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  3. JayC

Beiträge von JayC

  • Ermittlung der Steuerrückerstattung

    • JayC
    • 13. März 2006 um 06:50

    Hi,

    vereinfacht gesagt, wenn du nich über die Pausch- und Freibeträge kommst und der Arbeitgeber den LSt-Abzug richtig vorgenommen hat (vllt. sogar mit LSt-Jahresausgleich) gibt es nichts zurück.

    Im anderem Fall kann vereinfacht gesagt werden, du ziehst von deinem Bruttoarbeitslohn die WK, die Vorsorgeaufwendungen (vorsicht, beschränkte Abzugsfähigkeit!) und die sonstigen Sonderausgaben ab und gehst mit dem Wert in die ESt-Tabelle (Grund- bzw. Splittingtabelle bei Zusammenveranlagung). Die ermittelte ESt ziehst du von dem vom Arbeitgeber dürchgeführten LSt Abzug (vgl. LSt-Bescheinigung) ab. Ist das Ergebnis negativ, ist dies die Erstattung...(KiSt und SolZ habe ich hier vernachlässigt....)

    Grüße
    JC

  • Besteuerung der Kapitalgesellschaften

    • JayC
    • 13. März 2006 um 06:37

    Hallo,

    BMG für die Besteuerung ist nicht der Bilanzgewinn, sondern der Gewinn aus der GuV. Der Bilanzgewinn kann Gewinnvorträge und Verlustvorträge beinhalten, die nicht in die BMG einfließen dürfen.

    Grüße
    JC

  • Wertpapierentnahme

    • JayC
    • 2. März 2006 um 20:15

    Hi,

    im Grunde hast du durch die Entnahme einen Kursgewinn realisiert, somit lautet der BS:

    Privatentnahme 7500

    an

    Wertpapiere 6000
    Gewinne aus der Veräußerung von WP 1500


    Grüße
    JC

  • Anlagespiegel

    • JayC
    • 25. Februar 2006 um 10:39

    Hi,

    zur Offenlegungspflicht:

    Schaue dir mal das PublG (§1 PublG) an, demnach können Einzelkaufleute und PersG offenlegungspflichtig sein, wenn sie bestimmte Größen überschreiten:

    Bilanzsumme > 65 Mio. EUR
    Umsatzerlöse > 130 Mio. EUR
    Arbeitnehmer > 5000

    Grüße
    JC

  • Steuern internationaler Vergleich

    • JayC
    • 23. Februar 2006 um 06:55

    Hi,

    brauchst du Informationen bzgl. der ESt oder allgemein insbes. Unternehmensteuern??

    Fundorte ESt System der USA:

    • Teil 1: IWB Nr. 10 vom 22.05.2002 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1141
    • Teil 2: IWB Nr. 13 vom 10.07.2002 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1171
    • Teil 3: IWB Nr. 18 vom 25.09.2002 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1195
    • Teil 4: IWB Nr. 7 vom 09.04.2003 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1225

    Du findest die IWB in nahez allen Uni(FH) Bib's.

    Zu dem Steuersystem von GB konnte ich auf anhieb in den IWB's nichts finden....

    Grüße
    JC

  • KeinenBockzuLernenThread

    • JayC
    • 27. Januar 2006 um 21:56

    Jepp, bei mir sieht es auch nicht anders aus!!!!

    Die Dipl.Arbeit ist letzte Woche abgegeben worden......Jetzt nur noch ein Meilenstein.....das Kolloquium :D :D

    JC

  • Aufträge aufbewahren?

    • JayC
    • 27. Januar 2006 um 21:52

    Hi,

    m.E. sind Aufträge vergleichbar mit Handelsbriefen.., sind also 6 Jahre aufzubewahren. Sie sind keine Buchungsbelege, etc., bzw. nicht notwendig um eine Gewinnermittlung nach den steuerlichen Grundsätzen durchführen zu können (müssen).

    JC

  • 0850

    • JayC
    • 3. Januar 2006 um 08:50

    :) Duden-Schreibweise :)

  • Buchungssätze

    • JayC
    • 2. Januar 2006 um 10:31

    zu 8:

    Es geht m.E. um die steuerliche Beratung in USt-, GewSt- und Estl.lichen Angelegenheiten und nicht direkt um die GewSt.

    BS also:

    Steuerberatungskosten 2.000,00
    VoSt 320,00
    Sonderausgaben (SKR 03: also Privatentnahme) 1.160,00

    an

    Bank 3.480,00

    Grüße
    JC

  • 11:45

    • JayC
    • 31. Dezember 2005 um 11:44

    :)

  • 08:58

    • JayC
    • 31. Dezember 2005 um 08:59

    :)

  • Kreditsicherung - Bürgschaft vs. Patronatserklärung

    • JayC
    • 30. Dezember 2005 um 18:49

    Hallo,

    vllt. kann mir einer der Jura-Profis den Unterschied zwischen der Bürgschaft und der Patronatserklärung erklären.

