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EA Buchführung und Bilanzierung (BIL01)ILS

  • XRICKX
  • 17. Oktober 2008 um 14:29
  • Erledigt
  • XRICKX
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 17. Oktober 2008 um 14:29
    • #1

    Hallo!
    Ich habe nun das komplette Heft und alle Einsendeaufgaben bearbeitet....mit einer Ausnahme:(!
    Bei Aufgabe 2 komm ich einfach nicht weiter.

    Dort heißt es:
    Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In der Abrechnungsperiode betrugen
    - die Umsätze 600.000 EUR
    - der Gewinn 30.000 EUR
    Ist Frau Maruska nach
    - Handelsrecht und/oder
    - Steuerrecht
    buchführungspflichtig? Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragrafen.

    Oh man, da verstehe ich nur Bahnhof. Wäre jemand vielleicht so nett und würde mir weiterhelfen. Sei es mit einem kompletten Text oder auch nur mit Stichpunkten woraus ich dann einen Text formen kann...haupstsache mir wird irgendwie geholfen. :wein:
    Ich danke euch schon mal:)

    Gruß
    XRICKX

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  • BiBuHeike
    Benutzer
    Beiträge
    54
    • 17. Oktober 2008 um 15:41
    • #2

    Hallo,

    die handelsrechtliche Buchführungspflicht beginnt und endet mit der Kaufmannseigenschaft. Also musst Du sehen, ob Frau Maruska Kaufmann ist. Wenn ja, ist sie handelsrechtlich buchführungspflichtig. ( siehe §§ 1,2,3,5,6 und 238 HGB )
    Nach dem Steuerrecht sind alle handelsrechtlich Buchführungspflichtigen zur Führung von Büchern verpflichtet ( siehe § 140 AO ).
    Ein Gesamtjahresumsatz von mehr als 500.000 Euro erfüllt eine Voraussetzung für die originäre steuerliche Buchführungspflicht ( siehe § 141 Abs. 1 AO ).

    Gruß Heike

    Wenn Du aufhörst, etwas zu wollen, hörst Du auf, etwas zu sein..... :top:

  • cromini
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 10. November 2008 um 19:45
    • #3

    Hallo Heike,

    ich habe die Aufgabe folgendermaßen gelöst:

    Frau Maruska ist nach dem Handelsrecht und dem Steuerrecht buchführungsverpflichtet. Die Drogerie von Frau Maruska wird als sogenanntes Handelsgewerbe definiert (§ 1 Abs. 1 HGB), d. h. ein Handelsgewerbe ist ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichtetes Gewerbe erfordert. Des weiteren sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB).

    Begründung:
    Handelsrecht:
    - Laut den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB sind alle Kaufleute buchführungspflichtig.
    - Laut § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
    - Aus der Buchführung müssen alle Geschäftsvorfälle sowie die Lage des Unternehmens (durch Zahlen der Bilanz-/Erfolgsrechnung oder verbal) ersichtlich sein


    Steuerrecht:
    - Laut § 140 AO (Originäre Buchführungspflicht nach Steuerrecht) sind alle handelsrechtlichen Buchführungspflichten zur Führung von Büchern verpflichtet. Wer nach dem HGB bilanzieren muss, ist auch nach dem Steuerrecht dazu verpflichtet.
    - Laut §141 AO auch wer nicht nach HGB Buch führen muss, kann bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte (Umsätze > 350.000 Euro, Gewinn aus Gewerbebetrieb > 30.000 Euro) zur Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet werden
    - Laut den § 238 Abs. 1 Kaufleute sind nach dem Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet, falls der Betrieb mindestens eine der Voraussetzungen nach § 141 Abs. AO (originäre steuerliche Buchführungspflicht) erfüllt.


    Frau Maruska erwirtschaftete einen Gewinn von 40.000 Euro in der Abrechnungsperiode, die Umsätze betrugen 340.000 Euro. Da es sich hier um ein gewerbliches Unternehmen handelt, ist sie zur Buchführung laut § 141 Abs. 1 AO verpflichtet.

    - Laut § 238 Abs. 1 HGB, § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen:
    - Inventarisierung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden sowie Ermittlung des Erfolgs zu jedem Jahresabschluss.
    - Erstellung von Kassenberichten über die täglichen Einnahmen und Ausgaben sowie Kassenbestand.
    - Aufzeichnung sämtlicher Wareneingänge im Wareneingangsbuch
    - Führung eines Geschäftstagebuches
    - Aufzeichnung der unbaren Geschäfte (Forderungen und Verbindlichkeiten).

    Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

    Gruß
    Christina

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