Seh ich erlich gesagt nicht so,
mir ist das Forum in seinem momentanen Zustand schon zu unübersichtlich ! Neue Foren sind also das letzte was mMn gebraucht wird!
Beiträge von Strolch
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Die Aussage ist absolut falsch!
Bisherige rechtliche Regelung
ZitatAlles anzeigen§ 53.
(1) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.(5) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
neue rechtliche Regelung (momentan noch ein Entwurf)
ZitatAlles anzeigen§ 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar
noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte
darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern
dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck
verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “
c) In Absatz 3 werden
aa) das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter „Werkes, von Werken von geringem
Umfang“ ersetzt und
bb) nach dem Wort „erschienen“ die Wörter „oder öffentlich zugänglich gemacht
worden“ eingefügt.von Illegal kann also keine Rede sein - wie ich diesen Artikel lese geht es um den umstrittenen Passus, das mir zwar das Kopieren von Werken erlaubt ist, wenn ich damit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bleibe, mir aber gleichtzeitig verboten wird, die Sicherungsmaßnahmen der Industrie zu umgehen, die mir mein Recht auf die Kopie verwehren.
Diesen Tatbestand kann ich aber nicht mit dem Titel "private kopien illegal" ausdrücken!" -
Mir fehlt nur noch eins für meinem Mami XX)
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Zitat
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O.K.
es geht auf Weihnachten zu, deshalb werd ich doch das Angebot von oben Annehmen. Was hat das mit Weihnachten zu tun mag sich der eine oder andere Fragen, ganz einfach, Weihnachten sind Ferin und da hab ich Zeit mal wieder was größeres an diesem Vermurksten Quellencode zu ändern.Das Thema der Seite ist DSA - das ist ein Fantasy-Rollenspiel, das auf der Welt Dere, auf dem Kontinen Aventurien spielt.
Also Eure uneingeschränkte kritische Meinung zu Layout, Technik, Nutzbarkeit!Wäre nett wenn sich ein oder zwei von Euch dafür begeistern könnten mir ein paar objektive Kritikpunkte aufzuzeigen!
Upps, jetzt hätte ich beinahe den Link vergssen, der steht zwar in der Signatur, aber siche rist sicher:
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25 €
dafür gibts 50 Essensrabettmarken zu je 50 cent! -
Im April ist es vorbei, dann ist das Studium aus, dann beginnt der Ernst des Lebens XX)
Naja, wie hat's mir gefallen. Hof ist ne sehr kleine FH, als ich angefangen habe hatten wir gerade mal 400 Studenten, jetzt 4 Jahre später sinds über 1000!
Richtig gut getan hat das Wachstum aber nicht - früher kannte quasi jeder Jeden, ein Wir Gefühl sozusagen, das ist jetzt verlorengegangen vorallem auch dadurch das die meisten der Neuen nach Hof kommen, weil Hof im wahrsten Sinne des Wortes alle nimmt.
Innerhalb der Semestergruppe ist das verhältnis sehr gut, auch wenns aufgrund der geringen Anzahl nicht sehr viele Partys gibt, ich geh meistens auch nicht hin wenns welche gibt.
Das Studium selber naja - sagen wir mal so ich würde wieder BWL studieren, nur nicht in Hof
sagt das genug? -
Ich brauch halt was um mich auf Weihnachten einzustimmen!
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Zitat
Original von Jens
jo aber noch ists ja net weihnachten
Am 6. ten ist Nikolaus, wann also den Weihnachtsmann da rein wenn nicht jetzt ???
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ich mag keine Werbung für Amazon machen, ich mag Amazon nicht, da muß ich Versandkosten zahlen und die Buchen ab, sobald das Ding die Lagerhalle verlassen hat! NeinNein Amazon mag ich nicht!
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Also ich persönlich hatte zur Bilanzierung Federmann: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht.
Vorteil des Buches der Preis, sowie die Verweise auf die IAS! -
Jo, lang sind sie vorbei die Zeiten, in denen man für den Preis ein weißes Bltt Papier bekam!
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208
dafür das nich nur mit 6 Fingern schreibe ... -
Ich hab da mehr oder weniger Glück, bei mir in Hof gibts gleich nebenan noch die BFH die haben auch ne schöne Bibliothek und knapp 20 km in die andere Richtung von mir daheim ist die Uni mit noch ner Bib also hab ich 3 zur Auswahl (Problem ist fast alle wichtigen Bücher sind Präsenzbestand
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Tja, ich hab für heute Karten, mal sehen ...
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Was man in Deutschland so alles nicht darf ...
KG Berlin: Anwältin darf Frauen nicht kostenlos beraten; Service einer Frauenbeauftragten verstößt gegen Berufsrecht
Eine Rechtsanwältin darf Frauen keine kostenlose Beratung zu Fragen des Familien- und Eherechts anbieten. Dies hat das Berliner Kammergericht entschieden (Urteil vom 2. Juli 2002, Az. 5 U 96/02).
Im Januar diesen Jahres erschien in der Berliner Morgenpost ein Hinweis auf das kostenlose Beratungsangebot einer Anwältin. In Zusammenarbeit mit der Frauenbeauftragten eines Berliner Bezirksamtes lud die Anwältin Frauen in eine Gaststätte ein zu einer Erstberatung rund um das Familien- und Eherecht. Einem männlichen Berufskollegen gefiel dies gar nicht. Er verklagte die Anwältin wegen Gebührendumpings und bekam Recht. Nach der Auffassung des Kammergerichts ist es Anwälten verboten, kostenlosen Rechtsrat anzubieten. Ein "Preiskampf der Rechtsanwälte" muss nach Auffassung der Berliner Richter unterbunden werden.
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Na dann auch ein fröhliches "Neues Jahr" von mir!
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Werbefrei, SQL + PHP und das ganze auch noch kostenlos!
Die Suche nach solchen Angeboten ist in letzter Zeit reichlich schwierig geworden.
Aber gut, einige ganz wenige gibt es noch:
https://www.study-board.de/www.host.sk ist einer davon - die Seite ist allerdings auf Slowenisch/Tschechisch - im Supportforum gibts aber ne Englische Anleitung - allerdngs sind die Server da ziemlich voll.Dann gäbe es noch https://www.study-board.de/www.maxi-web.net der Server da ist mMn allerdings ziemlich langsam, bei den Freehost zählt er wohl noch zum guten Mittelfeld.
Falls du doch etwas Geld ausgeben kannst/willst gäbe es das Schülerpacket von https://www.study-board.de/www.Sprintweb.de da kriegt man ein kleines Webspacepacket mit SQL +PHP bei nem Proffesionnelen, kommerziellen Hoster für die Einmalzahlung von 5 ý; allerdings ist ein Schülerausweis dringend nötig!
Mehr fällt mir jetzt nicht ein! Ich kenn noch ein zwei andere, aber bei denen sind die Server seit Monaten voll und die Wartelisten strecken sich bis ins unendliche!
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Also der von meiner Schwester heist Gizmo, der davor hies Flöckchen und davor waren es Sisi I - III
find ich allerdings nicht in den Top 5 von daher XX) -
Der Link zur Hangman Toplist funzt bei mir nicht!
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