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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Stw02-xx8-k25

  • Birgit8888
  • 26. März 2011 um 05:12
  • Erledigt
  • Birgit8888
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 26. März 2011 um 05:12
    • #1

    Hallo zusammen,
    ich habe zwar schon viel über STW02 gefunden, jedoch nicht über das Lernheft XX8-K25. Vielleicht kann mir jemand unter die Arme greifen.

    4b) Im Kalenderjahr 2009 erfolgt eine Gweinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter Karl Asterix ( KA) in Höhe von 60.000€. KA hat außerdem noch einen Bruttolohn in Höhe von 80.000€ und bezieht noch aus einer Festgeldanlage 10.000€ Zinsen. Die bei KA abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen betragen 6.000€, die abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen 1.200€.

    Wie hoch ist die bei dem ledigen KA anfallende Einkommenssteuer?

    Unterstellen Sie dabei, dass KA einen persönlichen Steuersatz von 35% hat ( Grundfreibetrag wird hierbei nicht abgezogen). Die Vorsorgepauschale ist nicht zu berechnen.


    So, meine Gedanken sind, vielleicht liege ich da auch nicht verkehrt:

    Mein Lösungsvorschlag ist bisher:
    60.000 € Gewinnausschüttung
    30.000 € 50% von der Gewinnausschüttung
    10.000 € zzgl. Zinseinnahmen
    51 € abzgl. Werbungskostenpauschale ??????????
    750 € abzgl. Sparerfreibetrag ??????????????
    36 € abzgl. Sonderausgabenpauschalbetrag
    39163,00€ zu versteuerndes Einkommen??????

    Ich weiss nicht wie man die Altersvorsorge und die sonstige Vorsorgepauschale verrechnet??


    Mit für jeden Vorschlag dankbar:)

    LG Birgit

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  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 26. März 2011 um 10:40
    • #2

    Schau Dir mal das Schema in R.2 EStR 2009 an: da werden die Schritte der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aufgelistet. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben abgezogen, dann erhält man das zu versteuernde Einkommen. (Alters- und sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Sonderausgaben, § 10 EStG.)
    LG,
    Luckygirl

  • Birgit8888
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 26. März 2011 um 10:50
    • #3

    Also lag ich ja garnicht so verkehrt:) Danke dass du geantwortet hast.

  • Birgit8888
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 26. März 2011 um 11:06
    • #4

    Was meinst du mit ...Schema in R.2 EStR 2009....?

    Ich habe mir das jetzt rausgezogen!!!!

    § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale

    (1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr.1, 1a, 4 bis 9 und nach § 10 b wird ein Pauschbetrag von 108 EUR abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.

    (2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Dei Vorsorgepauschale beträgt 20 % des Arbeitslohns, jedoch

    1. höchstens 3.068 EUR abzüglich 16 % des Arbeitslohns zuzüglich
    2. höchstens 1.334 EUR, soweit der Teilbetrag nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich
    3. höchstens die Hälfte bis zu 655 EUR, soweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten werden.

    Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen EUR-Betrag abzurunden. (..)

    Einmal editiert, zuletzt von Birgit8888 (26. März 2011 um 11:43)

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 26. März 2011 um 14:10
    • #5

    Mit R.2 EStR 2009 sind die Einkommensteuerrichtlinien 2009 gemeint, speziell Artikel 2. Die findet man auch über Google. Aber eigentlich müsstest Du dieses Schema schon in einem Heft über Einkommensteuer gesehen haben. Allerdings hab ich grad gesehen, dass es für 2009 keine gesonderten Richtlinien gibt. Die letzten scheinen für 2005 zu sein. Der Artikel ist aber bisher in allen Jahren gleich.
    Das war auch nur in dem Zusammenhang gemeint, dass Du Dir anschauen kannst, in welchen Schritten das zu versteuernde Einkommen berechnet wird, bzw. wie die einzelnen Begriffe heißen und an welcher Stelle welcher Abzug vogenommen wird.

    Die Vorsorgeaufwendungen brauchst Du nicht mehr zu berechnen, da in der Aufgabe ja schon steht, dass sie abzugsfähig sind.

    Woher Du den Paragraphen 10c mit einem Pausch-Betrag von 108 € hast ist mir allerdings schleierhaft. Der beträgt seit Jahren 36 €. Aus welchem Jahr ist Dein Einkommensteuergesetz? Du musst immer das EStG anwenden, dass dem Jahr in der Aufgabe entspricht - hier also EStG für den Veranlagungszeitraum 2009.

  • Birgit8888
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 28. März 2011 um 14:21
    • #6

    So, Luckygirl11,
    könntest du mal bitte drauf schauen ob ich es so richtig habe? Wäre echt super!

    Einnahmen 60.000€ ( 60.000€x50% Halbkünfteverfahren)=30.000€
    - Werbungskostenpauschale 51,00€
    - Sparfreibetrag 750,00€
    - Altersvorsorge 6.000€
    = Einkünfte 23.199,00€
    - Sonderausgabenpauschale 36,00€
    = zu versteuerndes Einkommen=23.163,00€

    anrechenbare Kapitalsteuer 20% von 60.000€= 12.000€
    Steuersart von KA= 35%
    35% von 23.163,00=8107,05€
    = 3055,95€

    Was meinst du?

    Liebe Grüße Birgit

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 28. März 2011 um 14:43
    • #7

    Und wo ist der Bruttolohn und die Zinseinnahmen? Außerdem werden die Vorsorgeaufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und nicht vorher.

