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  3. claudia68

Beiträge von claudia68

  • Kre01ü

    • claudia68
    • 16. November 2009 um 18:54

    Hallo...

    ergänzend:
    Ermittlung der Selbstkosten pro Stück, Gewinn/ Verlust pro Stück

    Gruß

  • Kre01ü

    • claudia68
    • 2. September 2009 um 12:21

    Hallo,
    das war meine Antwort:
    Einzelkosten können pro Leistung direkt erfasst werden und werden daher direkt den Kostenträgern zugeordnet. Einzelkosten können direkt der Kalkulation zur Verfügung gestellt werden. Als Einzelkosten bezeichnet man die Bestandteile der Kosten, die ausschließlich durch einen bestimmten Kostenträger verursacht werden. Die wichtigsten Einzelkosten sind
    Fertigungslöhne, Fertigungsmaterial und die Sondereinzelkosten. Die Sondereinzelkosten werden unterteilt in Sondereinzelkosten der
    Fertigung (Energiekosten)
    Forschungs- und Entwicklungskosten (Forschungsauftrag für ein bestimmtes Produkt)
    Kosten für Spezialwerkzeuge (Schnitte für die Textilindustrie)
    Lizenzgebühren (Vergabe des Rechts zur Benutzung einer technischen Neuentwicklung) und
    Sondereinzelkosten des Vertriebes (Beförderungskosten).

    Gemeinkosten sind Kosten die einem Kostenträger nicht direkt zugeordnet werden können. Sie können auf verschiedene Weise gegliedert werden z.B. in Betriebsbereichen, in primären und sekundären Gemeinkosten oder im Industriekontenrahmen (IKR). Die wichtigsten Gemeinkosten kommen in verschieden Bereichen vor:
    Materialbereich
    Fertigungsbereich
    Verwaltungsbereich
    Vertriebsbereich


    Gruß Claudia

  • Edv01n

    • claudia68
    • 2. September 2009 um 12:07

    Hallo,

    Einsatzbeispiele in Banken:
    a. lokale Netzwerke mit PC`s - interne Präsentation zum Thema Finanzplanung
    b. Homebanking mit Internetanschluss - Daueraufträge veranlassen, Überweisungen vom eigenen Pc aus
    c. Großrechnereinsatz mit Dialoganwendungen - Verwaltung der Kundenkonten

    dies waren meine Antworten....waren richtig

    Gruß

  • Rek03n

    • claudia68
    • 2. September 2009 um 11:54

    Hallo, sorry ein wenig spät, aber trotzdem hier auch meine Lösung...war richtig:


    Von der Seite des Kellners besteht durch die Annahme des Angebotes und das Bringen der Speise ein gültiger Kaufvertrag. Alois war sich bei der Abgabe des Angebotes
    (Willenserklärung) über deren Inhalt nicht im Klaren. Durch die unverzügliche Reklamation (Anfechtung § 119 BGB) beim servieren seitens Alois ist nach § 121 und folglich nach § 142 der Kaufvertrag als nicht anzusehen. Alois ist nach § 812 BGB zur Herausgabe des Käsebrotes verpflichtet.
    Alois muss also nicht zahlen und auch nicht essen.

    Es lag ein Inhaltsirrtum vor.

    weiterhin viel Glück
    Gruß

  • Rek03n

    • claudia68
    • 24. August 2009 um 14:20

    1.a.)Kaufrecht geregelt § 433 BGB, Notwendigkeit der Vertragsabschlüsse § 311 b BGB.Ein geschlossener Vertrag wird mit seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind. Beide wollen dies umgehen, dann kann kein wirksamer Kaufvertrag zu Stande kommen § 125 BGB
    1.b.)Heilung per Auflassung und Eintragung

    2.)Geschäftsunfähigkeit war nicht erkennbar. Zaster wird geschützt § 104 BGB.

    3.)regelmäßige Verjährungsfrist läuft nach §199 I BGB am Schluss des Kalenderjahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist. § 195 BGB beträgt die sogenannte Verjährungsfrist 3 Jahre, also 31.12.2008

    3.b.)
    es gilt Kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Liefertag. Mängelansprüche können nur geltend gemacht werden bis Ablauf des 15.06.2007 § 438 II BGB

    da s Kaufmann ist muß er sofort rügen, es kommt zu keiner Verjährung. Zweiseitiges Handelsgeschäft mit sofortiger Rüge 3 377 HGB.Mangel unverzügliche anzeigen

    3.c)
    Urteil vollstreckt und behält eine 30-jährige Verjährungsfrist

    5.)kein Kaufvertrag, weil sie sich noch nicht über den Preis geeinigt haben

    Im zweiten Fall ist ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Eine Einigung in allen wesentlichen Punkten liegt vor. Durch die Auslegung ist zu ermitteln, ob die Parteien trotz fehlender Einigung über die Ratenzahlung eine vertragliche Bindung wollen. Beim offenen Dissens ist den Parteien bewusst, dass sie sich über mindestens einen Vertragspunkt noch nicht einig sind. Dann gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen.
    Fangen die Parteien aber mit der Durchführung des Vertrages an, so spricht vieles dafür, dass sie den bestehenden Einigungsmangel als nicht so gravierend ansehen. Der Vertrag ist also gemäß § 154 BGB als geschlossen anzusehen.

  • BIL 05 Aufgabe 4.2

    • claudia68
    • 27. Juli 2009 um 14:04

    (1 ooo ooox 0.25)+(500 000x 0.30)
    = 400 000 : 1 500 000
    = 0.26

  • BIL 05 Aufgabe 4.2

    • claudia68
    • 27. Juli 2009 um 11:19

    durchschnittsverfahren= wert alle posten + wert anfang : wert insgesamt liter= 2 690 000€+240 000€ : 13 500 000liter = 0.377

    lifo zuerst vorhandene Bestand ansetzen... hier=0.40€
    fifo ist der letzte einzelpreis anzusetzen....0.45
    hifo ist von niedrigsten preis auszugehen....0.25
    lofo ist vom höchsten preis auszugehen.....0.45

    hoffe du blickst jetzt durch
    lg

  • BIL 05 Aufgabe 4.2

    • claudia68
    • 27. Juli 2009 um 10:40


    4.2.)
    Verfahren
    Tageswert am Bilanzstichtag 0.40 €/l
    Tageswert am Bilanzstichtag 0.50 €/l
    Zulässiger Bilanzansatz 0.40 €/l
    Zulässiger Bilanzansatz 0.50 €/l
    Durchschnitt- M.
    0.40
    0.50
    0.36 0,377
    0.36 0,377
    Lifo- Methode
    0.40
    0.50
    0.26 0,40
    0.26 0,40
    Fifo- Methode
    0.40
    0.50
    0.40 Ѵ
    0.45 Ѵ
    Hifo- Methode
    0.40
    0.50
    0.26 Ѵ
    0.26 Ѵ
    Lofo-Methode
    0.40
    0.50
    0.40 Ѵ
    0.45 Ѵ


    Der zulässige Bilanzansatz geht vom Niederstwertprinzip aus. Ѵ



    das ist meine aufgabe mit korrektur...
    hoffe das hilft dir jetzt weiter...
    lg

  • BIL 05 Aufgabe 4.2

    • claudia68
    • 23. Juli 2009 um 11:45

    hallo algohase,
    brauchst du noch hilfe?
    claudia

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