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BIL01B-XX2-K02 - Einsendeaufgaben - Organisation und Formen der doppelten Buchführung 2

  • b-e-d88
  • 12. Juni 2015 um 12:47
  • Erledigt
  • b-e-d88
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 12. Juni 2015 um 12:47
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich bearbeite gerade die oben genannte EA.

    Bin gerade bei Aufgabe 2, die da leutet:

    "Prüfen Sie in folgenden Fällen, ob die Verpflichtungen zur Buchführung und zur Austellung des Jahresabschlusses erfüllt sind und begründen Sie Ihre Aussagen unter Angabe der einschlägigen Paragrafen.

    a) Uschi Maruska ist selbstständige Steuerberaterin in Berlin. Durchschnittlich erzielt Sie pro Jahr 1 Mio. € Umsatz und 100.000 € Gewinn.

    b) Die Konditoren Zucker und Süß eröffnen das "Café Zucker & Süß OHG". Im Gründungsjahr erwarten die Betriebsinhaber einen Umsatz von 500.000 € und einen gewinn von 50.000 €."


    zu a) habe ich folgendes geschrieben:

    Als Steuerberaterin ist Uschi Maruska gemäß § 1 Abs. 1 HGB kein Kaufmann (freier Beruf). Somit besteht für Sie keine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 241a HGB. Da Frau Maruska jedoch jährlich mehr als 500.000 € Umsatz macht und mehr als 50.000 € Gewinn erzielt, ist gemäß §141 Abs. 1 AO (originäre steuerliche Buchführungspflicht) eine eigenständige Steuerbilanz von ihr zu erstellen.

    zu b) habe ich folgendes geschrieben:

    Die Konditoren Zucker und Süß sind Istkaufleute und somit gemäß § 1 Abs. 1 HGB Kaufleute. Somit besteht für Sie eine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 241a HGB. Auch da es sich bei der „Café Zucker & Süß OHG“ um eine Personengesellschaft handelt, ist diese, wie jede Handelsgesellschaft dazu verpflichtet, Buch zu führen. Nach dem Steuerrecht gemäß § 140 AO (abgeleitete [derivative] Buchführungspflicht) ist die „Café Zucker & Süß OHG“ zur Buchführung verpflichtet. Ihre Buchführungspflicht beginnt mit dem Beginn der Geschäftstätigkeit.


    Also bei a) habe ich eigentlich ein gutes Gefühl, aber bei b) garnicht...

    Wäre nett wenn mal jemand drüberschauen könnte :)

    Gruß ;)

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  • 13ice13
    Anfänger
    Beiträge
    17
    • 18. Januar 2017 um 12:24
    • #2

    a) Ergibt sich eine Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht aus § 140 AO, kann ggf. eine Buchführungspflicht aus § 141 AO abgeleitet werden (originäre Buchführungspflicht). Unter die Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten) sind keine Gewerbetreibende und aufgrund dessen weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig.

    Meiner Meinung nach, a) hat einen Hacken...

    §4 Abs 3 EStG
    3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

    Was b)betrifft - Zitiere : "Somit besteht für Sie eine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 241a HGB. "
    Kommentar : "§ 241a

    Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars"

    Da hat es nichts mit ISTKAUFMANN zu tun, da die in Handelsgesetzbuch schon eingetragen sind und sind ein Gewerbebetrieb, ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert...

    Falls ich mich irre, freue mich auf Korrektur

    Einmal editiert, zuletzt von 13ice13 (18. Januar 2017 um 15:39)

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