Hallo,
Brauche hilfe für den Heft REK03N bei der Fragen
Aufgabe 3,5,6,7
Für jede Hilfe währe ich sehr dankbar.
LG BALIM
Rek03n
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BALIM -
5. August 2009 um 21:05 -
Erledigt
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Stelle doch einfach die Aufgaben ein, die bis heute noch unklar geblieben sind. Leute wie ich, die nicht den selben Studiengang belegen, können mit der Kurzbezeichnung des Lehrheftes und dem Verweis auf die betreffende Aufgabe leider gar nichts anfangen.
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Aufgabe 1:
Kalle möchte an Wirsch ein Grundstück verkaufen. Um Geld zu sparen, verzichten sie auf eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags und schließen den Vertrag schriftlich.
a) Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen?
b) Sollte der Vertrag aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, wäre eine Heilung möglich?
Aufgabe 2:
Millionär Zartes ist rauschgiftsüchtig. Eones Tages betritt er den Autosalon Hübsch nachdem er großen Mengen Rauschgift zu sich genommen hat. Er scuht sich einen sportlichen Ferrari aus und schließt mit Hübsch einen Kaufvetrag. Hübsch erledigt die Zulassung und will den Wagen am nächsten Tag bei Zaster abliefern.
Zaster sieht die Dinge mittlerweile wieder klar. er schickt Hübsch wieder fort und sagt, er brauche keinen dritten Ferrari.
Muss Zaster zahlen?
Aufgabe 3:
Wann Folgende Ansprüche verjähren:
a) Der Kaufmann s kauft am 15. Juni 2005 ein Auto für seine Tochter.
Wann verjährt der Kaufpreisanspruch von 28.000,-?
b) Angenommen, es stellt sich heraus, dass die Kupplung des Autos defekt ist. Wann verjähren die Gewährleistungsansprüche? Gehen Sie bei der Lösung bitte davon aus, dass das Auto am selben Tag abgeliefert worden ist.
c) Angenommen, Kaufmann S zahlt nicht und wird deshalb zur Zahlung verurteilt. Wie
viele Jahre kann aus diesem Urteil vollstreckt werden?
und Aufgabe 5 -
1.a.)Kaufrecht geregelt § 433 BGB, Notwendigkeit der Vertragsabschlüsse § 311 b BGB.Ein geschlossener Vertrag wird mit seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind. Beide wollen dies umgehen, dann kann kein wirksamer Kaufvertrag zu Stande kommen § 125 BGB
1.b.)Heilung per Auflassung und Eintragung
2.)Geschäftsunfähigkeit war nicht erkennbar. Zaster wird geschützt § 104 BGB.
3.)regelmäßige Verjährungsfrist läuft nach §199 I BGB am Schluss des Kalenderjahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist. § 195 BGB beträgt die sogenannte Verjährungsfrist 3 Jahre, also 31.12.2008
3.b.)
es gilt Kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Liefertag. Mängelansprüche können nur geltend gemacht werden bis Ablauf des 15.06.2007 § 438 II BGB
da s Kaufmann ist muß er sofort rügen, es kommt zu keiner Verjährung. Zweiseitiges Handelsgeschäft mit sofortiger Rüge 3 377 HGB.Mangel unverzügliche anzeigen
3.c)
Urteil vollstreckt und behält eine 30-jährige Verjährungsfrist
5.)kein Kaufvertrag, weil sie sich noch nicht über den Preis geeinigt haben
Im zweiten Fall ist ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Eine Einigung in allen wesentlichen Punkten liegt vor. Durch die Auslegung ist zu ermitteln, ob die Parteien trotz fehlender Einigung über die Ratenzahlung eine vertragliche Bindung wollen. Beim offenen Dissens ist den Parteien bewusst, dass sie sich über mindestens einen Vertragspunkt noch nicht einig sind. Dann gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen.
Fangen die Parteien aber mit der Durchführung des Vertrages an, so spricht vieles dafür, dass sie den bestehenden Einigungsmangel als nicht so gravierend ansehen. Der Vertrag ist also gemäß § 154 BGB als geschlossen anzusehen. -
Hallo,
hast du denn schon die Frage 6 REK03 beantwortet?
Ich bin mir nicht sicher ob ich hier richtig liege.
Meine Antwort wäre hier § 119 und § 433 greifen und deshalb Alois nicht zahlen muß.
Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort, da ich sonst mit der ESA fertig bin und sie gerne abschicken möchte.
Vielen Dank Sabine -
Ja du liegst richtig.
Habe die ESA schon hinter mir.LG
Simone -
Vielen Dank, jetzt kann ich die ESA abschicken.
Sabine -
Willst du die anderen §§ noch vergleichen?
LG
Simone -
ja wenn es dir nichts ausmacht.
1a) 311,125,433 BGB
1b) 105(2), 313 BGB
2a) 105 (2)
3a) 3 Jahre
3b)2 Jahre
3c) 197 BGB 30 Jahre
4) 146, 150 BGB
5) 433 (2), 154 BGB
Abwandlung 449 BGB
7) 110,182ff, 433 BGB
147ff, 433 BGB
Ich hoffe es stimmt.
Noch eine Frage.
Ich bin auch noch an BIL05 dran.
Da würde ich mich auch gerne austauschen.
Vielen lieben Dank -
Ich kann dir meine ESA von REK 03 mal schicken wenn du magst. Da hatte ich eine 1-.
BIL 05 habe ich eingeschickt aber noch nicht benotet .
Bei was klemmt es denn?LG
Simone -
Hallo, sorry ein wenig spät, aber trotzdem hier auch meine Lösung...war richtig:
Von der Seite des Kellners besteht durch die Annahme des Angebotes und das Bringen der Speise ein gültiger Kaufvertrag. Alois war sich bei der Abgabe des Angebotes
(Willenserklärung) über deren Inhalt nicht im Klaren. Durch die unverzügliche Reklamation (Anfechtung § 119 BGB) beim servieren seitens Alois ist nach § 121 und folglich nach § 142 der Kaufvertrag als nicht anzusehen. Alois ist nach § 812 BGB zur Herausgabe des Käsebrotes verpflichtet.
Alois muss also nicht zahlen und auch nicht essen.Es lag ein Inhaltsirrtum vor.
weiterhin viel Glück
Gruß -
Hallo claudia68,
Deine Lösung von 1. – 3. ist perfekt! Aufgabe 5 hat Balim nicht veröffentlicht, sodass deshalb die Lösung nicht nachvollziehbar ist, im Hinblick auf die Aufgabenstellung.
Allerdings schreibst Du unter 2.: "2.)Geschäftsunfähigkeit war nicht erkennbar. Zaster wird geschützt § 104 BGB."
§ 104 BGB greift allein dann schon, wenn der entsprechende Sachverhalt, also die Tatsachen für die Geschäftsunfähigkeit gegeben sind. Bleibt dies dem Geschäftspartner verborgen (aber nicht dem Bearbeiter der Klausur!), ist das, zumindest in der Welt der juristischen Prüfungsklausuren, kein Grund für die Versagung der Rechtsfolge. Den Grund findet das darin, dass die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB nicht am Gutglaubensschutz teilnimmt. Mit anderen Worten, die praktische Erkennbarkeit spielt in der Klausur keine Rolle. Am Ergebnis Deiner Lösung ändert das freilich nichts. Aber die Formulierung ist im juristischen Sinne "schief".
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