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Eikomensteuer

  • anetta
  • 1. September 2010 um 13:42
  • Erledigt
  • anetta
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 1. September 2010 um 13:42
    • #1

    Noch mal eine Frage?

    Der Steuerpflichtige A, Witwer, hat im Kalenderjahr 2008 einer politischen Partei einen Beitrag in Höhe von 875 Euro und eine Spende an anerkannte politische Partei 1400 Euro geleistet. In welcher Höhe und Form wirkt sich dieser Parteibetrag und die Spende bei der Einkommensteuerveranlagung?

    Meine Lösung.
    Geleistet: 2275,00 €, nach § 34g EStG 50% vom 2275 € = 1137,50€ > 825,00€ also
    2275,00 € - 825,00€ = 1450,00€, aber § 10b EStG max. 1650,00€ vom Gesamtbetrag der Einkünfte also 1650,00 € oder? Und was ist eigentlich mit Sonderausgaben PB (-36,00 €)?;(

    Einmal editiert, zuletzt von anetta (1. September 2010 um 17:28) aus folgendem Grund: ich meinte natürlich Einkommensteuer Teil 3

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 2. September 2010 um 17:48
    • #2

    Die Lösung stimmt leider nicht.
    Der erste Schritt ist aber richtig: § 34g = 50 %, max. 825 €. Diese 825 € werden von der festzusetzenden tariflichen Einkommensteuer direkt abgezogen. Die Steuer mindert sich also direkt.
    Jetzt gelten 1.650 € als bereits "verbraucht" (100 %). Verbleiben noch als ansetzbar 625 € (2.275 € ./. 1.650 €). Diese 625 € können als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 geltend gemacht werden.
    Das heißt, sie mindern die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (und nicht die Einkommensteuer direkt).
    Der Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c (36 €) wird nur angesetzt, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden. Und die werden hier ja geltend gemacht - nämlich 625 €.
    Alles klar?

  • anetta
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 2. September 2010 um 20:01
    • #3

    Fürs erste sage ich danke.

    Melde mich ,wenn ich die Aufabe bearbeite.
    Momentan muss ich die letzten Prüfungsaufgaben korriegieren.
    Da ich ständig zum falschen Ergebnis komme, hänge ich total hinterher.

    LG

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