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Arbeitunfall durch Alkoholeinfluss

  • Luthien
  • 11. Mai 2010 um 19:47
  • Erledigt
  • Luthien
    Benutzer
    Beiträge
    21
    • 11. Mai 2010 um 19:47
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich häng ein bisschen bei dieser Aufgabe:

    Lagerarbeiter fährt jeden Tag zur Arbeit mit eigenen PKW und wieder nach Hause, onwohl er seit längerer Zeit alkoholkrank ist und auch während der Arbeitszeit trinkt. Bei der Heimfahrt verursacht er mit einem Blutgehalt von 2,7 Promille einen Auffahrunfall, bei dem er selbst schwer verletzt wird. Danach ist er fünf Monate arbeitsunfähig, verlangt aber die Lohnfortzahlung mit der Begründng, dass es ja ein Wegeunfall war. Der AG ist aber nicht bereit den Lohn weiterzuzahlen.

    Wer von beiden hat recht? Begründung? :mad: :confused:

    Wäre super wenn ich mir hier weiter helfen könnt.

    LG Micha

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  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 12. Mai 2010 um 10:58
    • #2

    Prinzipiell könnten zwei Lösungswege denkbar sein.

    Es geht um Lohnfortzahlung eines Lagerarbeiters. Hier stehen also nur vertragliche Ansprüche aus § 611 ff, und evt. §§ 275, 326 BGB im Raum, weil es nicht um einen konkreten Tätigkeitserfolg geht (Ausschluss Werkvertrag). Sich darüber klar zu werden ist insofern wichtig, als jeder Vertragstyp eigene Regeln für Leistungsstörungen aufweist. Das Begehren lautet auf Entgeltfortzahlung ohne Erbringung von Arbeitsleistung.

    1. Zum einen wird eine Ursache für den Auffahrunfall durch das Betrinken im Betrieb gesetzt. Deshalb können grundsätzlich die §§ 611, 615 S3, 618 III BGB eingreifen. Diese Vorschriften haben dabei den Arbeitgeber im Auge und werden zu dem Zweck angewandt, ein Verschulden des Arbeitgebers am Ausfall der Arbeitskraft abzuleiten. Allerdings scheidet dieser Lösungsweg aus wegen folgender (oder fehlender) Aspekte des Sachverhalts:
    - Es wird nicht Schadensersatz verlangt, sondern Lohnfortzahlung
    - Der Sachverhalt gibt keinen Anhalt dafür her, dass der Arbeitgeber Dienstvorschriften zur Sicherung der Gesundheit des Lagerarbeiters nicht erlassen hätte.
    - Außerdem ist problematisch, dass sich das Risiko, sich in der Betriebssphäre zu betrinken, außerhalb des Betriebs in einem Gesundheitsschaden realisiert, somit nur der Charakter einer mittelbaren Ursache und eines entsprechenden, mittelbaren Risikos vorliegt. Für eine Zurechnung an den Arbeitgeber liegt nach dem Sachverhalt kein Anhalt vor.

    Damit scheiden hier auch aus §§ 275 I, 326 II BGB. Erstens, weil diese Normen gegenüber dem Dienstvertragsrecht subsidiär wären, aber auch deshalb, weil anhand des Sachverhaltes keine Anwendung möglich wäre.

    2. Zum anderen ist die Rolle des Lagerarbeiters im Geschehensablauf zu beurteilen. Er hat sich auf den Weg gemacht zu dem außerbetrieblichen Zweck, nach Hause zu gelangen. Das ist nach den Vorschriften §§ 611, 616 BGB zu beurteilen. Zunächst hat sich durch den Auffahrunfall seine Arbeitsunfähigkeit für 5 Monate ereignet. Somit liegt der Grund für die Nichterbringung seiner Arbeitsleistungen auch in seiner Person. Für die Bejahung der Normen darf kein Verschulden des Lagerarbeiters vorliegen. Nur dann kann er Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung verlangen. Zwar steht kein Delikt im Raum, aber für die Entscheidung der Verschuldensfrage würde ich § 827 S2 und S3 BGB in entsprechender Anwendung heranziehen, weil sich hinter diesen Regelungen ein allgemeiner Rechtsgedanke verbirgt. Dann hast Du die Alternativen: Verschulden (Arbeitgeberinteresse) – kein Verschulden (Arbeitnehmerinteresse). Für ein fehlendes Verschulden kann sprechen, dass der Arbeiter alkoholkrank ist, also zwanghaft Alkohol konsumiert. Klar ist aber auch, dass er damit nicht in jeder Lebenssituation sich auf fehlendes Verschulden berufen kann. Jedem Autofahrer ist bewusst, dass es mit Alkohol am Steuer nicht gehen darf. Die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer ist ein hohes Gut. Eine derartige Fehlleistung des Lagerarbeiters im Verkehr trotz Alkoholkrankheit muss bedeuten, dass ihm gemäß S2 Fahrlässigkeit zur Last fallen muss. Damit gebührt der Sicht des Arbeitgebers der Vorzug. Für §§ 611, 616 BGB bedeutet das, keinen Lohnfortzahlungsanspruch geltend machen zu können.

    Auch nach diesem Lösungsweg steht dem Lagerarbeiter kein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu. §§ 275 I, 326 I BGB sind subsidiär.

  • Luthien
    Benutzer
    Beiträge
    21
    • 13. Mai 2010 um 10:05
    • #3

    Hallo Donald,

    danke hast mir sehr weiter geholfen.
    War mir eben nichts sicher, wie das bei einem Alkoholkranken ist. Dachte da wird das anders beurteilt.

    Danke noch mal.

    LG Micha

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