  • Birgit8888
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 28. März 2011 um 14:51
    • #8

    Einnahmen 60.000€ ( 60.000€x50% Halbkünfteverfahren)=30.000€
    + Zinseinnahmen 10.000€
    - Werbungskostenpauschale 51,00€
    - Sparfreibetrag 750,00€
    = Einkünfte 39.199,00€
    - Sonderausgabenpauschale 36,00€
    = zu versteuerndes Einkommen=39.163,00€
    - Altersvorsorge 6.000€
    = 33163,00€

    anrechenbare Kapitalsteuer 20% von 60.000€= 12.000€
    Steuersart von KA= 35%
    35% von 39.163,00=11607,05€
    = 9555,95€???????????????

    Bruttolohn weiß ich nicht??? Ich dachte der ist außer acht zu lassen?

    Danke das du mir hilfst:)

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 28. März 2011 um 17:47
    • #9

    Der Bruttolohn gehört doch auch zu den Einkünften. Auch wenn vorab Lohnsteuer abgezogen wird heißt das noch nicht, dass damit alles erledigt ist. Sonderausgaben etc. können doch von der Lohnsteuer nicht vollständig berücksichtigt werden. Wenn noch andere Einkünfte hinzukommen kann sich auch die Steuerprogressionsstufe ändern. Du musst also ALLE (steuerpflichtigen) Einkünfte in die Einkommensteuerberechnung mit einbeziehen. Bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ist auch noch ein Werbungskostenpauschbetrag abziehbar.
    Bezüglich den 10.000 € Zinseinkünften bin ich mir jetzt nicht sicher, ob dies die Nettoauszahlung ist - also schon nach Abzug der Kapitalertragsteuer. Schau mal im Heft nach, ob da ein ähnlich gearteter Fall dargestell ist. Dabei musst Du genau auf die Wortwahl achten.

  • Birgit8888
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 28. März 2011 um 17:55
    • #10

    Ich habe mir jetzt nochmal STW01 durchgelesen und setze mich jetzt erneut hin, will es auch begreifen. Wenn ich soweit bin, stelle ich es nochmals rein. Ich glaube ich lag auch mit dem Halbeinkünfteverfahren verkehrt. Seit 2009 gilt, laut STW01, doch das Teileinkünfteverfahren mit 60%.

    Ich schaff das schon:)

  • Birgit8888
    Benutzer
    Beiträge
    29
    • 28. März 2011 um 18:17
    • #11

    Meine neue Lösung:

    Gewinnausschüttung 60.000,00
    davon 60% 36.000,00 Teileinkünfteverfahren
    + Zinseinnahmen 10.000,00
    -----------------------------------
    = Einkünfte 46.000,00
    + Bruttorarbeitslohn 80.000,00
    ----------------------------------------
    Gesamteinkünfte von KA 126.000,00
    - abzugsfähige Altersvorsorge 6000,00
    - Werbungskostenpauschale 51,00

    - Sparerfreibetrag 750,00
    --------------------------------------------
    zu versteuerndes Einkommen = 119199,00
    persönlicher Steuersatz von KA 35%

    Einkommenssteuer= 41.719,65
    abzüglich 20% Kapitalertragssteuer =12.000,00

    = 29.719,65€ anfallende Einkommenssteuer

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 29. März 2011 um 12:31
    • #12

    Das Teileinkünfterfahren ist richtig. Beim Bruttoarbeitslohn musst Du noch den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920 € abziehen (§ 9a Nr. 1a EStG).
    Bei den Sonderausgaben hast Du die 1.200 € vergessen.
    Den Pauschbetrag von 51 € für Werbungskosten bei Kapitalvermögen gibt es in 2009 nicht mehr.
    Das mit den Zinseinnahmen ist mir noch nicht ganz schlüssig. Ab 2009 gilt ja hier eine neue Regelung (§32 d EStG) - 25 % pauschaler Steuerabzug. Dazu müsste man halt wissen, ob die 10.000 € nach Abzug dieser Steuer gemeint sind und was mit dem Sparerfreiberag bisher geschehen ist. Der beträgt in 2009 übrigens 801 €.

  • schnattinka
    Anfänger
    Beiträge
    12
    • 30. März 2011 um 22:54
    • #13

    Wo steht das mit dem Teileinkünfteverfahren? Gibt es in irgendeinem Heft so ein Schema, nach dem man 4b berechnen kann?

  • schnattinka
    Anfänger
    Beiträge
    12
    • 1. April 2011 um 21:54
    • #14

    Ich blicke nicht mehr durch. Im Heft STW02 auf Seite 43 steht etwas über den Unterschied in der Besteuerung. So, wie ihr das gerechnet habt, scheint die Ausschüttung im Betriebsvermögen zu bleiben, aber woher wisst ihr das? Meiner Meinung nach wird die Ausschüttung im Privatvermögen gehalten. Oder stehe ich total auf dem Schlauch?

  • hatti
    Anfänger
    Beiträge
    12
    • 11. Mai 2011 um 20:52
    • #15

    Hallo Birgit,
    konntest Du diese Aufgabe schon lösen? Ich komme hier einfach nicht weiter
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit80.000,00zzgl.Einkünfte aus Kapitalvermögen10.000,00Gesamtbetrag der Einkünfte (§3 Nr. 26 EStG) 90.000,00zzgl.Gewinnausschüttung 60.000 * 50 %30.000,00Gesamtbetrag der Einkünfte120.000,00abzgl.Sonderausgaben (§§ 10 bis 10i EStGabzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen6.000,00abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen1.200,00112.800,00

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