich um Grundbesitz, für den eine Zurechnung der hälftigen Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG nicht in Betracht kommt.

    Gruß, Luckygirl

  • STW02 Aufgabe 1 (Lernheft XX7-A23)

    • Luckygirl11
    • 21. Februar 2010 um 10:26

    Gewinn aus Gewerbebetrieb: ...........................................................120.000,00 €
    Hinzurechnungen:
    - Dauerschuldzinsen, § 8 Nr. 1 GewStG...............................................4.000,00 €
    - Mietaufwendungen Maschinen, § 8 Nr. 7 GewStG............................15.000,00 €
    - Mietaufwendungen Teilbetrieb, § 8 Nr. 7 GewStG.............................70.000,00 €
    Kürzungen:
    - 1,2 % vom Einheitswert Grundstück, § 9 Nr. 1 GewStG ............./. 2.016,00 €
    Gewerbeertrag....................................................................................206.984,00 €
    abgerundet auf volle 100 €, § 11 (1) S. 3 GewStG.............................206.900,00 €
    ./. Freibetrag f. Einzelunternehmen, § 11 (1) GewStG................../. 24.500,00 €
    verbleibender Gewerbeertrag.............................................................182.400,00 €
    Steuermessbetrag nach Staffeltarif, § 11 (2) Nr. 1 GewStG:
    1 % von 12.000 €.......................................................................................120,00 €
    2 % von 12.000 €.......................................................................................240,00 €
    3 % von 12.000 €.......................................................................................360,00 €
    4 % von 12.000 €.......................................................................................480,00 €
    5 % von (182.400 € ./. 48.000 €)............................................................ 6.720,00 €
    GewSt-Messbetrag nach dem Gewerbeertrag, § 14 GewStG...............7.920,00 €
    x 450 % Hebesatz der Gemeinde, § 16 GewStG
    Gewerbesteuer.....................................................................................35.640,00 €

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