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Bil 05-XX9-K25 Hilfe

  • Ch. Studt
  • 7. Oktober 2015 um 14:33
  • Erledigt
  • Ch. Studt
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 7. Oktober 2015 um 14:33
    • #1

    Aufgabe:
    Nennen und erläutern Sie bitte ausführlich die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Kriterien, die die Begriffe Vermögensgegenstände nach § 252 Abs. 1 HGB oder Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen müssen.

    ich bin mir absolut unsicher, kann mir jemand einen Hinweis geben?
    AW.


    der Begriff Wirtschaftsgut bezeichnet Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden.

    Wirtschaftsgüter sind z. B.: Telefon, Datenträger, Werkzeuge, Gebäude, Maschinen

    immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patente oder Markennamen

    In § 252 Abs. 1 HGB

    Sind die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

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  • abby1107
    Benutzer
    Beiträge
    25
    • 2. Februar 2017 um 08:48
    • #2

    Hallo Ch. Studt,

    bist Du schon weiter gekommen?
    Im Heft auf Seite 111 Lösung 4.3. steht folgendes:

    Die Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter müssen folgende Kriterien erfüllen:

    • Greifbarkeit

    Wirtschaftsgüter sind alle Sachen gemäß § 90 BGB und nicht körperliche Gegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie alle Rechtsgeschäfte, sonstige Vermögenswerte und Vermögensvorteile, soweit sie am Bilanzstichtag bereits als realisierbare Vermögenswerte angesehen werden können.

    • Werthaltigkeit

    Bei dem Erwerb bzw. bei der Entstehung des Wirtschaftsgutes müssen Kosten wie bspw. Anschaffungskosten entstanden sein, die dem Steuerpflichtigen einen wirtschaftlichen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen.

    • Einzelbewertbarkeit

    Das Wirtschaftsgut muss nach den Anschauungen des Verkehrs als selbstständige wirtschaftliche Einheit für sich allein bewertet werden können und in dieser Eigenschaft von Bedeutung sein. Dazu ist deren selbstständige Funktion, die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit zu berücksichtigen.

    • Verkehrsfähigkeit

    Das Wirtschaftsgut muss einzeln oder zusammen mit dem Unternehmen veräußerbar, also übertragbar sein.

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