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Brauche Hilfe bei REWE 9 N Lohnpfändungsrecht

  • karamba
  • 6. September 2010 um 19:35
  • Erledigt
  • karamba
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 6. September 2010 um 19:35
    • #1

    Hallo,

    ich bräuchte Hilfe bei Aufgabe 1. Diese lautet:

    In der Lohnpfändungssache gegen den geschiedenen Arbeitnehmer Gustav Stein, Hamburg, Krohnsallee 34
    - Aktenzeichen des Amtsgerichts Hamburg: M245/61- erhält die Firma David & Co.., Hamburg, Petersstr. 67, am 1. November 20.. auf Antrag des Rolf Meier, Hamburg, Parkstraße 1, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 380 € und eine Aufforderung gem. § 840 ZPO. Gustav Stein ist bei David & Co. gegen ein monatliches Nettogehalt von 1700 € angestellt.

    Aus der Personalakte ergibt sich, dass Gustav Stein verschuldet ist. Wegen eines Darlehens von 1000 € hat er am 3. März, 20... von seinem Gehalt 50 € monatlich an Emil Schulze und weitere 50 € am 15. April des gleichen Jahres an seine geschiedene Ehefrau Emma als Sicherheit für deren Unterhaltsansruch abgetreten. Ferner hat Gerhard Voss am 1. Oktober eine Vorpfändung wegen 150 € Reparaturkosten zustellen lassen.

    Entwerfen Sie das Antwortschreiben der Firma David & Co. an Herrn Rolf Meier.

    Hoffe jemand kann mir helfen!!!!

    LG

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  • Donald
    Moderator
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    1
    Beiträge
    555
    • 1. Oktober 2010 um 16:53
    • #2

    Hallo karamba,

    habe Dein Hilfegesuch heute erst wahrgenommen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist rechtmäßig nach §§ 829, 835 ZPO.

    Bei der Aufgabenstellung geht es darum, dass Du als Mitarbeiter des Unternehmens die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO erstellen sollst.

    Zunächst würde ich anerkennen, dass eine Gehaltsforderung des Schuldners gegen das Unternehmen in Höhe von 1700.- besteht. Die Anerkennung ist eine reine Tatsachenerklärung, kein Rechtsgeschäft nach §§ 398 ff BGB.

    Danach sortierst Du die Belastungen in solche aus Pfändung und solche aus Rechtsgeschäft (Abtretungen des Schuldners). Im nächsten Schritt ermittelst Du die Priorität nach dem Datum der Vorgänge. Diese Priorität musst Du nach den Zugangsdaten auch nachvollziehbar mitteilen.

    Nun kannst Du das pfändbare Einkommen des geschiedenen Schuldners ermitteln. Dabei hilft Dir die Pfändungstabelle der ZPO, hinten im Anhang des Gesetzes. Dadurch hast Du den Betrag, der dem Schuldner monatlich bis zum Existenzminimum abgezogen werden kann. Du musst dem Gläubiger die Beträge des möglichen Abzuges mitteilen.

    Die Abtretung von 50,- für das Darlehen (1000.- Rest) muss bedient werden. Das ziehst Du vom möglichen Gesamtabzug ab. Für die Sicherungsabtretung ist nicht klar, ob sie bedient werden soll. Bedienst Du sie, liegt kein Fall der sog. Bevorrechtigung des Unterhaltsanspruches vor. Die Bevorrechtigung bedeutet hier nicht eine Änderung der Priorität zugunsten des Gläubigers. Eine Bevorrechtigung des Unterhaltsgläubigers gibt es nur bei Erlass eines entsprechenden PfÜB. Die Umsetzung erfolgt in der Weise, dass in diesem PfüB ein eigenes Existenzminimum vom Rechtspfleger festgesetzt wird, das niedriger ist als das gesetzliche Existenzminimum nach ZPO-Tabelle, so dass mit der daraus entstehenden Differenz Unterhaltszahlungen realisiert werden können. Das kannst Du erwähnen, dieser Fall liegt hier aber nach dem Sachverhalt nicht vor.

    Die Vorpfändung von 150.- aus Forderung musst Du erwähnen, und in die Prioritätenliste einsetzen. Entfällt auf sie ein Lohnanteil, musst Du diesen Betrag nun einstweilen einbehalten, denn die Vorpfändung ist einen Monat lang gültig (Fristablauf 01.11. 24 Uhr), § 845 ZPO. In dieser Zeit muss der PfÜB erwirkt und zugestellt werden, um den Rang zu wahren und das einstweilen zurückbehaltene Gehalt überweisen zu können. Auch das musst Du in der Drittschuldnererklärung erwähnen.

    Und zuletzt musst Du prüfen, ob und wie viel der Pfändungsgläubiger auf seine Forderung erhält. Das teilst Du ebenfalls mit.

    Meine Anregungen dazu. Viel Spaß!

    Grüße
    Donald

    2 Mal editiert, zuletzt von Donald (2. Oktober 2010 um 17:46) aus folgendem Grund: Berichtigung Tippfehler

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 2. Oktober 2010 um 12:42
    • #3

    Edit:

    Das Schuldanerkenntnis ist in § 781 ff BGB geregelt. Natürlich sind mir die Unterschiede der Vertragsgrundlagen aus § 398 und 781 bekannt.

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