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Sicherungsübereignung?

  • denise21
  • 25. März 2007 um 21:11
  • Erledigt
  • denise21
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 25. März 2007 um 21:11
    • #1

    hi leute ich hab ein problem mit folgender aufgabe:

    m hat erhebliche Liquiditätsprobleme. Er beantragt daher bei der b-bank einen Kredit über 100 000€ und übereignet der bank zur sicherheit 5 hochwertige CAD-Computeranlagen, die er für den betrieb seines Ingeneurbüros angeschafft hat. da M die Computer-Anlagen für die Fortführung seiner berufliche Tätigkeit weiter benötigt, wird in dem Vertrag mit der BAnk vereinbart:

    die Beteiligten sind sich einig dass das eigentum an den CAD-Computer-anlagen des M zur sicherungs des darlehens auf die Bank übergeht. die übergabe des sicherungsgutes wird dadurch ersetzt, dass der Sicherungsgeber das sicherungsgut unentgeltlich für die bank verwahrt.
    für den fall dass ein teil der sicherungsübereigneten anlagen veräußert und durch neue erstzt wird einigen sich der sicherungsgeber und die BAnk schon jetzt, dass das eigentum an den ersatzstücken zu dem zeitpunkt auf die bank übergeht, in dem der sicherungsgeber das eigentum an den maschinen erwirbt.

    ein halbes jahr später veräußert M drei maschinen mit zustimmung der Bank und kauft vier neue hinzu.
    aufgrund nachlassender auftragslage kommt M wenig später in weitere finanzielle schwierigkeiten. er wendet sich daher an die sparkasse S, die ihm die benötigten mittel gegen sicherungsübereignung der vorhandenen sechs maschinen beschafft. von der sicherungsübereignung an die BAnk hatte die Sparkasse unverschuldet keine kenntnis. nachdem M einige zeit später zahlungunfähig wurde, drängen die BAnk und die sparkasse auf herausgabe und verwertung der maschinen. sowohl die BAnk als auch die Sparkasse sind der Auffassung sie hätten die sicherungsübereignung erworben...

    prüfen und begründen sie wer ist eigentümer der CAD-Anlagen

    könnt ihr mir da weiter helfen?
    vielen dank schon mal
    hoffe auf viele schlaue leute :)


    lg denise

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  • Denny
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    380
    • 26. März 2007 um 12:01
    • #2

    hi,

    Durch die Sicherungsübereignung wurde die B-Bank gemäß §§ 929, 930 BGB
    Eigentümerin der 5 Computer-Anlagen.

    Indem Minus 3 Anlagen mit Zustimmung der B-Bank veräußerte, reduzierte sich ihr Eigentum auf die verbliebenen 2 Maschinen (§§ 929, 185 BGB).

    Mit dem Erwerb von 4 neuen CAD-Anlagen könnte die B-Bank gemäß §§ 929, 930
    BGB das Sicherungseigentum an 4 dieser Anlagen erlangt haben.

    Die Vereinbarung zwischen M und der B-Bank enthält zwar die dafür gemäß § 929
    BGB erforderliche Einigung und auch die Abrede über ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB. Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz muss jedoch nach außen erkennbar sein, welche 3 der 4 neuen Anlagen an die Stelle der ausgemusterten treten sollen.


    Das ist nicht der Fall, so dass die B-Bank kein Eigentum an den Ersatzanlagen erlangen konnte.

    Die Sparkasse hat daher durch die spätere Sicherungsübereignung ohne
    Weiteres gemäß §§ 929, 930 BGB Eigentum an den 4 neuen Anlagen erworben.

    Die 2 anderen alten Anlagen gehörten nicht dem Sicherungsgeber Minus, so dass nur ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB in Betracht kommt.

    Diese Vorschrift verlangt das der Erwerber die Sache in unmittelbaren besitz nimmt. Daran scheitert es hier.

    Die B-Bank hat also nur an den 2 Anlagen das Sicherungseigentum erworben.
    Die übrigen 4 Maschinen stehen im Eigentum der Sparkasse.

    Viele Grüße
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • denise21
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 26. März 2007 um 19:30
    • #3

    hi denny!

    danke dir für die antwort,
    jetzt kann ich die aufgabe abschicken juhu :D

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