    Thanks im voraus.

    JC

  • 09:23

    • JayC
    • 30. Dezember 2005 um 09:23

    :)

  • 14:00

    • JayC
    • 28. Dezember 2005 um 14:01

    :)

  • 11:59

    • JayC
    • 27. Dezember 2005 um 12:00

    :)

  • Eigenheimzulage

    • JayC
    • 18. Dezember 2005 um 11:51

    Hi,
    gem. § 8 Satz 3 EigZulG wird bei Fremdnutzung nur die Bemessungsgrundlage gekürzt, nicht aber der Förderbetrag gem. § 9 Abs. 2 EigZulG.

    Die Bemessungsgrundlage sind die AHK des Objekts zzgl. Grund und Boden.

    Grüße
    JC

  • Körperschaftssteuer / Bilanzgewin

    • JayC
    • 17. Dezember 2005 um 09:59

    Oops, jetzt sehe ich meinen Fehler *g*...:

    Code
    Bilanzgewinn:                                100.000
    + vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG                   25.000
    + vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG                   20.000
    ./. Investitionszulage (st.frei) § 9 InvZulG -40.000
    +  KSt-Vz. § 10 Nr. 2 KStG                    15.000
    +  KSt-RST § 10 Nr. 2 KStG                    20.000
    ----------------------------------------------------
    =zvE     140.000
    ====================================================
    x KSt-Steuersatz (§23 KStG) 25 % 
    = festzusetzende KSt          35.000
    Alles anzeigen

    Natürlich müssen die KSt-Vz und RST dem HaBi-Gewinn wieder hinzugerechnet werden, da sie den st.lichen Gewinn nicht mindern dürfen. Sorry mein Fehler.

    Grüße
    JC

  • Körperschaftssteuer / Bilanzgewin

    • JayC
    • 15. Dezember 2005 um 17:25

    Hallo,

    ich fange mal direkt an zu rechnen:

    a)

    Code
    Bilanzgewinn:                                100.000
    + vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG                   25.000
    + vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG                   20.000
    ./. Investitionszulage (st.frei) § 9 InvZulG -40.000
    ./. KSt-Vz. § 10 Nr. 2 KStG                  -15.000
    ./. KSt-RST § 10 Nr. 2 KStG                  -20.000
    ----------------------------------------------------
    =zvE					      70.000
    ====================================================
    x KSt-Steuersatz (§23 KStG) 25 % 
    = festzusetzende KSt          17.500
    
    
    b)(Lösung ohne Berücksichtigung von etwaigen Pausch- bzw. Freibeträgen)
    
    
    Ausschüttung	     70.000
    davon 50% st.frei ./.35.000
    =                    35.000
    x persl. St. Satz 35%	 
    Mehrbelastung        12.250
    Alles anzeigen


    Hoffe dir geholfen zu haben.

    Grüße
    JC

  • Werbeeinahmen / Umsatzsteuerpflicht

    • JayC
    • 11. Dezember 2005 um 10:48

    Hi,

    also zur deiner Frage. Im ersten Schritt erfolgt die Überprüfung ob ein Sachverhalt überhaupt steuerbar gem. § 1 Abs. 1 UStG ist. St.bare Umsätze sind Umsätze die ein Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausführt. Die Werbeeinnahmen stellen eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG dar. Ich vermute mal dass diese im Inland (s. §3a UStG) ausgeführt wird. Somit ist der Umsatz st.bar.

    Nun musst du überprüfen, ob der Umsatz einer Steuerbefreiung gem § 4 UStG unterliegt. Dies wird regelmäßig bei Werbeeinnahmen nicht der Fall sein. Somit ist der Umsatz ust.-pflichtig. Steuersatz vgl. § 12 UStG. Bemessungsgrundlage vgl. § 10 UStG.

    Lösung: Umsatz ist umsatzsteuerbar, da keine Befreiung vorliegt auch ust.pflichtig.

    Einen Freibetrag gibt es für Werbeeinnahmen nicht!.

    Grüße
    JC

  • Berichtigungs- und Änderungsvorschriften für Steuerbescheide

    • JayC
    • 8. November 2005 um 07:07

    Die AO 1977 wurde am 16. März 1976 zum verfasst - letzte Änderung am 22.09.2005.

    Gemeint sind m.E. die ganz normalen Korrekturvorschriften §§ 164, 165, 172-177.

    JC

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