Hallo,
BMG für die Besteuerung ist nicht der Bilanzgewinn, sondern der Gewinn aus der GuV. Der Bilanzgewinn kann Gewinnvorträge und Verlustvorträge beinhalten, die nicht in die BMG einfließen dürfen.
Grüße
JC
Hallo,
BMG für die Besteuerung ist nicht der Bilanzgewinn, sondern der Gewinn aus der GuV. Der Bilanzgewinn kann Gewinnvorträge und Verlustvorträge beinhalten, die nicht in die BMG einfließen dürfen.
Grüße
JC
Hi,
im Grunde hast du durch die Entnahme einen Kursgewinn realisiert, somit lautet der BS:
Privatentnahme 7500
an
Wertpapiere 6000
Gewinne aus der Veräußerung von WP 1500
Grüße
JC
Hi,
zur Offenlegungspflicht:
Schaue dir mal das PublG (§1 PublG) an, demnach können Einzelkaufleute und PersG offenlegungspflichtig sein, wenn sie bestimmte Größen überschreiten:
Bilanzsumme > 65 Mio. EUR
Umsatzerlöse > 130 Mio. EUR
Arbeitnehmer > 5000
Grüße
JC
Hi,
brauchst du Informationen bzgl. der ESt oder allgemein insbes. Unternehmensteuern??
Fundorte ESt System der USA:
Du findest die IWB in nahez allen Uni(FH) Bib's.
Zu dem Steuersystem von GB konnte ich auf anhieb in den IWB's nichts finden....
Grüße
JC
Jepp, bei mir sieht es auch nicht anders aus!!!!
Die Dipl.Arbeit ist letzte Woche abgegeben worden......Jetzt nur noch ein Meilenstein.....das Kolloquium
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JC
Hi,
m.E. sind Aufträge vergleichbar mit Handelsbriefen.., sind also 6 Jahre aufzubewahren. Sie sind keine Buchungsbelege, etc., bzw. nicht notwendig um eine Gewinnermittlung nach den steuerlichen Grundsätzen durchführen zu können (müssen).
JC
zu 8:
Es geht m.E. um die steuerliche Beratung in USt-, GewSt- und Estl.lichen Angelegenheiten und nicht direkt um die GewSt.
BS also:
Steuerberatungskosten 2.000,00
VoSt 320,00
Sonderausgaben (SKR 03: also Privatentnahme) 1.160,00
an
Bank 3.480,00
Grüße
JC
Hallo,
vllt. kann mir einer der Jura-Profis den Unterschied zwischen der Bürgschaft und der Patronatserklärung erklären.
Thanks im voraus.
JC
Hi,
gem. § 8 Satz 3 EigZulG wird bei Fremdnutzung nur die Bemessungsgrundlage gekürzt, nicht aber der Förderbetrag gem. § 9 Abs. 2 EigZulG.
Die Bemessungsgrundlage sind die AHK des Objekts zzgl. Grund und Boden.
Grüße
JC
Oops, jetzt sehe ich meinen Fehler *g*...:
Bilanzgewinn: 100.000
+ vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG 25.000
+ vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG 20.000
./. Investitionszulage (st.frei) § 9 InvZulG -40.000
+ KSt-Vz. § 10 Nr. 2 KStG 15.000
+ KSt-RST § 10 Nr. 2 KStG 20.000
----------------------------------------------------
=zvE 140.000
====================================================
x KSt-Steuersatz (§23 KStG) 25 %
= festzusetzende KSt 35.000
Alles anzeigen
Natürlich müssen die KSt-Vz und RST dem HaBi-Gewinn wieder hinzugerechnet werden, da sie den st.lichen Gewinn nicht mindern dürfen. Sorry mein Fehler.
Grüße
JC
Hallo,
ich fange mal direkt an zu rechnen:
a)
Bilanzgewinn: 100.000
+ vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG 25.000
+ vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG 20.000
./. Investitionszulage (st.frei) § 9 InvZulG -40.000
./. KSt-Vz. § 10 Nr. 2 KStG -15.000
./. KSt-RST § 10 Nr. 2 KStG -20.000
----------------------------------------------------
=zvE 70.000
====================================================
x KSt-Steuersatz (§23 KStG) 25 %
= festzusetzende KSt 17.500
b)(Lösung ohne Berücksichtigung von etwaigen Pausch- bzw. Freibeträgen)
Ausschüttung 70.000
davon 50% st.frei ./.35.000
= 35.000
x persl. St. Satz 35%
Mehrbelastung 12.250
Alles anzeigen
Hoffe dir geholfen zu haben.
