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STW 2 Fallstudie

  • anikamoeller
  • 25. Februar 2009 um 18:37
  • Erledigt
  • anikamoeller
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 25. Februar 2009 um 18:37
    • #1

    Hallo, ich habe Probleme beim bearbeiten der Fallstudie. :confused:
    Lernheftcode: 0108 A08

    Sachverhalt 5: Das Finanzamt schickt am 27.01. den Einkommensteuerbescheid mit Rechtshelfsbelehrung an den Steuerpflichtigen Bern, der am 28.01 (=Samstag) bei diesem Eintrifft. Es handelt sich um kein Schaltjahr, der 1.03. ist ein Donnerstag.

    Berechnen Sie die Rechtsbehelfsfrist.

    Sachverhalt 6: Der Steuerpflichtige hat lt. Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.5. 2007 (Aufgabe zur Post) an Einkommensteuervorauszahlungen für das 3 und 4 Quartal 2007 wie folgt zu entrichten:
    am 10. 9. 2007 10000,- €
    am 10.12.2007 10000,- €

    Er musste außerdem eine Einkommensteuerabschlusszahlung von 28000,- € entrichten.

    Wann sind die Einkommensteuervorauszahlungen für das 3 und 4 Quartal entstanden?

    Wann ist die Einkommensteuerabschlusszahlung für 2006 entstanden?

    Kann mir da jemand weiter helfen?? Ich bin echt für jede Hilfe dankbar!!!
    MFG anika

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  • crayfish
    Anfänger
    Beiträge
    16
    • 25. Februar 2009 um 22:49
    • #2

    Hallo,

    habe leider nicht das gleiche Heft wie Du, bin bei der HAF.

    Ich hatte jedoch eine ähnliche Aufgabe zu bearbeiten. Hier ein paar Tipps und §§§§§ was es hier ja viele zu lesen gibt.

    Für die Fristberechung gelten die §108(1) AO ; 187-193BGB soweit durch §108 (2-5) AO nicht was anderes bestimmt ist.

    Ein Bescheid gilt am 3. TAge nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das Datum des Erhaltens ist nicht maßgebend es sei denn dieser kommt später.

    Fällt die Bekanntgabe aber auf einen Sonnabend/Sonntag/Feiertag verschiebt sich diese auf den nächsten Werktag. § 193BGB

    Die Rechtsbehelfsfrist würde dann auf den nachfolgenden Tag (nach Bekanntgabe) um 0.00 beginnen und endet mit Ablauf des Tages der die gleiche Zahl hat wie der Tag der Bekanntgabe.

    Beispiel:
    Würde die Bekanntgabe auf Montag dern 08.01. fallen dann beginnt die Frist am 9.01. um 0.00 und würde enden mit Ablauf des 08.02.

    Bei der anderen Frage kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.

    Hoffe konnte Dir weiterhelfen, ansonsten melde Dich einfach nochmal.

    Gruß Crayfish

  • SanneE
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 26. Februar 2009 um 07:51
    • #3

    Hallo,

    Sachverhalt 5:

    Da das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid an einem Freitag, 27. Januar zur Post gegeben hat, gilt dieser Bescheid mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dies ist in diesem Fall der Montag 30. Januar. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt am 31. Januar um 0:00 Uhr. Sie endet mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl hat wie der Tag der Bekanntgabe. Dies wäre eigentlich der 31. Februar. Diesen Tag gibt es allerdings nicht.
    Laut § 188 Abs. 3 BGB = Fehlt bei einer Frist der für den Fristablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats.
    Da es sich um kein Schaltjahr handelt endet die Frist in diesem Fall am 28. Februar.


    Sachverhalt 6:

    Die Einkommensteuer ist eine Veranlagungssteuer und eine Jahressteuer, d. h. besteuert wird das wirtschaftliche Ereignis einer 12-Monats-Periode. Sie wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) aufgrund des ermittelten zu versteuernden Einkommens festgesetzt, das der Steuerpflichtige im entsprechenden Veranlagungszeitraum bezogen hat.

    Der Einkommensteuerbescheid 2006 gilt am 14. Mai (3 Tage nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben, die Rechtsbehelfsfrist beginnt am 15. Mai 0:00 Uhr.

    Bei den Einkommensteuervorauszahlungen, die für den betreffenden Veranlagungszeitraum geleistet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) muß der Steuerpflichtige vierteljährlich Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Steuerschuld des Veranlagungszeitraums leisten.
    D. h. dass die Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal voraussichtlich auch im 3. und 4. Quartal 2007 entstehen.

    Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird durch die Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen die zutreffende Jahressteuerschuld festgesetzt. Hier ergab sich eine Restverbindlichkeit des Steuerpflichtigen (Abschlusszahlung) gegenüber dem Finanzamt. Diese Einkommensteuerabschlußzahlung ist durch das Einkommen 2006 auch im Jahr 2006 entstanden.

    Gruß,
    Sanne

  • anikamoeller
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 26. Februar 2009 um 14:56
    • #4

    Hallo,vielen dank für eure schnelle Hilfe.

    Gruß Anika

  • hondura
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 20. Juli 2009 um 18:56
    • #5

    hallo,

    ich komm da überhaupt nicht weiter...kann mir jemand evtl. lösungsvorschläge schicken?

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