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Unternehmensrecht

  • NinaaniN
  • 22. Februar 2006 um 14:07
  • Erledigt
  • NinaaniN
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    13
    • 22. Februar 2006 um 14:07
    • #1

    Hallo,

    wie es scheint bin ich die totale Unternehmensrecht-Niete. Habe jedenfalls noch drei Aufgaben, bei denen ich nicht wirklich weit komme:

    1. Der minderjährige S hat von seinem Vater das väterliche Unternehmen geerbt. Da seine Mutter und er keine geschäftlichen Interessen haben, verkaufen sie das Unternehmen an G. Der Verkauf an G und die Erbschaft werden nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. G veräußert seinerseits das Unternehmen weiter an einen Dritten. Wie haften S und G für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen (trotz des Verkaufs)?

    Bei dieser Aufgabe würde ich mit §15 Abs. 1 HGB argumentieren und deshalb zu dem Schluss kommen, dass S für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen haftet.

    2. Die Restaurantkette "Wiener Wald" wird bundesweit von der Hamburger Wiener Wald-GmbH betrieben, aber die Organisation ist ganz unterschiedlich. In Münster wird ein Restaurant von einem Angestellten der Hamburger GmbH betrieben. Das Wiener Wald-Restaurant in Berlin betreibt der Geschäftsleiter selbst als Einzelkaufmann. Das Magdeburger Restaurant schließlich wird von einer Tochter-GmbH der Hamburger Gesellschaft betrieben. Ein Metztgermeister aus Hildesheim hat die drei Restaurants mit Ware im Wert von insgesamt 17800 EUR beliefert, die jedoch seit Monaten unbezahlt blieb.
    a) Von wem kann der Metzgermeister Zahlung verlangen?
    b) Wen muss er im Zweifel auf Zahlung verklagen?
    c) Gegen wen muss er Insolvenzantrag stellen, wenn sich Zahlungsunfähigkeit herausstellen sollte?
    d) Da der Metzgermeister noch eine Gegenrechnung von der Hamburger GmbH in Höhe von 23400 EUR bisher unbezahlt ließ, stellt sich die Frage: kann er voll aufrechnen?

    Meiner Meinung nach kann der Metzger bei d) nicht aufrechnen, weil das buchungstechnisch (bei der Buchhaltung) verboten ist, ich weiß aber keinen passenden Paragraphen. Ich denke, dass die Aufrechnung nur bei einer Insolvenz möglich ist (siehe auch Insolvenzordnung), die hier allerdings nicht vorliegt.

    3. Im Handelsregister in Darmstadt ist seit langem eine "Notiz-Klotz-GmbH" eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Notiz-Zetteln in allen möglichen Arten (als Klötze, mit Druck etc.). Gesellschafter sind A, B, und R. Der Betrieb / die Herstellung ist seit dem Frühjahr 1983 eingestellt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister nicht gelöscht. Seit Anganf des Jahres 1986 betreiben die gleichen Gesellschafter in Frankfurt/Main mit beträchtlichen Umsätzen Handelsgeschäfte unter der Firma "Notiz-GmbH, Bürobedarf, Groß- und Einzelhandel". Wie ist die neue GmbH in Frankfurt/Main als juristische Peron rechtlich einzuordnen (als neue selbstständige GmbH, als Fortbestand der bisherigen GmbH)?

    Ich wäre für Hilfe sehr dankbar, da ich - wie ihr sehen könnt - nicht wirklich viel zu den Aufgaben weiß bzw. auch nicht weiß, wo ich dazu etwas in dem Skript finden kann. Vielen Dank schonmal und viele Grüße,

    Nina

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  • NinaaniN
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    13
    • 1. März 2006 um 15:53
    • #2

    Hallo,

    habe leider bisher noch keine Antwort erhalten... wäre nett wenn mir jemand von euch mit den Aufgaben helfen könnte. Vielen Dank im voraus.

    Viele Grüße,

    Nina

  • Sonja E.
    Benutzer
    Beiträge
    563
    • 1. März 2006 um 16:03
    • #3

    Hallo Nina,
    ich versuche Dir mal zu helfen.
    Aufgabe 2
    zu a) Er muss jedes einzelne Unternehmen der Wiener- Wald-GmbH zur Zahlung auffordern.
    Dieses solltest Du wenn möglich noch etwas weiter ausschmücken.

    zu b) im Zweifel kann der Meister folgende Leute verklagen:
    - die Tochtergesellschaft in Magdeburg
    - in Berlin den Geschäftsleiter
    - in Münster die HH Gesellschaft

    zu c)
    Der Meister müsste wiefolgt Insolvenzantrag stellen:
    - an wem, dass geht aus dem Text heraus

    zu d)
    Schau Dir mal §371 HGB Befriedigungsrecht an. Vielleicht hilft das erstmal weiter ?!?

    Vielleicht helfen Dir die Anhaltspunkte erstmal etwas weiter

    Gruß
    Sonja

    Kindermund tut Wahrheit kund

  • Marc77
    Benutzer
    Beiträge
    38
    • 1. März 2006 um 20:54
    • #4

    Hallo,

    zu Aufgabe 6 es handelt sich hierbei um eine neue selbständige GmbH. Die Gesellschafter hätten jedoch nach § 13h des HGB handeln müssen.

    [SIZE=4]Weise ist nicht, wer viele Erfahrungen macht, sondern wer aus wenigen lernt, viele nicht machen zu müssen.[/SIZE]

  • NinaaniN
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    13
    • 2. März 2006 um 10:03
    • #5

    Hallo Sonja und Marc,

    vielen Dank für eure Hilfe. Bei Aufgabe 2 bin ich jetzt schon deutlich weitergekommen. Bei Aufgabe 3/6 habe ich zwar den §13h HGB gelesen und auch verstanden, nur weiß ich nicht, wie ich begründen kann, dass es sich um eine neue selbständige GmbH handelt. Im HBG steht ja nur, dass die Verlegung der Hauptniederlassung im Handelsregister einzutragen ist, aber nicht, dass das dann eine neue GmbH ist?

    Viele Grüße,

    Nina

  • Marc77
    Benutzer
    Beiträge
    38
    • 2. März 2006 um 10:47
    • #6

    Ich habe da gestern einen Bekannten gefragt der sich mit solchen Dingen auskennt der meinte neue GmbH, da die Firma zwar das gleiche Produkt herstellt jedoch unter einem neuen Namen firmiert und somit nichts mehr mit der alten Firma zu tun hat. Weiter haben die Gesellschafter ja auch neues Stammkapitral angelegt und man kann eine GmbH einschlafen lassen und unter anderem Namen eine neue Firma mit den gleichen Gescäftsfeld gründen §13h HGB kommt hier also nicht zum tragen.

    [SIZE=4]Weise ist nicht, wer viele Erfahrungen macht, sondern wer aus wenigen lernt, viele nicht machen zu müssen.[/SIZE]

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