Grüße
JC
Hi,
also zur deiner Frage. Im ersten Schritt erfolgt die Überprüfung ob ein Sachverhalt überhaupt steuerbar gem. § 1 Abs. 1 UStG ist. St.bare Umsätze sind Umsätze die ein Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausführt. Die Werbeeinnahmen stellen eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG dar. Ich vermute mal dass diese im Inland (s. §3a UStG) ausgeführt wird. Somit ist der Umsatz st.bar.
Nun musst du überprüfen, ob der Umsatz einer Steuerbefreiung gem § 4 UStG unterliegt. Dies wird regelmäßig bei Werbeeinnahmen nicht der Fall sein. Somit ist der Umsatz ust.-pflichtig. Steuersatz vgl. § 12 UStG. Bemessungsgrundlage vgl. § 10 UStG.
Lösung: Umsatz ist umsatzsteuerbar, da keine Befreiung vorliegt auch ust.pflichtig.
Einen Freibetrag gibt es für Werbeeinnahmen nicht!.
Grüße
JC
Die AO 1977 wurde am 16. März 1976 zum verfasst - letzte Änderung am 22.09.2005.
Gemeint sind m.E. die ganz normalen Korrekturvorschriften §§ 164, 165, 172-177.
JC
Hallo,
zu Punkt c noch eine kleine Anmerkung:
Eine Besteuerung von Spekulationsgewinnen (jetzt privaten Veräußerungsgeschäften) ist für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 wegen strukturellem Vollzugsdefizit seitens der Finanzverwaltung nicht mit dem Grungesetz vereinbar.
Also wenn es nach mir ginge, würde ich diese nicht ansetzen!!
Tja ob man das ansetzen kann oder nicht ist eine andere Frage. Aber hier findet man den Unterschied zwische Theorie und Praxis...
Grüße
JC
Hallöchen,
ich suche noch alle möglichen Unterlagen (Literaturhinweise, Artikel aus der Fachlit....) zum Thema der Verrechnungspreisproblematik internaltional verbundener Unternehmen.
Bin dankbar für jede Information. :-))
JC
Hi,
also das Betriebsvermögen (BV) ist i.d.R. gleichzusetzen mit dem Eigenkapital (EK).
In deinem Fall also:
Vermögen - Schulden = EK
(230.000+4.000+1.000+5.000)-(100.000+100.000) = 40.000
Die privaten Gegenstände bleiben außer Ansatz, solange diese nicht in das BV eingelegt werden und zu betrieblichen Zwecken genutzt werden.
JC
Hallo,
hat jemand von euch über den "Akkreditierter Postgraduierten-Studiengang - Steuerwissenschaften" (https://www.study-board.de/www.steuerwissenschaften.net) an der Uni Münster etwas gehört?
Habe nämlich u.U. vor, nach meinem FH-Diplom sich dort einzuschreiben und somit meine Wartezeit zum Steuerberater etwas zu überbrücken.
Grüße
JC
Hi,
meine Empfehlung: "Lehrbuch des Umwandlungssteuerrechts" von Wittkowski/Wittkowski
--> https://www.study-board.de/community/short/100/
Eine neue Auflage ist derzeit in Arbeit und erscheint erst lt. NWB im 1. Halbjahr 2006.
JC
Hi,
also eine Hinzurechnung findet bei dem Vermieter nicht statt, da die Mieteinnahme bereits bei dem ertragsteuerlichem Gewinn erfasst ist! Die Regelung mit den 125.000 findet auch nur bei der Vermietung oder Verpachtun von (Teil-)Betrieben Anwendung.
Grüße
JC
a) stg. Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG
b) steuerbare stg. Leistung, da Ort im Inland gem. §3a Abs. 1 UStG. Die Vorschrift des §3a Abs. 3 i.V.m. §3a Abs. 4 greift nicht, somit bleibt es bei dem Grundsatz des §3a Abs. 1 UStG.
Leistung ist steuerpflichtig, da es keine Steuerbefreiung gem. §4 UStG für den Sachverhalt gibt.
c) Bmg: 5000 : 1,16 = 4.310,35
USt: 689,65
Fälligkeit (ohne Annahme einer Fristverlägerung): 10. März.
JC
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