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letztes Studienheft die Aufgaben sind schwer

  • anita_a
  • 17. November 2009 um 15:35
  • Erledigt
  • anita_a
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 17. November 2009 um 15:35
    • #1

    Hallo,
    kann jemand mir helfen bitte

    Ein Importhandelsunternehmen legt seinen Kaufverträgen mit inländischen Abnehmern u.a. die nachstehenden Bedingungen zugrunde:
    "Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 3%Skonto.
    Alle gelieferten Waren bleiben auch im verarbeiteten Zustand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum.
    Wird die von uns gelieferte Ware in unverarbeitetem oder bearbeitetem zustand weiterverkauft, so geht der Anspruch des Käufers an den Drittkäufer auf uns über."
    a) Für den Käufer stellt die Gewährung von Skonto einen Anreiz zur schnellen Zahlung dar. Legen Sie unter Angabe von Zahlenwerten dar, weshalb der Verkäufer bei Gestaltung dieser Zahlungsbedingung davon ausgehen kann, dass der Käufer innerhalb der Skontofrist bezahlt.
    b) Die Bestimmung zum Eigentumsvorbehalt stellt aus der Sicht des Verkäufers eine Maßnahme zur Risikominderung dar. Geben Sie an, welches Risiko der Verkäufer mit einem Zielverkauf eingeht. Legen Sie dar, inwiefern die im Fallbeispiel vereinbarte Eigentumsvorbehaltsbestimmung für den Verkäufer eine Risikoabsicherung darstellt.

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  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 17. November 2009 um 15:57
    • #2

    zu a) Drücke doch den Skontoabzug als Zinssatz aus; dh. welchem Jahreszinssatz entpsricht er? Da du keinen Rechnungsbetrag hast, kannst du selbst einen wählen zB. 100,00 € oder 1.000,00 €. Als K nimmst du 97% der Rechnung und als t 22 Tage z entspricht dem Skontoabzug (=3% vom Rg-Betrag). Es kommen dann 50,61 % raus.
    Gruß Dörte

    :hae:

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 18. November 2009 um 10:02
    • #3

    zu b) Der Kaufvertrag wird unbedingt abgeschlossen, d. h., es wird sowohl die Lieferungspflicht als auch die Zahlungspflicht begründet. Schuldrechtlich wird eine Stundung eingebaut. Dagegen entfaltet der Eigentumsvorbehalt dingliche Wirkung, der als aufschiebende Bedingung eines Vertragsschlusses bedarf. Bewegliche Sachen können unter aufschiebender Bedingung übereignet werden. Der Eigentumsvorbehalt ist im Grunde genommen nichts anderes, als die vertragliche Verknüpfung der sachenrechtlichen Durchführung von Leistung und Gegenleistung. Das ist für sich genommen schon ein Sicherungsmittel im Vergleich zur Rechtslage, wenn die Leistung und Gegenleistung lediglich voneinander isoliert erfolgen.

    Es gibt mehrere Formen eines Eigentumsvorbehaltes. Es ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, sodass der Vorbehaltskäufer berechtigt ist, die Sachen im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern, und zusätzlich die künftige Kaufvertragsforderung aus Weiterverkauf an Dritte dem Vorbehaltsverkäufer abtritt. Der Vorausabtretung bedarf es, damit dem Vorbehaltsverkäufer ein weiterer Schuldner zur Verfügung steht. Die konkrete Vorausabtretung einer einzelnen Forderung ist auch nicht sittenwidrig, § 138 I BGB, weil keine Übersicherung des Zahlungsanspruches (Höhe unbekannt) gegen den Vorbehaltskäufer besteht. Deshalb hat der Vorbehaltsverkäufer jetzt zwei Schuldner (was sein Risiko auf Ausfallen des Zahlungsanspruches mindert), einen (den Vorbehaltskäufer) wegen Zahlungspflicht aus dem ersten Kaufvertrag, einen weiteren (den Dritten) wegen Zahlungspflicht aus Weiterkauf nebst Abtretung.

    Das Risiko aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt besteht für den Sicherungsgeber darin, dass 1. der Vorbehaltskäufer zahlungsunfähig werden kann. Bis zum Weiterverkauf der Ware ist das unproblematisch. Gleiches gilt für den Dritten nach Weiterverkauf, hinsichtlich des abgetretenen Kaufpreisanspruchs. Eine uneinbringliche Forderung wäre de facto wertlos. Die Verhältnisse des Dritten kennt der Vorbehaltsverkäufer i.d.R. nicht. Das bringt sein Risiko hervor.

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