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Handelsrecht und/oder Steuerrecht

  • fathia
  • 31. Oktober 2005 um 14:39
  • Erledigt
  • fathia
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 31. Oktober 2005 um 14:39
    • #1

    Hallo,

    wer kann mir bitte weiterhelfen.

    Frage:
    Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In der Abrechnungsperiode betrugen
    - die Umsaetze 340.000 €
    - der Gewinn 40.000 €
    Ist Frau Maruschka nach
    -Handelsrecht und/oder
    - Steuerrecht
    buchfuehrungspflichtig? Begruenden Sie jeweils ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragrafen!

    Gruss,
    Fathia

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  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 31. Oktober 2005 um 15:23
    • #2

    Und wo ist das Problem?
    Im HGB stehen die Größen, die für die HandelsrechlicheBuchführungspflicht anzuwenden sind und im EStG stehen die für die steuerrechtliche.
    Aufschlagen im Index nachsehen fertig!

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  • fathia
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 31. Oktober 2005 um 15:32
    • #3

    Habe kein HGB oder EStG Buch gekauft. Das ist vielleicht mein Problem!

  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 31. Oktober 2005 um 15:39
    • #4

    Daran soll es ja nun nicht scheitern :D

    HGB

    EStG

    Bitteschön!

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  • Oeconomicus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    187
    • 31. Oktober 2005 um 15:57
    • #5

    Da du nicht so den Plan zu scheinen hast, ein paar Tipps:

    Der Weg zur Lösung führt über den Sachverhalt "Handelsregister eingetragen", wie in der Frage angegeben. Schau dir zunächst das HGB an und ziehe daraus Folgerungen, um anschließend auch das im EStG anwenden zu können.

    Zitat von John Maynard Keynes:

    "Solange die Nationalökonomen leben, nimmt niemand von ihnen Notiz, und wenn sie tot sind, richten sie großen Schaden an." :D

  • thorag
    Benutzer
    Beiträge
    38
    • 2. November 2005 um 14:48
    • #6

    Kaufmann nach § 1 HGB (bzw § 2 HGB falls § 1 II greifen sollte)

    -> Buchführungspflichtig nach § 238 HGB

    -> Buchführungspflichtig nach 140 AO (steuerlich)


    Wer die Buchführungspflicht aus dem ESTg ableiten kann, der möge mir das zeigen.

  • fathia
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 2. November 2005 um 15:06
    • #7

    Vielen Dank,

    Aus dem EStG werde ich eh nicht schlau.

    Gruss,
    Fathia :)

  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 2. November 2005 um 17:20
    • #8
    Zitat

    Original von thorag
    Wer die Buchführungspflicht aus dem EStG ableiten kann, der möge mir das zeigen.

    Ich gebe gerne zu, dass ich kein Steuerrechtler bin und davon auch gar nicht so viel verstehen will. Aber meiner Privaten Meinung nach, kann ich den Schluß auch aus §4 III 1EStG als Umkehrschluß herleiten

    Zitat

    Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

    Wer also verpflichtet ist Bücher zu führen darf den Gewinn nicht nach der 4.3 Rechnung ermitteln sondern muss Bücher führen.

    Der Unterschied zu 140 AO

    Zitat

    Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

    ist da mMn nicht sonderlich groß!

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  • mark twain
    Benutzer
    Beiträge
    40
    • 5. November 2005 um 08:14
    • #9

    Ist deine Anfrage noch aktuell? Wenn ja, melde dich. Bin erst seit heute dabei, kann dir behilflich sein.

    Gruß

  • fathia
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 6. November 2005 um 19:48
    • #10

    Noch ist meine Frage Aktuel. Kann mit allem noch nicht so richtig etwas anfangen

    Gruß Fathia.

  • D-Pole
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 7. November 2005 um 00:17
    • #11

    Hallo zusammen,

    im Steuerrecht gibt es zwei Vorschriften zur Buchführungspflicht, allgemein als handelsrechtliche oder steuerrechtliche Buchführungspflicht bezeichnet.
    Bei der HR-Buchführungspflicht handelt es sich um einen Fall der sog. derivativen Buchführungspflicht des § 140 Abgabenordnung (AO). Diese Pflicht trifft alle Steuerpflichtigen, die aufgrund anderer Vorschriften als der Abgabenordnung verpflichtet sind, Aufzeichnung zu erstellen, die den Vorschriften zur Führung von Büchern im steuerrechtlichen Sinne genügen. Dies ist der Fall bei einem in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, da dieser gemäß Handelsrecht verpflichtet ist Bücher zu führen (§ 1 od. 2 HGB i.V.m. § 238 HGB).

    Daneben gibt es noch die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO, die sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Danach sind die Steuerpflichtigen zur Buchführung verpflichtet, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft haben, und gewisseUmsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten (sind in § 141 benannt), allerdings erst dann, wenn Sie durch das Finanzamt aufgefordert werden, Bücher zu führen, und dann auch erst ab dem Jahr das dem Jahr folgt, in dem der Steuerpflichtige aufgefordert wurde.

    Eine Vorschrift zur Buchführungspflicht im Einkommensteuergesetz gibt es nicht. Die Vorschrift des § 4 (3) EStG bezieht sich auf Fälle, die nicht unter die §§ 140, 141 AO fallen, er verweist damit sämtliche Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind indirekt in die Überschusseinkünfte, der Gewinn wird eben nicht durch den Betriebsvermögensvergleich sondern die Überschussrechnung ermittelt.
    Die Gewinnermittlungsart ergibt sich aber aus der Frage Buchführungspflicht Ja/Nein, nicht umgekehrt. Der Unterschied zu § 140 AO ist, dass die AO die Voraussetzungen zur Buchführungspflicht, nämlich die Aufzeichnungspflicht aufgrund anderer Vorschriften, benennt während sich das EStG auf die AO bezieht und nicht näher auf die Frage der Buchführungspflicht eingeht. Die AO ist quasi die Grundlage für sämtliche sonstigen steuerrechtlichen Vorschriften wie EStG, UStG, KStG,......

    Die Dimension des Unternehmens hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage der Buchführungspflicht, Freiberufler können beispielsweise nie Buchführungspflichtig sein, ausser sie entschließen sich freiwillig hierzu.

  • mark twain
    Benutzer
    Beiträge
    40
    • 7. November 2005 um 06:21
    • #12
    Zitat

    Original von fathia
    Hallo,

    wer kann mir bitte weiterhelfen.

    Frage:
    Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In der Abrechnungsperiode betrugen
    - die Umsaetze 340.000 €
    - der Gewinn 40.000 €
    Ist Frau Maruschka nach
    -Handelsrecht und/oder
    - Steuerrecht
    buchfuehrungspflichtig? Begruenden Sie jeweils ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragrafen!

    Gruss,
    Fathia

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  • mark twain
    Benutzer
    Beiträge
    40
    • 11. November 2005 um 10:13
    • #13

    Hallo Fathia,

    ;( hast du meine mail bekommen mit der Lösung bekommen?

    Gruß

  • fathia
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 11. November 2005 um 10:23
    • #14

    Hallo,

    deine E-Mail habe ich bekommen. Vielen Dank es hat mir viel weiter gebracht.

    Gruß
    Fathia.

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